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Wann private Videoüberwachung verboten ist [Rechtslage Österreich]

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG
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Aktualisiert
Lesezeit
9 min

Wer sich eine Überwachungskamera zulegt, darf andere damit nicht nach Lust und Laune ausspionieren.

©Elke Mayr
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Die gesetzlichen Regeln für Videoüberwachung im privaten und öffentlichen Raum sind streng. Die Juristen der D.A.S. Rechtsberatung erklären, wann es verboten und wann erlaubt, was für die digitale Überwachung von Privatgrundstück und auf öffentlichen Plätzen gilt und ob Wildtiere im Wald per Video überwacht werden dürfen. Wie man sich gegen Videoüberwachung rechtlich zur Wehr setzt.

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Alleine in Wien gibt es jedes Jahr mehrere tausend Einbrüche. In Zeiten von Krisen steigt das Bedürfnis nach Sicherheit. Das und die besseren technischen Möglichkeiten lassen immer mehr Menschen zur Videoüberwachung greifen. Doch was ist erlaubt und was verboten? Georg Siarlidis von ASPIDA Rechtsanwälte und Partneranwalt der D.A.S. Rechtsberatung, klärt auf.

Überwachungskameras: Die rechtliche Lage in Österreich

Worauf kommt es an, ob eine Videoüberwachung zulässig ist?

Durch Videoüberwachungen wird in die Grundrechte auf Datenschutz und die Privatsphäre eingegriffen. Daher ist eine Videoüberwachung nur zulässig, wenn diese unter den gelindesten zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt und damit verhältnismäßig ist. Voraussetzung ist auch ein berechtigtes Interesse, wie der Schutz des Eigentums.

Ist die Videoüberwachung auf Privatgrundstücken in Österreich erlaubt?

Wenn sich Personen durch die Überwachung gestört oder belästigt fühlen, findet ein Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen statt. Das ist der Fall, wenn eine Videokameras auf fremdes Eigentum gerichtet ist und der andere die berechtigte Befürchtung hat, ständig überwacht zu werden. Damit ist auch die Videoüberwachungen von Einfamilienhäusern, Wohnungen oder ähnlichen Objekten rechtswidrig und es können Strafen verhängt werden.

Ist Videoüberwachung meldepflichtig?

Ob eine Videoüberwachung nach dem Datenschutzrecht (DSG und der DSGVO) rechtmäßig ist, hängt vom Einzelfall ab. Die DSGVO sieht nunmehr eine sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung vor. Die Folgenabschätzung ist eine Vorabkontrolle durch den Überwachenden selbst. Eine solche muss nur erfolgen, wenn eine „systematische“ und „umfangreiche“ Überwachung stattfinden soll. Wann eine solche vorliegt, definiert die Verordnung jedoch nicht, und es ist abzuwarten, wie diese Begriffe in der Praxis ausgelegt werden. Es empfiehlt sich hierzu einen Blick auf die Webseite der Datenschutzbehörde zu werfen.

Sind digitale Aufzeichnungen am Arbeitsplatz erlaubt?

Videoüberwachung an Orten, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen sind verboten, dazu zählen auch digitale Aufzeichnungen zum Zwecke der Mitarbeiterkontrolle. Videoüberwachung von Objekten am Arbeitsplatz etwa in Bereichen wie Bankschaltern, Kassen oder bei gefährlichen Maschinen, die also nicht der Mitarbeiterüberwachung dienen, sind jedoch zulässig.

Sind Hinweisschilder für Kameras erforderlich?

Videoüberwachungsanlagen müssen mit Hinweisschildern gekennzeichnet werden. Die Schilder müssen so angebracht werden, dass sie von Personen vor Betreten eines überwachten Bereiches erkannt werden, damit sie die Möglichkeit haben, dem überwachten Bereich auszuweichen. Wer die Kennzeichnung unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Nicht mit Hinweisschildern gekennzeichnet müssen Videokamera-Anlagen, die der Vollziehung staatlicher Aufgaben dienen. Potentiell von der Videoüberwachung erfassten Personen ist auf deren Verlangen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu gewähren.

Digitale Überwachung öffentlicher Plätze: Was der Staat darf

Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist dem Staat die Überwachung mittels Videokameras im öffentlichen Raum erlaubt.

Gemeinden unterliegen denselben Regeln der DSGVO wie Privatpersonen. Für eine Überwachung müssen sowohl berechtigte Interessen des Verantwortlichen vorliegen
als auch folgende Parameter erfüllt sein:

1. Die Überwachung erfolgt zeitlich und örtlich nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß.

2. Die Videoüberwachung ist geeignet gekennzeichnet (beispielsweise durch Hinweisschilder).

3. Aufnahmen werden in regelmäßigen Abständen überschrieben/gelöscht (Speicherdauer von bis zu 72 Stunden wird von der Datenschutzbehörde als zulässig erachtet).

4. Auswertung der Aufnahmen nur im Anlassfall, wenn etwa jemand eine Beschädigung durchgeführt hat.

5. keine gelinderen Mittel (beispielsweise durch Anbringen von Sperr- oder Sicherungssystemen) möglich sind

Zulässig sind auch Videoüberwachungen im Fahrgastraum von Eisenbahn- und U-Bahn-Zügen, Straßenbahnen, Bussen oder Taxis. Derartige Überwachungen werden mit dem Schutz vor Überfällen und Vandalismus gerechtfertigt, sind allerdings meldepflichtig.

Die Rechtslage bei Videokamera-Attrappen

Da bei Videokamera-Attrappen keine Bildaufzeichnung stattfindet, entfallen die meisten für diese auch gesetzlichen Vorschriften. Allerdings empfiehlt es sich Belege aufzubewahren, die beweisen, dass es sich um Attrappen handelt, damit bei Beschwerden entsprechende Vorwürfe rasche widerlegt werden können. Doch auch bei Kamera-Attrappen gilt: Diese dürfen ausschließlich das eigene Eigentum vermeintlich überwachen, denn selbst der bloße Eindruck der Überwachung fremden Eigentums stellt laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre anderer Personen dar.

Sind Dashcams in Österreich erlaubt?

Videokameras, die Bilder von der Straße vor dem Auto aufnehmen und aufzeichnen, sogenannten Dashcams, sind in Österreich erlaubt, allerdings mit strengen gesetzlichen Auflagen versehen. Das dauerhafte Speichern von Bilddaten entspricht laut Gesetz nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Sind Videokameras zur Beobachtung von Wildtieren zulässig?

In mehreren Bundesländern ist der Einsatz im Wald nicht ohne Weiteres erlaubt. Der Gesetzgeber betrachtet den Wald – selbst wenn sich dieser in Privatbesitz befindet – als öffentlichen Raum. Wanderer könnten versehentlich in die Fotofalle tappen und ohne Wissen und Einverständnis fotografiert werden. Da solche Aufnahmen im öffentlich zugängigen Raum entstehen würden, verstoßen sie gegen die Rechte der Fotografierten – ungeachtet der Frage, ob die Videos veröffentlicht werden oder nicht.

es auch hier Ermessens- und Auslegungsspielraum. Nutzt der Pächter des Jagdreviers die Kamera, um eine Kirrung (Futterstelle im Wald) im Auge zu behalten, und sich einen Überblick über den Wildbestand zu verschaffen, dann kann dieses Interesse vorrangig sein. Dies ist der Fall, wenn die beobachtete Stelle eigentlich nicht für den Publikumsverkehr gedacht ist. Das Gesetz stellt im öffentlich zugängigen Raum also eindeutig das Recht von Privatpersonen vor das Recht, seinen eigenen Wald oder sein Jagdrevier zu beobachten.

Wie setzt man sich gegen Videoüberwachung zur Wehr?

Stellt jemand fest, dass eine Videoüberwachungsanlage, von der er selbst konkret betroffen ist, nicht datenschutzkonform betrieben wird, empfiehlt es sich zunächst mit dem Betreiber Kontakt aufzunehmen.

In weiterer Folge kann man als Betroffener eine Eingabe an die Datenschutzbehörde machen. Diese wird bei einem begründeten Verdacht auf Verletzung der Grundrechte ein Kontrollverfahren einleiten. Die Datenschutzbehörde kann allerdings die Einstellung einer Videoüberwachung nicht erzwingen und auch keiner Beschwerde wegen Beeinträchtigung der Privatsphäre durch eine Kamera-Attrappe nachgehen. Für solche Fälle sind ausschließlich die Zivilgerichte zuständig.

Anspruch auf Unterlassung und einstweilige Verfügung

Bei einem rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre stehen verschuldensunabhängige Unterlassungsansprüche zu, die durch einstweilige Verfügung gesichert werden können. Zuständig dafür sind stets Zivilgerichte. Dauert der rechtswidrige Zustand an, besteht ein Anspruch auf die Demontage der Videoanlage.

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Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

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