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So können Firmen steuerfrei die Gesundheit der Mitarbeiter fördern

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So können Firmen steuerfrei die Gesundheit der Mitarbeiter fördern
Wenn die Firma etwa für Fitnesstrainings der Mitarbeiter zahlt, verlangt der Staat für diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuern.©istock,
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Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen ihren Mitarbeitern gesundheitsfördernde und präventive Maßnahmen steuer- und beitragsfrei zukommen lassen. Wolfgang Höfle, Steuerexperte bei TPA erklärt worauf es dem Staat dabei ankommt.

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Maßnahmen müssen auf eine Wirkung abzielen

Der Staat fördert Maßnahmen, die die Gesundheit der Mitarbeiter im Unternehmen fördert. Allerdings unter einer Voraussetzung: Dazu muss stets ein Ziel vor Augen sein oder die Maßnahmen der Prävention von Krankheiten dienen und damit in den Worten des Gesetzgebers „wirkungsorientiert“ sein. Nur dann gelten diese als förderungswürdig.
Als wirkungsorientierte Maßnahmen gelten solche, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist und von einem Spezialisten, wie einem Arzt, Therapeuten oder Diätologen umgesetzt und begleitet werden. Eine weitere Voraussetzung um steuerwirksam zu werden ist, dass solche Maßnahmen allen Mitarbeitern oder einer bestimmten Gruppen von Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden. Beispielsweise allen Arbeitern, allen Außendienstmitarbeitern oder allen kaufmännischen Mitarbeitern oder die von der Beschäftigungsdauer des Mitarbeiters im Unternehmen abhängen. Die Bildung einer Gruppe muss jedenfalls betriebsbezogen und sachlich begründet sein.

Um die vom Unternehmen definierten Ziele umsetzen zu können, fördert der Staat folgende Maßnahmen:

Abnehmen unter Anleitung von Profis

So können das Maßnahmen sein, die zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sein oder solche die dazu dienen das Übergewicht zu reduzieren. Der Staat fördert die Maßnahmen jedoch nur, wenn diese von Ernährungswissenschaftlern, Diätologen oder Ärzten mit spezieller fachlicher Fortbildung (OAK Diplom) durchgeführt werden. Keine steuerliche Förderung gibt es für Nahrungsergänzungsmittel und reine Koch- und Backkurse.

Konditionsaufbau mit Hilfe von Experten

Damit Mitarbeiter keine Probleme mit dem Bewegungsapparat bekommen oder ihnen geholfen wird Krankheitsrisiken wie Diabetes oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu senken, können Firmen Maßnahmen setzen, die auf den nationalen Bewegungsempfehlungen basieren. Dazu zählen die Stärkung der Rückenmuskulatur oder Konditionsaufbau. Der Staat erkennt dafür geeignete Maßnahmen an, sofern diese von Sportwissenschaftlern, Physiotherapeuten und Ärzten (sportärztliche Untersuchungen) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt werden.

Raucherentwöhnung

Der Staat hebt keine Steuern auf Ausgaben ein, die anfallen, wenn ein Unternehmen Profis engagiert, um betroffene Mitarbeitern beim Entwöhnen des Rauchens beistehen. Ziel muss es sein, dass diese Mitarbeiter langfristig gesehen mit dem Rauchen aufhören. Die Maßnahmen zur Entwöhnung müssen dazu von Gesundheitspsychologen oder Ärzten mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt werden.

Stress bewältigen lernen

Keine Steuern hebt der Staat auch für Ausgaben von Unternehmen ein, die der Förderung und Schulung der individuellen Kompetenz zur Bewältigung von Problemen dienen. Ziel soll es sein so negative Folgen für die körperliche und psychische Gesundheit der Mitarbeiter durch chronischen Stress zu vermeiden. Indem sich die Mitarbeiter ein breites Repertoire an Möglichkeiten zur Bewältigung derselben aneignen, soll ein flexibler Umgang mit der Belastung durch Stress erreicht werden. Auch dabei müssen Experten mit Rat und Tat zur Seite stehen. Das können Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten oder Ärzte mit psychosozialer Weiterbildung sein.

Steuerfrei sind auch Impfungen und Untersuchungen, die ein überwiegendes Interesse der Firma sind.
Das sind
- Impfungen. Diese sind ohne weitere Voraussetzungen steuerfrei.
- Untersuchungen im weitaus überwiegenden Interesse des Arbeitgebers. Dazu zählen etwa vorgeschriebene Gesundheitsüberprüfung von Fluglotsen oder Piloten und stellen nie steuerpflichtiges Entgelt des Dienstnehmers dar.

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