
Verstirbt ein Einzelunternehmer, stellen sich besonders für die Angehörigen viele Fragen, wie es mit dem Unternehmen weitergeht. Was passiert mit einem Unternehmen im Nachlass? Wird es fortgesetzt? Wer darf es fortführen? Wie sieht es mit der Haftung aus?
Grundsätzlich geht auch ein Unternehmen im Zuge einer Verlassenschaft auf die Erben über. Dies bedeutet aber noch nicht, dass das Unternehmen wie bisher uneingeschränkt fortgeführt werden kann. Ist keine Gewerbeberechtigung für das Unternehmen erforderlich, ist die Situation meist unproblematisch. Hat jedoch eine Gewerbeberechtigung des Verstorbenen bestanden, erlischt diese im Erbfall. Auch eine Weitergabe der Gewerbeberechtigung von Todes wegen ist nicht vorgesehen (Testament etc.). In manchen Fällen gibt es aber dennoch ein sogenanntes Fortbetriebsrecht. Ob und in welchem Umfang ein solches besteht, gilt es im Einzelfall zu klären.
Was ist ein Fortbetriebsrecht?
Gemäß § 41 Gewerbeordnung (kurz: GewO) wird darunter das Recht verstanden, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen.
Im Zusammenhang mit einem Erbfall ist hier besonders das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft, des Ehegatten oder der Kinder relevant.
Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft:
Während des laufenden Verlassenschaftsverfahrens steht es dem Vertreter der Verlassenschaft zu, das Unternehmen weiterzuführen. Mit Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes bei der zuständigen Behörde tritt der Vertreter in die Funktion des Geschäftsführers ein. Gemäß Gewerbeordnung gilt er jedoch nicht als Geschäftsführer, wenn durch den Betrieb ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen können. In diesem Fall muss der Fortbetriebsberechtigte einen geeigneten Geschäftsführer bestellen.
Fortbetriebsrecht des Ehepartners/eingetragenen Partners und der Kinder:
Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft erlischt, sobald das Verlassenschaftsverfahren mit Einantwortung endet. Danach dürfen der Ehepartner, eingetragene Partner sowie Kinder und Enkelkinder das Gewerbe fortführen, sofern sie das Unternehmen als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe oder Vermächtnisnehmer erhalten haben oder eine Schenkung auf den Todesfall erfolgt ist. Auch das Fortbetriebsrecht dieser Angehörigen ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Sind mehrere Personen zur Fortführung berechtigt, können sie das Gewerbe gemeinsam fortführen.
Wer das Gewerbe nicht weiterführen möchte, kann innerhalb eines Monats schriftlich bei der Behörde darauf verzichten. Ein Verzicht kann später nicht mehr widerrufen werden.
Achtung: Bei Kindern erlischt das Fortbetriebsrecht mit der Vollendung des 24. Lebensjahres. Danach muss eine eigene Gewerbeberechtigung erlangt werden.
Generell gilt, dass auch die fortführungsberechtigten Angehörigen, alle nötigen persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes erfüllen müssen. Dazu zählen auch etwaige Befähigungsnachweise. Ansonsten muss auch hier ein geeigneter Geschäftsführer bestellt werden. Nur in Ausnahmefällen kann das Unternehmen ohne Geschäftsführer fortgeführt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn dadurch keine Gefahr für Leben oder Gesundheit entsteht.
Kann testamentarisch geregelt werden, wer das Unternehmen erben soll?
Ja! Dies ist nicht nur möglich, sondern vielmehr auch sinnvoll. So können wichtige Punkte der Unternehmensweiterführung bereits zu Lebzeiten des Unternehmers geklärt werden. Besonders anzuraten ist eine solche Regelung, wenn mehrere Erben in Frage kommen oder wenn eine Person das Unternehmen fortsetzen soll, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben zählt. So ist die Nachfolge auch für den Fall gesichert, wenn eine Weitergabe zu Lebzeiten nicht mehr möglich war.
Haftung der Erben
Bei der Haftung wird zwischen den Haftungsregeln nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: ABGB) und dem Unternehmensgesetzbuch (kurz: UGB) unterschieden.
Haftung gemäß ABGB:
Dabei handelt es sich um die klassischen Haftungsregeln im Falle einer Erbschaft. Es gibt hier die unbedingte Erbantrittserklärung und die bedingte Erbantrittserklärung.
Unbedingte Erbantrittserklärung: Die Erben haften (zur ungeteilten Hand) für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Ob der Nachlass für die Deckung der Verbindlichkeiten ausreicht, ist irrelevant.
Bedingte Erbantrittserklärung: Hier haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auch persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, jedoch nur beschränkt bis zum Wert der Verlassenschaftsaktiva. Mehrere Erben haften in Entsprechung ihrer Erbquoten.
Haftung gemäß UGB:
Die maßgebliche Bestimmung ist in diesem Zusammenhang § 40 UGB. Die Haftung gemäß UGB besteht neben der Haftung des ABGB. Im Falle einer bedingten Erbantrittserklärung bedeutet dies, dass die UGB-Haftung über die Erbenhaftung hinausgeht und somit hier eine unbeschränkte Haftung bestünde. Diese unternehmensrechtliche Haftung kann jedoch ausgeschlossen werden. Hierfür muss die Haftung binnen 3 Monaten ab Einantwortung ausgeschlossen werden, in dem der Haftungsausschluss beim Unternehmensübergang im Firmenbuch eingetragen wird und auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht wird oder die Gläubiger direkt informiert werden.
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ERGO Versicherung AG:
Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.
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