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Wann ein Dienstzeugnis ausgestellt werden muss

D.A.S. Rechtsberatung der Ergo Versicherung AG
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Aktualisiert
Lesezeit
6 min

Wenn ein Mitarbeiter beim Ausscheiden aus dem Unternehmen ein Dienstzeugnis verlangt, muss ihm eines ausgestellt werden.

©Elke Mayr
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Warum ein Dienstzeugnis nicht automatisch ausgestellt werden muss, wozu Arbeitgeber verpflichtet sind und wozu nicht. Die Experten der D.A.S Rechtsberatung klären auf.

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Was ist ein Dienstzeugnis [Österreich]?

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers ein Dienstzeugnis auszustellen.

Was muss ein Dienstzeugnis enthalten?

Es ist ausreichend, wenn der Arbeitgeber den Zeitraum des Dienstverhältnisses und die konkret ausgeübte Funktion angibt.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf ein sogenanntes qualifiziertes Dienstzeugnis, also detaillierte Beschreibung der Tätigkeit oder darüber hinaus gehendes Lob und Anerkennung.

Umgekehrt gilt: Das Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen und es dürfen nur wohlwollende Formulierungen verwendet werden.

Darf der Arbeitnehmer auch negativ beurteilt werden?

Eine negative Formulierung im Dienstzeugnis ist nicht zulässig und ist vom Arbeitgeber zu unterlassen!

Was versteht man unter einem Kollektivvertrag?

In Österreich gibt es mehr als 1500 Kollektivverträge die das Verhältnis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln. Fast jedes Arbeitsverhältnis in Österreich unterliegt einem Kollektivvertrag.

In diesem werden bestimmte “Mindeststandards“ festgelegt, die für den Arbeitnehmer oft günstiger sind als die gesetzliche Regelung. Zum Beispiel Mindestlohn und Lohn-Einstufungen, Zulagen, Aufwandsersatz, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Kündigungsfristen und Termine, Freizeitregelungen, Gleitzeit und Ähnliches.

Der Kollektivvertrag muss in jedem Betrieb gut sichtbar für die Mitarbeiter ausgehängt sein!

Nähere Informationen zum Inhalt eines bestimmten Kollektivvertrages bieten die jeweiligen Interessensvertretungen:
- Arbeiterkammer im jeweiligen Bundesland (für Arbeitnehmer)
- Wirtschaftskammer im jeweiligen Bundesland (für Unternehmer)

Was ist die Abfertigung neu?

Die „Abfertigung neu“ gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die ab 1. Jänner 2003 begründet worden sind.

Sie gilt für alle auf einem privatrechtlichen Vertrag basierende Arbeitsverhältnisse, wozu auch geringfügig Beschäftigte und für freie Dienstnehmer zählen.

Der Arbeitgeber muss ab dem 2. Monat für den Arbeitnehmer 1,53 Prozent des monatlichen Bruttoentgeltes (inkl. Sonderzahlungen) an die Krankenkasse abführen, die diese Beträge an die vom Arbeitgeber genannte Mitarbeitervorsorgekasse weiterleitet.

Kann man sich die Abfertigung neu auszahlen lassen?

Einen Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung neu gibt es nur in ganz bestimmten Fällen:
Wenn mindestens 3 Einzahlungsjahre vorliegen und

  • das Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeber-Kündigung endet,

  • Fristablauf,

  • einvernehmliche Auflösung oder

  • berechtigten Austritt endet.

Bei Arbeitnehmer-Kündigung, berechtigter Entlassung oder unberechtigtem Austritt verbleibt die Abfertigung auf dem Konto der Mitarbeitervorsorgekasse und wird dort weiterhin veranlagt. Der Anspruch geht daher nicht verloren! Das ist auch der wichtigste Unterschied zum Anspruch aus der „Abfertigung alt“, der in solchen Fällen verfallen wäre.

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz

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Mail: service@ergo-versicherung.at
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ERGO Versicherung AG:
Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

Infos unter ergo-versicherung.at

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Antworten auf Fragen und bereitgestellte Texte haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. bzw. durch deren Partneranwälte gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend.at und die ERGO Versicherung AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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