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Zuverdienst: So vermeiden Sie die Steuer- und SVS-Falle

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Wer sein Budget mit einem Zuverdienst aufpeppen will, sollte sich vor unliebsamen Überraschungen wappnen.

©Elke Mayr
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Wer als Student, Arbeitnehmer oder Pensionist etwas dazu verdienen will, sollte sich genau informieren, ob und wie viel davon der Staat kassiert und ob dadurch nicht staatliche Leistungen gefährdet sind. Die wichtigsten Tipps und wie Sie sich mit dem neuen Zuverdienst-Rechner rasch einen groben Anhaltspunkt verschaffen können.

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Die Familienbeihilfe und das Geld der Eltern reichen nicht, um sich das Leben als Student zu finanzieren, mit den Pensionsbezügen ist nur schwer über die Runden zu kommen oder das Gehalt als Angestellter oder Arbeiter reichen nicht aus, um das Leben so zu gestalten, wie man es sich vorstellt? Viele Menschen müssen etwas dazuverdienen. Doch nicht alle müssen, es gibt auch andere, die wollen etwas dazuverdienen. Doch wer nebenbei sein Budget aufpeppen will, sollte sich vor unliebsamen Überraschungen wappnen.

Was ist eine Zuverdienstgrenze?

Für alle, die etwas Extrageld verdienen wollen, gilt es zunächst herauszufinden, ob eine sogenannte Zuverdienstgrenze einzuhalten ist. Eine solche gibt der Staat vor, wenn dieser eine finanzielle Leistung gewährt, etwa in Form einer Familienbeihilfe, Stipendium oder einer Frühpension. Solche Zuverdienstgrenzen können für Studenten und je nach Art der Pension unterschiedlich sein. Prinzipiell hat jeder Zuverdienst Konsequenzen, sowohl für die Steuer als auch für die Sozialversicherung. Ob mit Einbußen zu rechnen ist, hängt von der Art Ihrer Pension ab. Denn es drohen zusätzliche Steuern und Nachzahlungen an die Sozialversicherung. Im schlimmsten Fall können staatlichen Leistungen gestrichen oder gekürzt werden.

Nicht in die Zuverdienstgrenze einzurechnen sind:

  • Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach den jeweiligen Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

  • Lehrlingsentschädigung

  • Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse

  • Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)

  • Arbeiterkammerumlage

  • Wohnbauförderungsbeitrag

  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung

  • Pendlerpauschale

  • Werbungskostenpauschale

  • Sonderausgabenpauschale

  • Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)

Online-Zuverdienstrechner

Hier geht es zum Online-Zuverdienst-Rechner der Arbeiterkammer.
Beim Zuverdienstrechner wird davon ausgegangen, dass das ganze Jahr dazuverdient wird. Wenn nur in einzelnen Monaten ein zweites Einkommen bezogen wird, kann für jeden Monat mit zwei Einkommen der monatliche Betrag als Richtwert für die zu erwartende Nachzahlung herangezogen werden.

Gibt es eine Zuverdienstgrenze bis zu der Honorarnoten steuerfrei sind?

Viele unterliegen dem Irrglauben, sie dürften bis zur Zuverdienstgrenze steuerfrei dazuverdienen

Vanessa MühlböckSteuerexpertin der Arbeiterkammer

„Für jeden Cent, den man dazuverdient, sind Steuern zu zahlen“, warnt Vanessa Mühlböck, Steuerexpertin der Arbeiterkammer. „Viele unterliegen dem Irrglauben, sie dürften bis zu Zuverdienstgrenze steuerfrei Geld dazuverdienen“, weiß die Steuerexpertin, deren Hauptanfragen von Kunden in Punkto Steuern sich um die Zuverdienstgrenze drehen. Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze sind zwar steuerfrei, die Steuer darf man jedoch nicht gleich in der Honorarnote weglassen, sondern muss sie in Form der Negativsteuer am Jahresende vom Finanzamt zurückholen.

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Bis zu welcher Grenze sind Einkommen steuerfrei?

Im Steuerrecht gilt, dass ein lohnsteuerpflichtiges Gesamteinkommen aus allen „echten“ Arbeitsverhältnissen bis 11.000 Euro steuerfrei ist. Wird diese Grenze überschritten, ist für das übersteigende Einkommen Steuer abzuführen.

Wer beispielsweise 15.000 Euro verdient, muss für 4.000 Euro Steuer zahlen (15.000 Euro – 11.000 Euro = 4000 Euro). Für die Einkommensteile zwischen 11.000 Euro und 18.000 Euro sind 20 Prozent Steuer zu bezahlen.

Bis zu diesem Gewinn dürfen Erwerbstätige steuerfrei dazuverdienen

Wer neben seinem Job als Angestellter oder Arbeiter Geld auf Werkvertragsbasis dazu verdient und dazu Honorarnoten stellt, kann zusätzlich zu seinem Gehalt 730 Euro Gewinn, also Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben, steuerfrei lukrieren. Für die Berechnung der Steuer werden alle Bruttolöhne aus allen Beschäftigungen miteinander addiert – Sonderzahlungen wie beispielsweise Weihnachts- und Urlaubsgeld werden jedoch nicht berücksichtigt. Sozialversicherung, Sonderausgaben, der Kinderfreibetrag und andere außergewöhnliche Belastungen werden abgezogen. Wer also beispielsweise 15.000 Euro verdient, muss für 4.000 Euro Steuer zahlen (15.000 Euro – 11.000 Euro = 4000 Euro). Für Einkommensteile zwischen 11.000 Euro und 18.000 Euro sind 20 Prozent Steuer zu bezahlen.

Die nebenbei erzielten Einkünfte müssen Arbeitnehmer zudem selbst versteuern. Bei einem Werkvertrag ist man außerdem verpflichtet die Tätigkeit bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zu melden. Hinsichtlich der SV-Beiträge sind die Geringfügigkeitsgrenze zu beachten.

Geringfügigkeitsgrenze: Jährliche Höhe und die Höhe der Nachforderung

Die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze liegt 2023 bei 500,91 Euro. Liegen die jährlichen Einnahmen unter dieser Geringfügigkeitsgrenze muss, weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Sozialversicherung (SV) abführen. Es ist stets Sozialversicherung zu zahlen, wenn mit einem oder auch mehreren „echten“ oder „freien“ Arbeitsverhältnissen gemeinsam die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt also nur einmal. Überschreiten beispielsweise mehrere Arbeitsverhältnisse zusammen die Geringfügigkeitsgrenze, werden von der Gesundheitskasse einmal jährlich im Nachhinein die Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben. Die Nachforderung beträgt rund 14 Prozent des Einkommens. „Bei Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze sind Beiträge in die Kranken- und Pensionsversicherung zu leisten“, so Steuerexperte Wolfgang Höfle von der TPA Steuerberatung.

Die Zuverdienstgrenzen für Studenten, Eltern, Arbeitslose und Frühpensionistenn

Studenten dürfen derzeit ab dem 20. Lebensjahr höchsten 15.000 Euro brutto pro Jahr verdienen, ohne die Familienbeihilfe zu verlieren oder das Stipendium ganz oder teilweise zurückzahlen zu müssen. Das zur Berechnung herangezogene Einkommen gilt, auch bei anderen Zuverdienern, stets ohne Sonderzahlung, also etwa ohne den 13. und 14. Gehalt oder einem Bonus. Übersteigt das Jahreseinkommen bei Studenten die 15.000-Euro-Grenze, verringert sich die Familienbeihilfe um diesen Betrag. Wenn Unterhalt für eigene Kinder geleistet wird, erhöht sich der Betrag.

Zuverdienstgrenzen für Studenten

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie hier:
Zuverdienstgrenze: Darauf sollten Studenten achten

Zuverdienstgrenzen bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld

Der Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld beziehen, dürfen auch etwas dazuverdienen. Hier gibt es zwei Unterscheidungen, die es zu beachten gilt. Wird das Kinderbetreuungsgeld als Pauschale ausbezahlt, so liegt die Zuverdienstgrenze bei 16.200 Euro jährlich, beziehungsweise 60 Prozent von dem Betrag, der im Jahr vor der Geburt des Kindes im Einkommensteuerbescheid als Jahreseinkommen steht. Wird das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz für das Einkommen ausbezahlt, so liegt die Verdienstgrenze bei 6.800 Euro Brutto jährlich.

Zuverdienstgrenzen bei Arbeitslosigkeit: Worauf zu achten ist

Wer Arbeitslosengeld bezieht, darf ebenfalls nicht über der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, wenn dies ohne Auswirkungen bleiben soll. Wird die Grenze jedoch überschritten, verliert man den Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Wer als Arbeitsloser etwas jobbt, sollte jedoch neben der Geringfügigkeitsgrenze auch darauf achten, beim Monatsumsatz eine bestimmte Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten. Zwar zählt nicht der einzelne Monatsumsatz oder Bruttogewinn, sondern die Durchschnittswerte. So kann man in einem Monat etwas mehr dazuverdienen, im anderen wieder weniger – wichtig ist, dass man im Durchschnitt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.

Zuverdienstgrenzen für Frühpensionisten

Wer aus gesundheitlichen Gründen eine Berufsunfähigkeitspension (Angestellte), eine Invaliditätspension (Arbeiter), eine Dienstunfähigkeitspension (Beamte) oder Erwerbsunfähigkeitspension (Selbstständige) bekommt und deshalb in Frühpension ist, darf die neu gewonnene Freizeit allerdings nur äußerst eingeschränkt zum Geldverdienen nutzen. Wie viel Pensionisten ohne finanzielle Einbußen bei den Pensionsbezügen dazu verdienen können, variiert je nach Pension. Um die Bezüge der Pensionsversicherungsanstalt bangen müssen jedoch nur all jene, die eine vorzeitige Pension beziehen. Nur für sie gelten auch Zuverdienstgrenzen.

Bei nur einem Euro mehr fällt die gesamte Pension für den Zeitraum der nicht geringfügigen Beschäftigung weg

Vanessa MühlböckSteuerexpertin der Arbeiterkammer

So viel darf in der Korridor- und Hacklerpension dazuverdient werden

Nur wer in Frühpension ist, das betrifft all jene, die eine Korridorpension beziehen oder unter die Hacklerregelung fallen oder bis zur Regelpension eine Frühpension aus gesundheitlichen Gründen beziehen, für den gelten Zuverdienstgrenzen. Die Betroffenen dürfen im Jahr 2022 nicht mehr als die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 485,85 Euro pro Monat an Zusatzeinkommen lukrieren. Andernfalls riskieren sie die Pension zu verlieren. „Bei nur einem Euro mehr fällt die gesamte Pension für den Zeitraum der nicht geringfügigen Beschäftigung weg“, warnt AK-Referentin Mühlböck.

Wenn der Nebenverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, wandelt sich eine Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension in eine Teilpension um. Diese gebührt bis zu einem Gesamteinkommen, also die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen von 1.283,29 in voller Höhe. Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag, wird die sogenannte Teilpension um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Es kommt zu Kürzungen kommen, wenn der Pensionsstichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt.

Folgende Zuverdienstgrenzen gelten in der Frühpension aus gesundheitlichen Gründen

  • Nur wer monatlich nicht mehr als 1.283,29 Euro brutto aus Pension und Erwerbseinkommen bezieht, verliert seine Pension nicht.

  • Wer zwischen 1.283,29 Euro und 1.925,01 Euro brutto im Monat einnimmt, dem wird der Anteil, der die Grenze übersteigt um 30 Prozent vermindert.

  • Bei einem Gesamtverdienst wird der Teil zwischen 1.925,01 Euro und 2.566,57 Euro pro Monat, wird die Pensionszahlung um 40 Prozent vermindert.

  • Alle Einkünfte über 2.566,57 Euro werden um 50 Prozent vermindert.

Was passiert, wenn die Geringfügigkeitsgrenze bei Frühpensionisten überschritten wird

  • Es kommt zu einer neuerlichen Feststellung des Anrechnungsbetrages der Teilpension:

  • anlässlich der Pensionsanpassung

  • bei jeder neuen Erwerbstätigkeit

  • per Antrag des Pensionisten und

  • im Zuge des Steuerausgleichs.

Anrechnungsbeträge, wenn Gesamteinkommen 1.284 Euro übersteigt:

Gesamteinkommensteile

Anrechnungsbetrag (% der Einkommensteile; Werte für 2022)

über 1.233,29 € bis 1.925,01 €

30 %

über 1.925,01 € bis 2.556,57 €

40 %

über 2.566,57 €

50 %

Übersteigt der Zuverdienst die Geringfügigkeitsgrenze, verkürzt das die Pension für das betreffende Monat.

Beispiel 1) Bei einem Gesamteinkommen von € 1.400 monatlich

€ 1.400 minus € 1.283,29 = € 116,71; davon 30 % = € 35,01
In diesem Fall wäre ein Anrechnungsbetrag von € 35,01 von der Bruttopension abzuziehen.

Beispiel 2) Gesamteinkommen von € 2.200 monatlich:

€ 1.925,01 minus € 1.283,29 = € 641,72; davon 30 % = € 192,52
€ 2.200 minus € 1.925,01 = € 274,99; davon 40 % = € 110,00
Durch die Addition der einzelnen Teilbeträge ergibt sich der Anrechnungsbetrag: € 192,52 plus € 110,00 = € 302,52
In diesem Fall wäre ein Anrechnungsbetrag von € 302,52 von der Bruttopension abzuziehen.

Alterspension: Das gilt für Steuern und Sozialversicherung, wenn dazuverdient wird

Pension: Ab wann die Zuverdienstgrenze fällt

Sobald das gesetzliche Pensionsalters von 60 Jahren bei Frauen und 65 Jahren bei Männern erreicht wird, gibt es für jene, die eine vorzeitige Alterspension bezogen haben, keine Zuverdienstgrenzen mehr.

All jene, die eine Alterspension beziehen, können ab der jeweiligen Altersgrenze so viel sie wollen dazuverdienen, ohne zu riskieren die Pension zu verlieren. Wer eine ASVG-Pension bezieht und daneben noch etwas arbeiten möchten, kann zudem geringfügig dazu verdienen, ohne dass dafür Steuern und Sozialversicherung gezahlt werden müssen.

Was zählt bei Pensionisten zum Jahreseinkommen?

Die Höhe der Steuer hängt naturgemäß vom Jahresgesamteinkommen ab. Doch was bedeutet das Jahreseinkommen bei Pensionisten? Dazu zählen alle Gehälter (ohne Sonderzahlungen) und wenn jemand bereits eine Pension bezieht, wird diese addiert. Davon werden automatisch die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.

Übersteigt dieser Betrag 15.000 im Jahr, muss mit einer Steuernachforderung gerechnet werden.

Wann Kleinunternehmen und Selbstständige von der Sozialversicherung befreit sind

Unter gewissen Voraussetzungen sind für Gewerbetreibende, Neue Selbständige und Freiberufler bestimmte Befreiungen und Ausnahmen von der Gewerblichen Sozialversicherung (SVS.at) befreit.

Für Klein-Unternehmer gibt es spezielle Regeln bei der Kranken-Versicherung und bei der Pensions-Versicherung. So können Kleinunternehmer und auch neue Selbstständige von der Versicherungspflicht befreit werden. Allerdings muss dafür ein Antrag gestellt werden. In diesem muss der Unternehmer beweisen, dass die Einkommensgrenze von 5.830,20 Euro für das Jahr 2022 nicht überschritten wird. Auch die Umsatzgrenze von 35.000 Euro darf man nicht überschreiten.
Wenn der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit unter 5.000 Euro jährlich bleibt, und der Umsatz unter 35.000 Euro, kann man bei der SVA eine “Befreiung der Gewerblichen Sozialversicherung” beantragen.

Wer kann einen Antrag auf Befreiung stellen?

Wer einen Antrag auf Befreiung von der gewerblichen Sozialversicherung stellt, muss folgende Punkte erfüllen:

  • In den letzten fünf Jahren nicht mehr als zwölf Monate pflichtversichert bei der Gewerblichen Sozialversicherung.

  • 60 Jahre alt ist.

  • 57 Jahre alt und hat in den letzten fünf Jahren die Einkommensgrenze von 5.830,20 Euro nicht überschritten. Das gilt auch für die Umsatzgrenze von 35.000 Euro.

  • Unabhängig von diesen drei Punkten kann der Antrag auch

    • für die Dauer des Bezuges von Kinder-Betreuungs-Geld und/oder

    • maximal für die ersten 48 Kalender-Monate der Kinder-Erziehung pro Kind (bei Mehrlings-Geburten maximal für die ersten 60 Kalender-Monate) gestellt werden.

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