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Leistungen ausländischer Unternehmen richtig versteuern

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Leistungen ausländischer Unternehmen richtig versteuern
Österreichische Firmen, die Leistungen ausländischer Unternehmen in Anspruch nehmen, müssen bei der Abfuhr der Steuern dafür einiges beachten.©Golden_Brown
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Bei Betriebsprüfungen stößt die Finanz immer wieder auf das Problem, dass Österreichische Unternehmen führen für Leistungen ausländischer Unternehmen keine Abzugsteuer - die sogenannte Ausländersteuer - abführen. Oft auch aus Unwissenheit. Wie Unternehmen solche Leistungen richtig versteuern.

Die Abzugsteuer, auch Ausländersteuer genannt, ist ein Dauerbrenner bei Betriebsprüfungen. Sie führt bei österreichischen Unternehmen, die Leistungen eines Steuerausländers in Anspruch genommen haben, immer wieder zu Nachforderungen des Finanzamtes, wie Yasmin Wagner, Steuerberaterin der TPA und Spezialistin für internationales Steuerrecht weiß. Sie erklärt, worauf es bei der Besteuerung von Leistungen für österreichische Auftraggeber und Empfänger von Leistungen im Inland ankommt.

Für beschränkt Steuerpflichtiger, sogenannte Steuerausländer - häufig handelt es sich um ausländische Unternehmer - werden nicht nur die Einkommens- als auch die Körperschaftsteuer für Lohneinkünfte, sondern auch bestimmte andere Einkunftsarten im Abzugswege erhoben. Für den österreichischen Auftraggeber und Empfänger der Leistung im Inland bedeutet das in der Regel, dass er verpflichtet ist, die Steuer des Steuerausländers vom Entgelt abzuziehen, einzubehalten und abzuführen. Die Abfuhr hat bis zum 15. Tag des auf die Zahlung folgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Unternehmen haften

Wird die Abfuhr der Ertragsteuer unrechtmäßig unterlassen, haftet der österreichische Unternehmer und wird mit Säumniszuschlägen bestraft und muss sogar mit finanzstrafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Da es oft schwierig oder – bei einer Vielzahl ausländischer Zahlungsempfänger – nicht kosteneffizient ist, einen Regressanspruch gegen den ausländischen Unternehmer durchzusetzen, wird die Abzugsteuer zusätzlich zum echten Kostenfaktor.

Zu den wichtigsten Fällen für abzugspflichtige Zahlungen ins Ausland zählen unter anderem die Versteuerung von Leistungen für Sportler, Künstler, Architekten, Aufsichtsräte, kaufmännische und technische Beratung sowie Lizenzen und Ausschüttungen (siehe Tabelle).

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Die meisten Leistungen von Steuerausländern werden mit 20 Prozent besteuert. In einzelnen Fällen es durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu einer Steuerreduktion kommen. © istock

Besteht mit dem Staat des Zahlungsempfängers ein Doppelbesteuerungsabkommen, so wird Österreich das Quellenbesteuerungsrecht vielfach wieder entzogen. Der österreichische Unternehmer muss dennoch – bei sonstiger Haftung und Säumniszuschlägen – einen Steuerabzug vornehmen, sofern er nicht die Formulare ZS-QU1 (für, natürliche Personen) und ZS-QU2 (für juristische Personen) beibringt. Die Formulare müssen von der ausländischen Steuerbehörde bestätigt werden Fund sollten dem ausländischen Zahlungsempfänger daher vor Auszahlung des Entgeltes abverlangt werden. Auch die von der EU erlassene Mutter-Tochter-Richtlinie und die Zins- und Lizenz-Richtlinie sehen in bestimmten Fällen eine Ermäßigung auf null vor.

Fall: Betriebsstätte in Österreich

Entsteht für das ausländische Unternehmen durch seine Tätigkeit in Österreich eine inländische Betriebsstätte, so muss der österreichische Unternehmer, – um von der Abzugsteuer absehen zu können - eine schriftliche Bestätigung des Leistenden einholen, in der unter Angabe der österreichischen Steuernummer die steuerliche Erfassung der Entgelte in Österreich mitgeteilt wird.

In bestimmten Fällen müssen österreichische Unternehmen auch die Umsatzsteuer des Steuerausländers einbehalten und an das österreichische Finanzamt abführen.

Betroffene Unternehmen sollten sich am besten vor Auszahlung des Entgeltes den Steuerberater damit beauftragen, zu prüfen, ob die an einen ausländischen Unternehmer beauftragte Leistung der Abzugsteuer unterliegt.

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