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Stattdessen habe das Unternehmen diese Insiderinformationen lediglich in einer Pressemitteilung veröffentlicht. VW kann gegen den Bußgeldbescheid noch Einspruch einlegen. Eine Stellungnahme von VW lag in der Früh zunächst nicht vor.
Börsennotierte Unternehmen unterliegen in Deutschland der sogenannten Ad-hoc-Publizitätspflicht. Das heißt, dass nicht öffentliche Insiderinformationen, die den Aktienkurs in bedeutender Weise beeinflussen können, sofort ("ad hoc") veröffentlicht werden müssen - also in einer besonders auffälligen Art und Weise für die Marktteilnehmer an den Finanzmärkten. Dazu zählt nach Angaben der BaFin auch eine deutliche Abweichung der Geschäftszahlen von der Markterwartung.
Die Ad-hoc-Publizitätspflicht ist Teil der Marktmissbrauchsverordnung. Verstößt ein Unternehmen dagegen, kann die BaFin dies mit einer Geldstrafe bis höchstens 2,5 Mio. Euro oder bis zu zwei Prozent des Umsatzes ahnden.
Die Geldstrafe wurde nach Angaben der BaFin bereits am 1. Oktober festgesetzt. Am 3. März 2023 hatte Volkswagen die Anleger im laufenden Handel mit einem optimistischen Ausblick auf das Jahr überrascht. Die VW-Aktie war an dem Tag um mehr als 10 Prozent in die Höhe geschnellt.