Fasching im Arbeitsrecht - Die 5. Jahreszeit aus Arbeitgebersicht!

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Der Faschingsdienstag ist ein regulärer Arbeitstag wie jeder andere. Für manche erreicht an diesem Tag die „5. Jahreszeit“ ihren Höhepunkt, was sich auch in der Arbeitswelt widerspiegelt.

Besonders in Unternehmen mit regelmäßigem Kundenkontakt, ist es an diesem Tag mittlerweile üblich, dass Mitarbeitende kostümiert zur Arbeit erscheinen. Während einige Beschäftigte dieser Tradition mit Freude nachkommen, sind andere weniger begeistert. Entsprechend ergeben sich in diesem Zusammenhang arbeitsrechtliche Fragestellungen, die es zu klären gilt. Darf der Arbeitgeber eine Verkleidungspflicht aussprechen?  Mit welchen Folgen muss man als Dienstnehmer rechnen, wenn man sich nicht verkleiden möchte? Diese und andere rechtliche Aspekte der Faschingszeit werden im Folgenden kurz erörtert.  

Abgesehen von gesetzlichen Vorgaben zu Arbeitskleidung im Zusammenhang mit Arbeitssicherheit bzw. Arbeitshygiene, gibt es grundsätzlich keine Regelungen. Dem Arbeitgeber kann jedoch in gewissem Umfang ein Weisungsrecht hinsichtlich der Bekleidungsvorgaben zustehen. Hier kommt es sowohl auf die Tätigkeit und als auch auf die Branche an. Einen generellen Zwang sich zu verkleiden, gibt es jedoch nicht. Eine Weigerung sich den Verkleidungswünschen des Arbeitgebers zu unterwerfen, wird daher in der Regel keinen Entlassungsgrund darstellen.

Inwieweit darf als Arbeitgeber dennoch eine Verkleidungspflicht verhängt werden?

Auch wenn dem Arbeitgeber in gewissem Umfang ein Weisungsrecht hinsichtlich der Bekleidung zusteht, kommt es auf die konkreten Verkleidungswünsche an. Auch wenn zu Fasching gerne behauptet wird, dass Narrenfreiheit herrscht, bedeutet dies nicht, dass den Verkleidungswünschen des Arbeitgebers keine Grenzen gesetzt sind. Ein Kostüm darf keinesfalls entwürdigend, sexistisch oder dergleichen sein. Außerdem muss die Arbeitssicherheit trotz Verkleidung gewährleistet sein und etwaige Hygienevorschriften dürfen nicht unterwandert werden.

Ohne Ausnahme keine Regel - Beispiel Kostümparty

In bestimmten Situationen kann eine Verkleidungspflicht arbeitsrechtlich zu rechtfertigen sein. Werden Servicepersonal oder andere Mitarbeiter etwa ausdrücklich bei der Veranstaltung einer Faschingsparty eingesetzt, wird der Kunde voraussetzen dürfen, dass die Mitarbeiter sich dem Motto entsprechend kleiden. In diesen Fällen wird der Arbeitgeber auch entsprechende Verkleidungen verlangen können. Achtung: Wie bereits erwähnt, sind auch hier die bereits erwähnten Grenzen einzuhalten. 

Achtung vor leichtfertigen Entlassungen

Selbst wenn man als Arbeitgeber in der Verweigerung sich zu verkleiden eine Pflichtverletzung des Mitarbeiters sieht, sollte eine Entlassung nicht unbedacht ausgesprochen werden – auch wenn Entlassungen unverzüglich ausgesprochen werden müssen. Ein Entlassungsgrund liegt nämlich nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten setzt und es dem Arbeitgeber dadurch unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Entlassungen können von dem betroffenen Mitarbeiter binnen einer Frist von max. 14 Tagen angefochten werden. Dann müsste das Arbeits- und Sozialgericht prüfen, ob tatsächlich ein Entlassungsgrund vorliegt. Stellt sich heraus, dass die Entlassung unberechtigt war, kann bzw. wird dem Arbeitnehmer eine sogenannte Kündigungsentschädigung zustehen.

Darf ich hingegen als Arbeitgeber Mitarbeitern eine Verkleidung untersagen?

Ja, besonders wenn Verkleidungen nicht den Arbeitssicherheits- bzw. Hygienevorgaben entsprechen.

Beispiel: Einem Berufskraftfahrer wird bzw. muss es untersagt werden dürfen, sich mit einem Kostüm, dass die Sicht oder Beweglichkeit einschränkt, hinters Steuer zu setzen.

Anmerkung: Dies gilt jedoch auch abseits der Faschingssaison. Generell darf ein Fahrzeug nur mit jener Kleidung gelenkt werden, welche die Verkehrssicherheit nicht einschränkt oder gefährdet.  

Auch wenn Verkleidungen das Image des Unternehmens schädigen würden oder generell ungeeignet im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit sind, ist eine Untersagung möglich. Beispiel: Freizügige oder anstößige Verkleidungen werden bei einer Kinderparty ebenso fehl am Platz sein, wie Kostümierungen, die Angst erregend sind.

Teilnahmepflicht bei Faschingsfeiern

Lädt der Arbeitgeber zu einer Firmenfaschingsfeier während der Arbeitszeit ein, dann ist die Zeit als Geschenk zu betrachten und muss entlohnt werden. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, bleibt sie in der Regel unbezahlt und der Besuch ist daher freiwillig.

Wie ist die Rechtslage, wenn ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit bei einer externen Faschingsfeier bzw. einem Faschingsumzug teilnehmen möchte?

Die Teilnahme an einer Faschingsveranstaltung stellt keinen wichtigen Dienstverhinderungsgrund dar. Wenn man während der Arbeitszeit an einer externen Faschingsveranstaltung teilnehmen will, muss man ganz normal nach Absprache mit dem Arbeitgeber Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Wer die Arbeitsstätte einfach verlässt oder unentschuldigt fernbleibt, riskiert eine Entlassung.

Fazit: Gerade in der Faschingszeit ist etwas Spaß auch im Arbeitsalltag erlaubt – aber bitte mit Augenmaß!

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