
Die 36. StVO-Novelle bringt neue Vorschriften für E-Scooter, E-Bikes und E-Mopeds. Der erste Teil ist bereits seit Mai 2026 in Kraft, im Herbst folgen die für E-Moped-Fahrende relevanten Änderungen.
Ab 1. Oktober 2026 werden bestimmte E-Mopeds rechtlich als Kraftfahrzeuge eingestuft. Das hat weitreichende Folgen. Konkret sind für Nutzerinnen und Nutzer vor allem folgende Punkte wichtig:
E-Mopeds müssen zugelassen werden.
Sie brauchen ein Kennzeichen.
Eine Haftpflichtversicherung ist erforderlich.
Lenkerinnen und Lenker brauchen eine Lenkberechtigung der Klasse AM.
Es gilt Helmpflicht wie beim Moped.
E-Mopeds dürfen nicht mehr auf Radwegen fahren.
Welche Fahrzeuge sind betroffen?
Betroffen sind sogenannte E-Mopeds, die bisher noch als Fahrräder eingestuft waren, ab 1. Oktober 2026 aber als Kraftfahrzeuge gelten. Gemeint sind mopedartige Elektrofahrzeuge mit zwei Rädern, die nicht wie ein klassisches E-Bike nur beim Treten unterstützen, sondern auch ohne Treten elektrisch angetrieben werden können.
Künftig werden diese Fahrzeuge als zweirädrige Kleinkrafträder der Klasse L1e-B behandelt. Darunter fallen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einer Motorleistung von bis zu 4.000 Watt. Für Nutzerinnen und Nutzer bedeutet das: Aus einem bisher wie ein Fahrrad behandelten Fahrzeug wird rechtlich ein Moped.
Zusteller und Lieferdienste: Wer ist verantwortlich?
Besonders spürbar dürfte die Änderung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen werden. E-Mopeds werden häufig für Zustellungen eingesetzt, etwa im Bereich von Essenslieferungen. „Das wird gerade in Städten eine gravierende Änderung sein und kann sich wirklich auf die Lieferanten auswirken“, heißt es aus der D.A.S. Rechtsberatung.
Jede Fahrerin und jeder Fahrer ist dafür verantwortlich, dass er oder sie über die entsprechende Lenkberechtigung verfügt. Wer sich um Zulassung und Versicherung kümmern muss, hängt vom jeweiligen Vertrags- und Eigentumsverhältnis ab. In vielen Fällen sind Zustellerinnen und Zusteller nicht als klassische Angestellte beschäftigt, sondern arbeiten im Rahmen freier Dienstverträge. Auch gehören die Fahrzeuge oft nicht direkt dem Lieferdienst, sondern einer gesonderten Flotte oder den Zustellern selbst.
Strafen drohen grundsätzlich dem Lenker oder dem Halter des Fahrzeugs – also jener Person, die im konkreten Fall dafür verantwortlich ist. Eine Haftung des Lieferdienstes ist je nach Konstellation aber nicht ausgeschlossen.
Führerschein, Zulassung, Versicherung: Was Betroffene jetzt tun müssen
Weil E-Mopeds ab Oktober wie Mopeds behandelt werden, brauchen Lenkerinnen und Lenker eine Lenkberechtigung der Klasse AM. Diese ist in höheren Führerscheinklassen, etwa A1, A2, A oder B, bereits enthalten. Liegt noch keine Lenkberechtigung der Klasse AM vor, sollte man rechtzeitig einen passenden Führerschein machen (Fristen beachten!)
Zusätzlich muss das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert sein. Ohne Versicherung ist keine Zulassung möglich. Mit der Zulassung erhält man das Kennzeichen.
Betroffene sollten daher rechtzeitig prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und so bald wie möglich die nötigen Schritte einleiten. Wenn sich viele Halterinnen und Halter gleichzeitig um Lenkberechtigung und Zulassung kümmern, kann es zu Verzögerungen kommen.
Was passiert, wenn ein E-Moped weiter wie bisher genutzt wird?
Wer ein E-Moped ab 1. Oktober ohne Zulassung, Versicherung oder passende Lenkberechtigung nutzt, riskiert Verwaltungsstrafen. Besonders heikel kann es werden, wenn es zu einem Unfall kommt. Dann können auch Haftung und Versicherung eine Rolle spielen.
Für Unternehmen und Auftraggeber kann außerdem relevant werden, wie die Nutzung der Fahrzeuge organisiert ist: Wem gehört das Fahrzeug? Wer ist Halter? Wer stellt es zur Verfügung? Wer kontrolliert, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind? Je nach Antwort kann auch die rechtliche Verantwortung unterschiedlich ausfallen.
Was sollten Betroffene jetzt prüfen?
Wer ein E-Moped nutzt oder solche Fahrzeuge in einem Unternehmen einsetzt, sollte vor dem 1. Oktober insbesondere klären:
Fällt das Fahrzeug unter die neue Einstufung als Kraftfahrzeug?
Ist eine Zulassung erforderlich?
Liegt eine Haftpflichtversicherung vor?
Hat die Lenkerin oder der Lenker die Lenkberechtigung der Klasse AM?
Wer ist Halter des Fahrzeuges?
Wer trägt im konkreten Vertragsverhältnis die Verantwortung für Zulassung, Versicherung und rechtmäßige Nutzung?
Fazit: Aus E-Mopeds werden Kraftfahrzeuge
Ab 1. Oktober 2026 werden E-Mopeds wie Kraftfahrzeuge behandelt. Sie müssen zugelassen und haftpflichtversichert sein, es braucht ein Kennzeichen, während der Fahrt gilt Helmpflicht und Lenkerinnen und Lenker benötigen die Klasse AM.
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