
Mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), das seit 28. Juni 2025 gilt, setzt Österreich den European Accessibility Act um. Ziel des Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen (insbesondere blinden und sehbehinderten, gehörlosen und schwer hörbehinderten Personen, aber auch älteren Menschen) eine selbstbestimmte Nutzung zentraler Produkte und Dienstleistungen zu ermöglichen. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist das Gesetz vor allem im digitalen Bereich von erheblicher praktischer Bedeutung.
Was bedeutet Barrierefreiheit?
Barrierefreiheit liegt vor, wenn Produkte und Dienstleistungen so gestaltet sind, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen möglichst uneingeschränkt möglich ist. Maßgeblich sind die Anforderungen der Anlage 1 zum BaFG. Diese betreffen sowohl die technische Ausgestaltung von Produkten und Webseiten als auch die Bereitstellung verständlicher und zugänglicher Informationen.
Beispiel: Ein Online‑Shop muss so aufgebaut sein, dass Bildschirmleseprogramme alle Inhalte korrekt erfassen können. Produktbilder benötigen Alternativtexte, Bestellprozesse müssen vollständig per Tastatur bedienbar sein, und Fehlermeldungen dürfen nicht ausschließlich farblich dargestellt werden.
Wen trifft das BaFG?
Das Gesetz richtet sich an Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, unter anderem im Banken‑ und Personenverkehrsbereich sowie an Hersteller von PCs, Smartphones, Tablets, Smart‑TVs und E‑Readern. Besonders relevant ist jedoch Folgendes: Nach den Gesetzesmaterialien erfasst das BaFG den Online‑Verkauf sämtlicher Produkte und Dienstleistungen im B2C‑Bereich, sofern über eine Website Verträge abgeschlossen werden.
Damit unterliegen auch klassische KMU dem BaFG, etwa:
ein Handwerksbetrieb, der über seine Website Terminbuchungen anbietet,
ein Kosmetikstudio, das Gutscheine oder Behandlungen online verkauft,
ein Einzelhändler mit Webshop für Bekleidung oder Elektronik.
Gibt es Ausnahmen?
Ja. Kleinstunternehmer*innen sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen, sofern sie Dienstleistungen erbringen. Als Kleinstunternehmer*in gilt, wer weniger als zehn Mitarbeiter*innen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweist. Diese Ausnahme greift jedoch nicht, wenn Produkte vertrieben werden, die an sich in den Anwendungsbereich des BaFG fallen, etwa Smartphones oder E‑Reader.
Beispiel: Ein Ein‑Personen‑Unternehmen mit Webshop für E‑Reader unterliegt daher trotz geringer Unternehmensgröße dem BaFG.
Weitere Ausnahmen bestehen, wenn die Einhaltung der Anforderungen zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung führen würde oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Diese Ausnahmen sind eng auszulegen und müssen dokumentiert werden.
Welche Pflichten bestehen?
Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht und Dienstleistungen nur angeboten werden, wenn sie den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Wird ein Verstoß bzw. eine Nichteinhaltung festgestellt, müssen unverzüglich Korrekturmaßnahmen gesetzt werden.
Das Sozialministeriumservice (SMS) ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Bei einer Prüfung sind Unternehmer zur Kooperation verpflichtet. Auf Verlangen sind Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung vorzulegen und Liefer‑ bzw. Abnehmerketten über einen Zeitraum von fünf Jahren nachvollziehbar zu machen.
Die konkreten Pflichten unterscheiden sich je nach Rolle:
Hersteller tragen die Verantwortung für die barrierefreie Gestaltung, führen das Konformitätsbewertungsverfahren durch und bringen CE‑Kennzeichnung sowie EU‑Konformitätserklärung an.
Importeure müssen sicherstellen, dass Anleitungen und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beiliegen und die Konformitätserklärung fünf Jahre aufbewahren.
Händler haben vor dem Verkauf zu prüfen, ob CE‑Kennzeichnung und Unterlagen vorhanden sind.
Dienstleistungserbringer müssen durch geeignete Prozesse gewährleisten, dass ihre Leistungen barrierefrei erbracht werden, und dies in den Geschäftsbedingungen erläutern.
Beispiel: Ein Online‑Terminbuchungssystem eines Friseursalons muss etwa so gestaltet sein, dass Kundinnen und Kunden mit Sehbehinderungen Termine selbstständig buchen können und alle relevanten Informationen barrierefrei abrufbar sind.
Kontrolle und Sanktionen
Das Sozialministeriumservice überprüft die Einhaltung durch Dokumentenprüfungen sowie gegebenenfalls durch physische oder technische Tests. Unternehmen müssen dafür Zugangsdaten, Testzugänge oder Muster unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Bei Verstößen drohen verpflichtende Nachbesserungen, die Übernahme der Prüfkosten und Geldbußen von bis zu 50.000 Euro für KMU. Zudem kann die Behörde umfassende Informationen zu Produkten und Lieferketten verlangen.
Warum jetzt handeln?
Das Barrierefreiheitsgesetz richtet sich nicht nur an Hersteller*innen und Händler*innen der speziell aufgezählten Produkte und Anbieter der eigens angeführten Dienstleistungen, sondern erfasst allgemein alle Unternehmer*innen, über deren Website ein Vertrag abgeschlossen werden kann.
Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmer*innen, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Bilanzsummer weniger als 2 Millionen Euro beträgt.
Das Barrierefreiheitsgesetz gilt außerdem schon seit 28.06.2025. Betroffene Unternehmer sollten also möglichst rasch umsetzen, um Sanktionen zu vermeiden.
Unternehmen mit Websites für Waren‑ oder Dienstleistungsangebote müssen insbesondere die technische Barrierefreiheit sicherstellen, eine barrierefreie Information über die Einhaltung der Anforderungen bereitstellen und diese mindestens fünf Jahre dokumentieren. Änderungen an Websites oder eingesetzten Systemen sind laufend zu überprüfen.
Eine frühzeitige Umsetzung reduziert rechtliche Risiken, vermeidet kostspielige Nachbesserungen und eröffnet neue Kundengruppen. Barrierefreiheit ist damit nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern zunehmend ein Wettbewerbsfaktor im digitalen Markt.
Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz
Info-Hotline: 0800 224422
Mail: service@ergo-versicherung.at
Facebook | Instagram | LinkedIn I Blog I Podcast
ERGO Versicherung AG:
Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.
Infos unter ergo-versicherung.at
Haftungsauschluss:
Antworten auf Fragen und bereitgestellte Texte haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. bzw. durch deren Partneranwälte gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend.at und die ERGO Versicherung AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.