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Absetzbeträge: So reduzieren Sie die Steuern unmittelbar

In Kooperation mit TPA Steuerberatung
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©Elke Mayr
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Für Pendler, Alleinerzieher, Alleinverdiener, Geringverdiener und Pensionisten wird die Last der Steuern Jahr für Jahr etwas gelindert. Das bringen der Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag für die Arbeitnehmerveranlagung 2022. Die Erhöhung der Absetzbeträge für 2023.

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Was ist der Unterschied zwischen Absetzbetrag und Freibetrag?

Absetzbeträge in der Steuererklärung haben einen unschlagbaren Vorteil: Diese reduzieren im Unterschied zu Freibeträgen, Sonderausgaben und Werbungskosten unmittelbar und in voller Höhe die zuvor berechnete Steuerlast.

Bei Freibeträgen wie Werbungskosten & Co wird dagegen nur die Steuerbemessungsgrundlage gesenkt. Einige Absetzbeträge werden bereits direkt an der Quelle, also beim Arbeitgeber oder auch der Pensionsversicherungsanstalt abgezogen, andere nur, wenn der Arbeitnehmer in der Steuererklärung einen Antrag darauf stellt.

Absetzbeträge: Bis zu 1.550 Euro nur durch Pendlerpauschale weniger Steuern

Die Absetzbeträge lassen die Steuern kräftig sinken, wie etwa die Pendlerpauschale. Alleine die Erhöhung des Pendlerpauschale 2023 bringt bis zu 1.100 Euro pro Jahr weniger Steuern. Alleinerzieher, bei dessen Steuererklärung sich eine Negativsteuer ergibt, erhalten sogar bis zu 1.269 Euro von der Finanz retour. Geringverdiener erhalten bis zu 1.550 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen vom Staat für zu viel bezahlte Steuern zurück.

Absetzbeträge können die Einkommensteuer nicht nur reduzieren, es gibt auch Fälle, bei denen man eine Steuergutschrift erhält

Dieter PockSteuerberater bei TPA

Absetzbeträge, die automatisch berücksichtigt werden

  • Verkehrsabsetzbetrag

  • Pensionistenabsetzbetrag

Diese Absetzbeträge sind vom Steuerzahler selbst zu beantragen

  • Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (falls nicht bereits beim Dienstgeber beantragt)

  • Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag, falls nicht bereits bei der auszahlenden Stelle für die Pension beantragt

  • Unterhaltsabsetzbetrag

  • Pendlereuro, falls dieser nicht bereits bei der bezugsauszahlenden Stelle gemeinsam mit dem Pendlerpauschale beantragt wurde.

  • Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

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Für Pendler senkt sich die Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Veranlagungsjahr 2022 um 400 Euro. 2023 steigt der Betrag auf 421 Euro.

© Elke Mayr

Verkehrsabsetzbetrag: So viel erhalten Pendler

Der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 400 Euro bzw. 650 Euro (wenn das Pendlerpauschale zusteht), wird direkt vom Arbeitgeber lohnsteuermindernd berücksichtigt. Für die Steuererklärung 2023 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 421 Euro im Jahr und auf bis zu 684 Euro pro Jahr.

Wie sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag einschleifend vermindert

Seit dem Jahr 2020 können Arbeitnehmer in den Genuss eines neuen Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag von bis zu 400 Euro kommen, bzw. 650 Euro (wenn das Pendlerpauschale zusteht).

  • Dieser wird in voller Höhe für steuerliche Jahreseinkommen bis zu 15.500 Euro zusätzlich gutgeschrieben. Das entspricht einem monatlichen Bruttogehalt von rund 1.520 Euro.

  • Bei einem Jahreseinkommen darüber hinaus fällt dieser höhere Betrag nicht zur Gänze weg, sondern reduziert sich gleichmäßig bis zu einem steuerlichen Jahreseinkommen von 21.500 Euro. Das entspricht einem monatlichen Bruttogehalt von rund 2.180 Euro.

  • Die Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrag – falls diese zusteht – wird nicht schon bei der laufenden Bezugsabrechnung, sondern erst bei der Jahresveranlagung gutgeschrieben.

Der Antrag wird mit dem Formulars E30 bei der auszuzahlenden Stelle für die Pension beantragt werden und wird unmittelbar von der Pensionsversicherungsanstalt berücksichtigt. Je nach Bezügen gelten Einschleifregeln.

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Pensionisten bis zu einem Jahreseinkommen von 25.250 Euro können auf Extrageld vom Staat hoffen.

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Pensionistenabsetzbetrag: nach Einkünften gestaffelt

Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt ab dem Jahr 2020 bis zu 600 Euro. Dieser vermindert sich einschleifend bei jährlichen Pensionseinkünften zwischen 17.000 Euro und 25.000 Euro auf bis zu null. Dieser Absetzbetrag wird bereits bei der Abrechnung der Pensionsbezüge berücksichtigt.

Um einen erhöhten Absetzbetrag von 964 Euro geltend machen zu können, müssen Steuerzahler

  • mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner sein

  • deren Partner höchstens Einkünfte von 2.200 Euro pro Jahr erzielt

  • die Pensionseinkünfte im Kalenderjahr den Betrag von 19.930 Euro nicht übersteigen.

Zu einer Einschleifung kommt es auch, wenn neben einer ausländischen Pension nur eine geringe inländische Pension bezogen wird. Ist die jährliche Pension höher als 25.000 Euro, steht kein Pensionistenabsetzbetrag zu. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag kann bereits bei der laufenden Pensionsabrechnung (Antrag mit dem Formular E30 vorausgesetzt) berücksichtigt werden. Alternativ kann der Absetzbetrag bei der Arbeitnehmerveranlagung gesondert im Formular L1 abgesetzt werden.

Für das Kalenderjahr 2023 wird der Pensionistenabsetzbetrag um bis zu 5,2 Prozent auf bis zu 868 Euro angehoben. Der Absetzbetrag wird bis zu Pensionseinkünften von 17.500 Euro pro Jahr in voller Höhe direkt von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt.

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Alleinerziehern steht pro Jahr ein Absetzbetrag von 494 Euro für das erste Kind. Bei mehr Kindern sind die Absetzbeträge gestaffelt.

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Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag: Abhängig von der Kinderanzahl

Der Staat erweist sich auch gegenüber Alleinerziehern verständnisvoll und gewährt je nach Anzahl der Kinder, für die mehr als sechs Monate im Jahr Familienbeihilfe bezogen wurde, einen Alleinerzieherabsetzbetrag.

Alleinerzieher aufgrund eines niedrigen Einkommens ohnehin keine Steuern zahlen, werden für das Veranlagungsjahr 2022 folgende Absetzbeträge gewährt:

  • für das erste Kind 494 Euro. (2023: 520 Euro) Danach sind die Beträge gestaffelt.

  • Für das 2. Kind gibt es 175 Euro (2023: 704 Euro) - insgesamt also 669 Euro

  • für das 3. Kind 220 Euro (gesamt 889) und jedes weitere ebenso viel. 2023 sind es 936 Euro.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch eine Negativsteuer gutgeschrieben. Das Geld steht immer nur dem Elternteil zu, bei dem die Kinder im gemeinsamen Haushalt leben.


Für das Jahr 2023 werden Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbeträge um 5,2 Prozent erhöht.

Alleinverdienerabsetzbetrag: geringes Einkommen des Partners trotzdem möglich

Die gleichen Absetzbeträge für Alleinerzieher gelten für Alleinverdiener.

Ein Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn

  • der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist,

  • in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (jedoch nicht getrennt)

  • mit mindestens einem Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, im gemeinsamen Haushalt lebt,

  • die Jahreseinkünfte des Partners 6.000 Euro nicht überschreiten.

Selbst wenn aufgrund niedriger Einkünfte keine Lohnsteuer bezahlt wurde, kann das zu einer Negativsteuer führen und erstattet werden

Dieter PockSteuerberater bei TPA

Unterhaltsabsetzbetrag: Wie viel es pro Kind gibt

Der Unterhaltsabsetzbetrag kann von dem Elternteil geltend gemacht werden, der gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet und bei dem das Kind oder die Kinder nicht im eigenen Haushalt lebt/leben. Die Haushaltszugehörigkeit hängt von der Vereinbarung der Eltern ab, bei welchem das Kind nicht überwiegend lebt. Nur dieser kann die Beträge für den Unterhalt geltend machen.

Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für das Jahr 2022

  • für das erste Kind 29,20 Euro monatlich,

  • für das zweite 43,80 Euro

  • für jedes weitere Kinder 58,40 Euro.

Für 2023 wird auch der Unterhaltsabsetzbetrag um die Inflationsrate von 5,2 Prozent erhöht.

So können Absetzbeträge zur Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge (Negativsteuer) führen

Obwohl viele Absetzbeträge bereits vom Arbeitgeber oder der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt werden, können Personen durch die Arbeitnehmerveranlagung eine Steuergutschrift erhalten. Das ist möglich, wenn durch Absetzbeträge die Einkommensteuer unter null fällt und Absetzbeträge erstattet werden.

  • Ergibt sich nämlich durch den Verkehrsabsetzbetrag eine Einkommensteuer von unter null, wird der Verkehrsabsetzbetrag mit bis zu 50 Prozent der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge (maximal 400 Euro bzw. 500 Euro, wenn das Pendlerpauschale zusteht) unter dem Titel „SV-Rückerstattung“ gutgeschrieben („Negativsteuer“) und reduziert so die Steuerlast.

  • Für Personen, denen die Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrags auf bis zu 800 Euro bzw. 1.090 Euro zusteht, erhöht sich der maximale Rückerstattungsbetrag um 400 Euro („SV-Bonus“).

  • Für Personen, denen der Pensionistenabsetzbetrag zusteht, gilt ähnliches, allerdings ist die maximale Negativsteuer am dem Jahr 2020 mit 75 Prozent (2019: 50 Prozent) der Sozialversicherungsbeiträge, im Jahr 2023 höchstens jedoch 579 Euro begrenzt.

  • Für den Steuerausgleich 2022 steht Steuerpflichtigen mit geringem Einkommen auch ein Teuerungsabsetzbetrag bis zu 500 Euro zu. Für 2022 werden so 70 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 1.550 Euro rückerstattet.

  • Pensionisten, die einen Anspruch auf Teuerungsabsetzbetrag haben, erhalten 2022 die gesamten Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 1.050 Euro zurück.

Ab der Arbeitnehmerveranlagung 2023 wird der kalten Progression entgegengewirkt, indem die SV-Rückerstattung um 5,2 Prozent erhöht wird.

Key Takeaways

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