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Vorsicht Compliance: Kunden- und Firmengeschenke zu Weihnachten

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG
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Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner stellen eine gängige Praxis dar, sind aber unter Umständen aus Compliance-Sicht problematisch. Insbesondere, wenn sie als unzulässige Beeinflussung oder Bestechung interpretiert werden können. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zu Compliance bei Weihnachtsgeschenken an Geschäftspartner und Kunden:

Geschenke – Zuwendungen – Bewirtung

Eine Einladung zu Sport- oder Kulturveranstaltungen oder Messen, Zahlung von Geschäftsreisekosten, kostenlose Dienstleistungen, Sponsoring mit Sachgeschenken, Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, Einstellung eines Verwandten für einen Job oder ein Praktikum usw. – ist das erlaubt oder verboten?

Hier ist Vorsicht geboten und sollte folgendes beachtet werden: Je höher der Wert eines Geschenks oder einer Zuwendung, umso höher die Gefahr, dass es sich dabei um Bestechung/Korruption handeln könnte!

Welcher Wert angemessen ist, hängt von den lokalen Gepflogenheiten, der nationalen Kaufkraft und dem Status des Schenkenden und des Empfängers ab.

Was ist erlaubt?

Geringwertige Geschenke mit symbolischem Charakter sind zulässig (z.B. Weinflasche von durchschnittlicher Qualität, eine Schachtel Pralinen, Blumenstrauß, ein durchschnittliches Buch, etc).

Anlassbezogene Geschenke (z.B. Weihnachten, Jubiläen) sind eher zulässig als spontane.

Transparenz ist wichtig: Geschenke sollten dokumentiert und im Unternehmen genehmigt sein (je nach interner Richtlinie).

Was ist problematisch?

Hochwertige Geschenke können als Bestechung gewertet werden (z.B. Uhren, Technik, Reisen).

Geschenke an Amtsträger/Behördenmitarbeiter sind in vielen Fällen streng verboten!

Verdeckte Zuwendungen oder Geschenke mit Erwartung einer Gegenleistung sind immer kritisch und im Zweifel zu unterlassen!

Geschenke an Amtsträger - Wertgrenzen für Geschenke?

Gesetzlich sind keine genauen Grenzen für die Zulässigkeit von Geschenken definiert. Das österreichische Strafgesetzbuch (StGB) beinhaltet das allgemeine Verbot der Gewährung von Vorteilen an Amtsträger (und zum Teil an Bedienstete) – ausgenommen diese Vorteile sind ortsüblich und lediglich geringfügig. Die Geringfügigkeit wird dabei grundsätzlich im Bereich von unter EUR 100,- angenommen.

Es handelt sich allerdings um keine starre oder gesetzlich definierte Grenze, sondern um eine Orientierungshilfe, sodass dieser Betrag (als Grenzwert) nur in seltenen Ausnahmefällen überschritten werden darf, im Normalfall aber deutlich unterschritten werden muss (z.B. bei Euro 15 – 20), um von einem geringfügigen ortsüblichen Vorteil zu sprechen. Auch das sogenannte „Anfüttern“ fällt darunter: Regelmäßige geringwertige Geschenke können in ihrer Summe über die Wertgrenze gelangen und sind somit unzulässig und zu unterlassen!

Obwohl Weihnachtsgeschenke an Amtsträger anlassbezogen im Sinne einer Orts- bzw. Landesüblichkeit wohl besser argumentiert werden können, gelten auch für jene Geschenke dieselben Bestimmungen wie für alle übrigen Vorteile:

Je nachdem, ob das Geschenk einem Amtsträger oder einem Mitarbeiter eines privaten Unternehmens überlassen wird bzw. ob es im Zusammenhang mit der Vornahme einer pflichtwidrigen oder pflichtgemäßen Handlung steht oder lediglich der Klimapflege dient, bestehen unterschiedliche Bestimmungen über die Zulässigkeit von Geschenken!

Allgemeiner Orientierungswert: „Klumpert“ – die 3 „K“ oder neu: die 3 „G“

Die „drei K“ standen im früheren Sprachgebrauch für sonstige kleine Geschenke zu Werbezwecken bzw. für zulässige, geringfügige Zuwendungen an Amtsträger (Kaffee, Kugelschreiber, Kalender, allgemein als „Klumpert“ tituliert).

Dieser Begriff entspricht allerdings nicht der Wertigkeit eines Werbeartikels und wird daher durch die „drei G“ ersetzt: Die „drei G“ stehen nunmehr für „Gadgets, Gimmicks, Give-Aways“.

Empfehlungen für die Praxis
Eine Sensibilisierung mit dem Thema Compliance ist im Zusammenhang mit Geschenken, Zuwendungen oder auch Bewirtung unbedingt – sowohl für den Beschenkten als auch den Schenker - notwendig, um auf der rechtlich sicheren Seite zu stehen.

Immer wichtiger wird in diesem Zusammenhang die Schulung der eigenen Mitarbeiter zu Bestechung und Korruption. Viele Unternehmen haben klare Grenzwerte oder Geschenkannahmerichtlinien bzw. einen Genehmigungsprozess für Geschenke.

Bei internationalen Geschäftspartnern gelten möglicherweise andere Compliance-Standards oder Antikorruptionsgesetze – auch das sollte bei Weihnachtsgeschenken und deren Wert beachtet werden!

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz

Info-Hotline: 0800 224422
Mail: service@ergo-versicherung.at
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ERGO Versicherung AG:
Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

Infos unter ergo-versicherung.at

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