Der Sommer ist da: Infos zur Hitzeschutz-Verordnung 2026

in kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG
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Seit 1. Jänner gilt für Betriebe in Österreich eine neue Hitzeschutzverordnung. Arbeitgeber, die Arbeiten im Freien durchführen lassen, müssen ab einer Hitzewarnung der Stufe 2 von GeoSphere Austria bereits konkrete Schutzmaßnahmen setzen.

Wer die Vorschriften bislang ignoriert hat, riskiert möglicherweise Verwaltungsstrafen. Hier die wichtigsten Neuerungen:

Arbeiten im Freien

Die Hitzeschutzverordnung gilt für alle Arbeiten im Freien (auf Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen), wenn Beschäftigte Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder sein können.

Ausnahme: Kurzzeitige Tätigkeiten wie kurze Wege zum oder vom Fahrzeug (z.B. bei Liefertätigkeiten) fallen nicht darunter. Auch leichte Arbeiten von maximal 60 Minuten pro Tag können vom Anwendungsbereich ausgenommen sein.

Kernbegriffe sind „Hitze“ durch Sonneneinstrahlung und „natürliche UV-Strahlung“. Grundlage für die Beurteilung der Belastung ist der UV-Index der WHO: je höher der Wert, desto schneller drohen Hautschäden.

Gefährdungsbeurteilung

Arbeitgeber müssen eine systematische Gefährdungsbeurteilung vornehmen, die unter anderem UV-Index, Dauer der Exposition, Arbeitsschwere, zusätzliche Wärmequellen (aufgeheizte Flächen, Abwärme), Ozonbelastung, Kleidung sowie besondere Gefährdungen (Alter, Schwangerschaft, Vorerkrankungen, fehlende Akklimatisierung, Hitzewellen) berücksichtigt. Diese Beurteilung ist zu dokumentieren.

Verpflichtendes Maßnahmenprogramm

Auf Basis dieser Gefährdungsanalyse ist ein schriftliches Maßnahmenprogramm zu erstellen, das für Beschäftigte und Arbeitsinspektion einsehbar ist. Die Verordnung nennt vier Ebenen von Maßnahmen:

  • Vermeidung/Organisation: Verlagerung schwerer Arbeiten in kühlere Tageszeiten, Reduktion körperlicher Belastung, Tätigkeitswechsel, Arbeiten im Schatten, häufigere und ausreichend lange Pausen, schrittweise Gewöhnung an Hitze.

  • Technik: Beschattung (Sonnensegel, Planen), Wasservernebelung, Duschmöglichkeiten, sowie Hitzeschutz für Aufenthaltscontainer und vergleichbare Räume durch Verschattung, Dämmung, Lüftung, Nachtauskühlung oder Kühlung.

  • Persönliche Maßnahmen: leichte, kühlende und UV-schützende Kleidung, Kopfschutz und Nackenschutz, Sonnenbrille, Sonnenschutzcreme, ausreichende Bereitstellung von Trinkwasser bzw. anderen alkoholfreien Getränken – auch auf auswärtigen Arbeitsstellen.

  • Notfallvorsorge: Erste-Hilfe-Maßnahmen bei hitzebedingten Erkrankungen (z.B. Hitzekollaps, Hitzschlag).

GeoSphere Austria Warnung beachten

Zentral ist der Auslösemechanismus: Die Maßnahmen sind zu setzen, sobald GeoSphere Austria eine Hitzewarnung der Stufe 2 für den jeweiligen Bereich ausgibt.

Bei einer Hitzewarnung der Stufe 2 (= Vorsicht, gelb) ist mit einer erhöhten Hitzebelastung zu rechnen. Sie liegt nach den Angaben des österreichischen Hitzeschutzplans ab einem Schwellenwert von ≥ 30 °C bis 34 °C gefühlter Temperatur vor.

Betriebe müssen daher sicherstellen, dass diese Warnungen (z.B. via App oder Website von GeoSphere) laufend beobachtet und intern kommuniziert werden. Arbeiten mehrere Arbeitgeber auf einer Arbeitsstelle (z.B. Baustelle), sind sie zur Kooperation und Koordination der Hitzeschutzmaßnahmen verpflichtet.

Schutzausrüstung

Besonders ins Gewicht fallen die neuen Vorgaben zu persönlicher Schutzausrüstung: Kopfschutz und UV-Schutzkleidung haben Vorrang vor einer bloß kosmetischen Verwendung von Sonnencreme.

Arbeitgeber müssen UV-Schutzkleidung bereitstellen und deren Tragen vorschreiben: mindestens ein T-Shirt mit UV-Schutz bis zur Mitte des Oberarms und eine Hose mit UV-Schutz bis zum Knie. Sonnencreme dient als Ergänzung, nicht als Hauptschutz.

Fahrzeuge und Arbeits-Kabinen im Freien

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Hitze in Fahrzeugen und Arbeitsmittelkabinen im Freien. Krankabinen müssen künftig verpflichtend mit einer fix installierten oder mobilen Kühlung ausgestattet sein. Auf Baustellen und ähnlichen auswärtigen Arbeitsstellen dürfen neu nur mehr selbstfahrende Arbeitsmittel mit klimatisierter Fahrzeugkabine angeschafft werden.

Bestehende Krankabinen müssen bis 1. Juni 2027 nachgerüstet werden; bis dahin sind alternative Schutzmaßnahmen (z.B. Einsatzplanung, Pausen, Schattierung) vorzusehen. Bestehende Arbeitsmittel ohne Klimaanlage können weiterverwendet werden, erfordern aber ebenfalls ergänzende Schutzmaßnahmen; bei Neuanschaffung ist Klimatisierung Pflicht.

Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigte über Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung, das Erkennen von Symptomen (Schwindel, Krämpfe, Kreislaufprobleme, Hitzschlag), die Nutzung von Hitzewarnungen und UV-Index, die betrieblichen Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Angebote zu informieren und zu unterweisen. Unterweisungen sind zu dokumentieren.

„Beraten statt Strafen“ – jedoch Verwaltungsstrafen bei Verstößen möglich

Verstöße gegen die Hitzeschutzverordnung stellen Verwaltungsübertretungen dar und werden nach § 130 Arbeitsschutzgesetz mit bis zu Euro 8.324,-, im Wiederholungsfall bis zu Euro16.659,- geahndet.

Zugleich ist in den Erläuternden Bemerkungen zur Verordnung der Grundsatz „Beraten statt Strafen“ verankert: Das Arbeitsinspektorat soll Betriebe verstärkt bei der Umsetzung unterstützen und bietet auch eine Online-Checkliste an.

Exkurs: Hitze in Büroräumlichkeiten

Folgende Richtwerte für Raumtemperaturen sind in der Arbeitsstättenverordnung in § 28 verankert: 

19–25 °C bei geringer körperlicher Belastung (z. B. Büro), 18–24 °C bei normaler Belastung (z. B. Handel, Handwerk)

Ab 26 °C Raumtemperatur besteht somit Handlungspflicht für Arbeitgeber. Wenn keine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden ist, müssen z.B. folgende Maßnahmen ergriffen werden: Nachtlüftung, Beschattung der Fenster, Bereitstellung von Ventilatoren, Lockerung von Bekleidungsvorschriften, zusätzliche Pausen, kostenlose alkoholfreie Getränke (Leitungswasser).

„Hitzefrei“ gibt es nicht automatisch. Ein Wechsel ins Home-Office ist Vereinbarungssache bzw. muss aufgrund der bestehenden Home-Office Vereinbarung geprüft werden.

Ausblick

Mit steigender Zahl an Hitzetagen und längeren Hitzewellen wird es für viele Branchen – besonders Bau, Garten- und Landschaftspflege sowie Verkehr und Logistik – zur Daueraufgabe, Arbeit so zu organisieren, dass sie unter zunehmend extremen Wetterbedingungen sicher bleibt.

Für Betriebe lohnt es sich daher, die Hitzeschutzverordnung nicht nur als Mindeststandard zu sehen, sondern als Anlass, langfristige Strategien für gesundes Arbeiten im Freien zu entwickeln. Auch in Büroräumlichkeiten gibt es ab bestimmten Temperaturen in Innenräumen Handlungspflichten des Arbeitgebers.

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz

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Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

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