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Geschäftsaufgabe und nachträgliche Haftung in Österreich

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG
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Viele Unternehmerinnen und Unternehmer glauben, dass mit der Abmeldung des Gewerbes auch alle rechtlichen Verpflichtungen enden. Doch Vorsicht – rechtlich ist das ein Trugschluss. Auch nach einer Betriebseinstellung bleiben bestimmte Pflichten bestehen – vor allem im Bereich der Gewährleistung und der Haftung.

Endlich Schluss? Nicht ganz!

Die Geschäftsaufgabe bedeutet rechtlich zunächst:

  • Die Abmeldung des Gewerbes bei der Behörde,
    (Geschäftsaufgabe gem. §339 Gewerbeordnung, GewO)

  • die Meldung beim Finanzamt, und
    (Betriebsaufgabe gem. § 24 Einkommenssteuergesetz, EstG)

  • die Löschung der Firma bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen.
    (Löschung im Firmenbuch gem. § 40 Unternehmensgesetzbuch, UGB
    )

Diese Schritte beenden zwar die aktive Geschäftstätigkeit, sie heben jedoch nicht die privatrechtlichen Verpflichtungen auf, die bereits vorher entstanden sind. Verträge bleiben wirksam, und auch nach der Schließung können Ansprüche aus diesen Verträgen geltend gemacht werden.

Gewährleistung läuft weiter

Besonders wichtig ist die Gewährleistung. Unternehmer haften für Mängel, die bereits bei der Übergabe eines Produkts oder einer Leistung vorhanden waren. Das gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen inzwischen geschlossen wurde oder nicht.

Die Gewährleistungsfrist beträgt:

  • zwei Jahre bei beweglichen Sachen, wie zum Beispiel Maschinen oder Geräten,

  • drei Jahre bei unbeweglichen Sachen, etwa bei Bauleistungen.

Achtung: Hat der Unternehmer Mängel arglistig verschwiegen, kann sich diese Frist sogar verlängern.

Mit anderen Worten: Auch wenn ein Betrieb längst abgemeldet und geschlossen ist, kann ein Kunde weiterhin Nachbesserung, Austausch oder Preisminderung verlangen, solange die Fristen noch laufen.

Haftung für Schadenersatz

Neben der Gewährleistung besteht auch eine Schadenersatzpflicht. Diese kann sich aus einem Vertrag ergeben, wenn eine Leistung mangelhaft erbracht wurde, oder aus einer unerlaubten Handlung, etwa wenn ein fehlerhaftes Produkt Schäden verursacht. Obwohl Schadenersatzansprüche innerhalb der kurzen Verjährungsfirst von 3 Jahren geltend gemacht werden müssen, beginnt diese erst ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen. Besonders im Produkthaftungsrecht können Ansprüche noch bis zu zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen eines Produkts entstehen.

Gesellschaften: Nachhaftung trotz Auflösung

Für Gesellschaften gelten zusätzliche Besonderheiten.

Bei offenen Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) haften die Gesellschafter auch nach der Auflösung noch bis zu fünf Jahre für Verbindlichkeiten, die während des Bestehens der Gesellschaft entstanden sind. (Nachhaftung gem. § 159 UGB)

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gilt grundsätzlich die Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen. Dennoch kann es Ausnahmen geben, etwa wenn Geschäftsführer

  • ihre Sorgfaltspflichten verletzen, (§ 25 GmbH-Gesetz, GmbHG)

  • einen Insolvenzantrag zu spät stellen oder (§ 69 Insolvenzordnung, IO)

  • unzulässige Zahlungen an Gesellschafter leisten. (sog. Einlagenrückgewähr gem. § 82 GmbHG)

Außerdem kann eine gelöschte GmbH wiederaufleben, wenn nachträglich Vermögen auftaucht.

Was heißt das für Sie?

Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist es daher wichtig, auch nach der Aufgabe des Betriebs Vorsorge zu treffen. Dazu gehört:

  • Kunden klar darüber zu informieren, dass Gewährleistungsansprüche weiterhin bestehen können (am besten Schriftlich),

  • alle relevanten Unterlagen sorgfältig zu archivieren und

  • bei Gesellschaften auf eine ordnungsgemäße Liquidation und Löschung zu achten.

  • Ebenso ratsam ist es, eine bestehende Haftpflichtversicherung auf Nachdeckung (sog. „tail coverage“) zu prüfen, die auch nach der Schließung noch für bestimmte Ansprüche eintritt.

Kurz gesagt
Die Geschäftsaufgabe beendet die unternehmerische Tätigkeit, nicht aber alle rechtlichen Verpflichtungen. In Österreich bleiben insbesondere Gewährleistungsansprüche, Schadenersatzforderungen und gesellschaftsrechtliche Nachhaftungen bestehen. Wer seinen Betrieb abmeldet, sollte diese rechtlichen Folgen im Blick behalten und rechtzeitig Vorkehrungen treffen.

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz

Info-Hotline: 0800 224422
Mail: service@ergo-versicherung.at
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ERGO Versicherung AG:
Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

Infos unter ergo-versicherung.at

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