
Wie § 320 StGB für die Wirtschaft richtig zu verstehen ist. Eine ideologisch geführte Diskussion wird auf dem Rücken der heimischen Unternehmen ausgetragen. Eine faktenbasierte Betrachtung täte gut, meint Rechtsanwalt Sascha Hödl in seinem Gastkommentar.
von
Sascha Hödl
Ein österreichischer Batteriehersteller liefert sein Produkt an ein deutsches Unternehmen, das die Batterie in eine Drohne einbaut. Diese kann als Kampfdrohne in der Ukraine eingesetzt werden. Mancherorts wird vertreten, der Batteriehersteller könne – selbst mit Exportkontrollgenehmigung – in Österreich eine Straftat begehen. Gemeint ist § 320 Strafgesetzbuch (StGB), der im Fall eines Verstoßes bis zu fünf Jahre Haft vorsieht. Damit rückt eine seit den Verurteilungen im Noricum-Skandal 1993 vergessene Strafrechtsbestimmung wieder in die wirtschaftspolitische Debatte.
Die Folgen sind real: Betriebsansiedelungen und Investitionen in österreichische Unternehmen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich sind gefährdet. Unternehmen verlagern solche Bereiche ins Ausland, häufig an ihre CEE-Töchter. Damit droht Österreich Wertschöpfung und Know-how in einem wachsenden Markt zu verlieren.
Standortpolitisch ist das bitter. Denn der Defence-Boom betrifft nicht nur die klassische Rüstungsindustrie. Er erfasst auch Unternehmen, die Produkte, Dienstleistungen oder Software anbieten, die zivil und militärisch genutzt werden können. Allein im EU-Budget 2028–2034 sollen 131 Milliarden Euro für Verteidigung und Weltraum bereitstehen. Heimische Unternehmen sind mit ihrer -Innovations- und Transformationskraft gut aufgestellt, um sich in internationale Lieferketten in diesem Bereich einklinken zu können.
Eine Neutralitätspanik ist fehl am Platz
Es ist nachvollziehbar, dass Industrie und Wirtschaft zur Schaffung von Rechtssicherheit eine klärende Gesetzesnovelle zu § 320 StGB fordern. Das hat vermeintliche Neutralitätshüter auf den Plan gerufen, die auch politische Parteien für sich instrumentalisieren. Umso wichtiger ist eine nüchterne Abgrenzung dessen, was § 320 StGB tatsächlich erfasst.
Bleiben wir beim Batteriehersteller, der an einen Drohnenproduzenten im Ausland liefert. Im Kern geht es dann um den in der Praxis relevantesten ersten Fall der Strafbestimmung: den Vorwurf der „wissentlichen Ausrüstung des Fahrzeugs einer Kriegspartei im Inland“.
Nach österreichischem Recht und nach völkerrechtlichen Grundlagen darf Österreich keine Handlungen auf seinem Territorium dulden, die seine Neutralität gefährden. Es muss auch neutralitäts-gefährdende Handlungen von Privatpersonen auf seinem Staatsgebiet verhindern, nötigenfalls mit Strafrecht. Daraus folgt zugleich: Eine neutralitätsgefährdende Straftat kann nur im Inland begangen werden, da Österreich als neutraler Staat nur für Handlungen auf seinem eigenen Territorium verantwortlich gemacht werden kann.
Keine Beitragstäter, wenn Tatort im Ausland
§ 320 StGB verlangt daher, dass die Tat im Inland gesetzt wird. Nicht jeder Ort kommt somit als Tatort in Betracht – entscheidend ist, ob der Tatort in Österreich ist. Rüstet ein Unternehmen daher in Österreich eine Kampfdrohne mit einer Batterie aus, liegt der Tatort im Inland und Strafbarkeit ist möglich. Wird die Batterie erst im Ausland in die Drohne eingebaut, fehlt der notwendige Inlandsbezug. Der Fall ist dann also nicht von § 320 erfasst.
Auch eine Strafbarkeit als Beitragstäter scheidet aus, wenn die Batterie im Ausland straffrei in die Drohne eingebaut wird. Zwar kann jemand auch dann als Beitragstäter haften, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und dort nicht strafbar ist, sofern sie in Österreich strafbar wäre. Bei § 320 StGB ist die Begehung im Inland aber Deliktsbestandteil für die Haupttat selbst. Wer die Drohne im Ausland mit der heimischen Batterie ausrüstet, bleibt daher auch in Österreich straffrei. Ohne strafbare Haupttat gibt es aber auch keine Beitragstäterschaft des heimischen Batterieunternehmens.
Kommt es zu keiner begrüßenswerten Gesetzesnovelle zu § 320 StGB, die den notwendigen Inlandsbezug der Haupttat klarstellt, braucht es zumindest einen nationalen Schulterschluss: Politik, Wirtschaft und Wissenschaft sollten dieses die Neutralität in keiner Weise einschränkende Verständnis öffentlich mittragen. Denn nichts gefährdet die Teilnahme der heimischen Wirtschaft am Defence-Boom mehr als Rechtsunsicherheit.
Zur Person
Sascha Hödl ist Partner in der Kanzlei Schönherr. Er berät seit über 25 Jahren Unternehmen bei M&A-Transaktionen und Transformationsprozessen. Er ist Teil der Defence-Praxisgruppe bei Schönherr.
Der Kommentar ist im trend.LAW von Juni 2026 erschienen.
Über die Autoren
Sascha Hödl