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So setzen Sie Ausgaben für Katastrophenschäden richtig ab

In Kooperation mit TPA Steuerberatung
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7 min
Ausgaben für Schäden durch Hochwasser, Hagel oder Sturm sind als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar
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Wenn Unwetterschäden Private treffen, können die Schäden ins Unermessliche gehen. Der Fiskus hat aber für den Ersatz von Wohnraum, Fahrzeugen und Hausrat Verständnis. Welche Ausgaben für entstandene Schäden Betroffene von der Steuer absetzen können und was dabei zu beachten ist.

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Unwetter und Naturkatastrophen haben dramatische Folgen – auch finanziell. Leidtragende können aber den Schaden mindern, indem sie die notwendigen Mehrausgaben steuerlich berücksichtigen. Denn sowohl Privatpersonen als auch Betriebe können Belastungen durch Hochwasser, Lawinenkatastrophen, Vermurungen oder Sturmschäden steuerlich geltend machen. Steuer-Expertin Birgit Perkounig bei TPA in Villach, erklärt wie man privat und betrieblich die Ausgaben dafür privat steuerlich geltend machen kann.

Diese Kosten gelten als außergewöhnliche Belastung

Private Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasser-, Vermurungs- oder Sturmschäden können in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden. Egal ob Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung. Diese Kosten können jedoch nur vom Eigentümer der betroffenen Gegenstände oder unter Umständen durch eine unterhaltsverpflichtete Person steuerlich abgesetzt werden.

Katastrophen: Diese Ausgaben sind abzugsfähig

1. Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen

Das sind Ausgaben für die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, von Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung sowie Mauerentfeuchtung, erhöhte Energiekosten, Anschaffung (Anmietung) von Trocknungs- und Reinigungsgeräten. Bei diesen Kosten ist es gleichgültig, ob sie im Zusammenhang mit dem Haupt- oder Nebenwohnsitz anfallen oder auch für „Luxusgüter“ wie Sauna oder Schwimmbad. In voller Höhe absetzbar sind Wohnkosten für ein notwendiges Überbrückungsquartier.

2. Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände

Darunter fallen etwa Kosten bei einem erforderlichen Neubau des gesamten Gebäudes oder von Gebäudeteilen, für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen (ausgenommen davon sind Dekoration, Zimmerpflanzen oder Bilder), Neuanschaffung von Kleidung (höchstens jedoch 2.000 Euro pro Person), Auch Ausgaben für Geschirr, Vorräte, Spielzeug, Schulbedarf, Werkzeug sind abzugsfähig.

3. Gegenstände für die übliche Lebensführung

Absetzbar sind auch die Kosten (Neupreis) von Gegenständen, die für die „übliche“ Lebensführung benötigt werden, allerdings nur jene, die den Hauptwohnsitz betreffen. Die Kosten der Ersatzbeschaffungen dürfen den „durchschnittlichen“ Standard dabei nicht überschreiten.

4. Mopeds und Fahrräder

Kosten, um etwa Mopeds oder Fahrrädern zu ersetzen, (außer Sportgeräten wie Rennräder) sind voll absetzbar. Die Ersatzbeschaffung von Motorrädern ist nur abzugsfähig, wenn es sich um das einzige von der betreffenden Person genutzte Kraftfahrzeug handelt.

5. Autos

Der Ersatz die Beschaffung eines Autos kann nur bis zum Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs geltend gemacht werden. Dies gilt auch wenn Schäden in einem Zweitwohnsitz eingetreten sind. Für die Berechnung des Zeitwertes darf von maximalen Anschaffungskosten von 40.000 Euro ausgegangen werden. Für jeden Steuerpflichtigen kann nur ein Auto hinsichtlich der Ersatzbeschaffung berücksichtigt werden.

Diese Ausgaben sind nicht abzugsfähig

1. Ausgaben, die einem „gehobenen Bedarf“ dienen

Dazu zählen etwa Sportgeräte. Das gilt auch für Ersatzbeschaffungen des Zweitwohnsitzes, Gartenhäuschen, Wohnmobile oder Wohnwägen.

2. Kosten für von Präventivmaßnahmen

Für präventive Maßnahmen hat der Fiskus kein Verständnis. So sind Präventivmaßnahmen zur Vermeidung künftiger Katastrophenschäden, wie die Errichtung einer Stützmauer, steuerlich nicht abzugsfähig.

Ausgaben müssen nachgewiesen werden - Kommission stellt Höhe der Schäden fest

Die Kosten in Zusammenhang mit Katastrophenschäden müssen durch Rechnungen und Zahlungsbelege (Überweisungsbeleg oder Empfangsbestätigungen) nachgewiesen werden. Außerdem muss dem Finanzamt die Niederschrift über die Schadenserhebung, die von der Gemeindekommission aufgenommene wird, u vorgelegt werden, falls vorhanden. In der Regel stellen die von der Schadenskommission festgestellten Beträge das Höchstmaß der steuerlich absetzbaren Beträge dar.

Diese Entschädigungen mindern die Absetzbarkeit durch außergewöhnliche Belastungen

  • Versicherungsentschädigungen

  • Zahlungen des Katastrophenfonds

  • Private Spenden anlässlich der Naturkatastrophe

  • Steuerfreie Zuwendungen des Dienstgebers oder des Betriebsratsfonds

  • Veräußerungserlöse von beschädigten Gütern

Sanierung oder Ersatzbeschaffung per Kredit:

Wird die Beseitigung eines Katastrophenschadens durch Fremdmittel wie Bankkredit finanziert, ist nicht die Bezahlung der Rechnungen für die außergewöhnliche Belastung steuerwirksam, sondern erst die Rückzahlung des Darlehens einschließlich Zinsen. Werden also die Kosten fremdfinanziert, verteilen sich die außergewöhnlichen Belastungen daher auf die Steuererklärungen mehrerer Jahre. Dies kann bei hohen Kosten durchaus ein steuerlicher Vorteil sein.

Freiwillige Zuwendungen

Erhaltene freiwillige Zuwendungen wie Spenden oder Zahlungen vom Katastrophenfonds, die dazu dienen, unmittelbare Katastrophenschäden zu beseitigen, sind beim Empfänger steuerfrei, kürzen aber die Ausgaben.

Weitere steuerliche Entlastungen bei Katastrophenschäden: Freibetrag, Vorauszahlungen, Befreiungen

Freibetragsbescheid zur zeitnahen Berücksichtigung von Katastrophenschäden

Betroffene können bei ihrem Finanzamt bis spätestens 31.10. des jeweiligen Jahres, in dem Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden angefallen sind, die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragen. Mithilfe des Freibetragsbescheides kann die Steuerersparnis bereits bei der Abrechnung des Lohns/Gehalts im jeweiligen Jahr berücksichtigt werden. Der Betroffene erhält schon einen höheren Nettobezug und kann den höheren Auszahlungsbetrag zur teilweisen Finanzierung der Schadensbehebung verwenden.

Ebenso können Einkommensteuervorauszahlungen oder Vorauszahlungen zur gewerblichen Sozialversicherung für das laufende Jahr herabgesetzt werden.

Weitere steuerliche Erleichterungen

  • Befreiungen von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

  • Ersatzausstellung gebührenpflichtiger Schriften

  • Schriften für Schadensfeststellung, -abwicklung und –bereinigung

  • Bestandverträge (Miete, Leasing) im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung

  • Weitere Erleichterungen

  • kein Säumniszuschlag bei katastrophenbedingtem Zahlungsverzug

  • kein Verspätungszuschlag bei katastrophenbedingten Fristversäumnissen

Spenden an Organisationen, die Katastrophenhilfe leisten

Diese Zuwendungen können, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bis maximal zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte (inklusive der betrieblichen Spenden) als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Hier ist die Liste der begünstigten Einrichtungen des Finanzministeriums zu beachten.

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