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Ran an den Speck: Diese Fallen lauern bei Verträgen mit Fitnessstudios

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Ran an den Speck: Diese Fallen lauern bei Verträgen mit Fitnessstudios
k.A©Thinkstock/Eduard Titov
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Fitnesscenter versuchen Kunden mit langen Bindungszeiten und ohne Ausstiegsklauseln an sich zu binden. Die D.A.S. Rechtsschutz AG erklärt, wie Sie solche vertragliche Hürden überwinden und wie Sie sich gegen rigorose Maßnahmen wehren können, wenn Sie bei der monatlichen Ratenzahlung hinterherhinken.

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Der Jahreswechsel ist die Zeit der guten Vorsätze. Eine Klassiker ist der Wunsch, die Figur im neuen Jahr wieder in Form zu bringen. Auf dieses Vorhaben reagieren auch viele Fitnessstudios und locken mit günstigen Trainingsangeboten.

Doch der Weg zu mehr Muskeln und weniger Speck ist voller Hürden, nicht nur was den körperlichen Einsatz betrifft. Auch die Verträge der Fitnessstudios können es in sich haben.

Deshalb lohnt es sich den Vertrag vor der Unterschrift genau zu prüfen. Verlassen Sie sich etwa nicht auf zusätzliche mündliche Zusagen, denn im Falle eines Streits sind solche Vereinbarungen nur schwer zu beweisen.

Die gröbsten Fallen lauern bei der Bindungsdauer und Regelungen bei der Kündigung. Da die Fitnessstudiobetreiber die menschliche Schwäche kennen und wissen, dass gute Vorsätze nicht ewig währen, versuchen die Clubs, ihre Kunden gleich von vornherein so lange wie möglich vertraglich zu binden. In ihren Standardverträgen sind daher längere Laufzeiten von zwei oder drei Jahren keine Seltenheit. Um den Kunden eine lange Laufzeit schmackhaft zu machen, schnüren die Betreiber deshalb gerne Angebote, bei denen die monatlichen Raten umso geringer sind, je länger der vereinbarte Kündigungsverzicht ist.

Gesetzeswidrige Klauseln

Doch der Oberste Gerichtshof hat den Versuchen der Clubs, Verträge gleich über mehrere Jahre zu vereinbaren, einen Riegel vorgeschoben.

Laut einer OGH-Entscheidung aus dem Jahr 2012 ist ein vertraglich vereinbarter Kündigungsverzicht von 24 bzw. 36 Monaten unzulässig. Ist keine vorzeitige Kündigung möglich, ist das ein klarer Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz. Auch ein Preisvorteil, wie günstigere Mitgliedsbeiträge, rechtfertigen eine so lange Bindungsdauer nicht. Wird der Vertrag daher vorzeitig gekündigt, darf das Fitnessstudio keinesfalls die Mitgliedsbeiträge bis zum Ende einer ursprünglich vereinbarten zwei- oder mehrjährigen Vertragsdauer einfordern.

Fälligstellung der Gesamtgebühren nicht zulässig

Nicht zimperlich sind manche Betreiber auch, wenn es darum geht, ausstehende Monatsbeiträge einzutreiben. Sie schrecken nicht davor zurück, den gesamten Betrag für die restliche Vertragsdauer sofort fällig zu stellen.

Diese fragwürdige Methode hat der OGH jedoch ebenfalls in seinem Urteil aus dem Jahr 2012 für unzulässig erklärt.

Außerordentliche Gründe im Vertrag vermerken

Vor Vertragsabschluss sollten auch Ausstiegsklauseln besprochen werden. Was passiert etwa, wenn sich während der Vertragsdauer der Gesundheitszustand ändert und ein weiteres Training unmöglich wird?

Viele Standardverträge bieten hier lediglich eine Unterbrechung des Vertrages an. Doch nicht nur gesundheitliche Gründe, auch ein Umzug oder eine Schwangerschaft können eine Mitgliedschaft in einem Fitnessclub hinfällig machen.

Achten Sie deshalb darauf, dass der Vertrag außerordentliche Kündigungsgründe wie Krankheit, Umzug oder Schwangerschaft enthält. Falls dies nur mündlich besprochen wird, lassen Sie sich dies schriftlich am Vertrag selbst vermerken und bestätigen.

Sind alle rechtlichen Fragen geklärt, steht einem sportlichen Start ins Neue Jahr nichts mehr im Weg.

Andere aktuelle Informationen rund um Ihr Recht finden Sie auf der Homepage der D.A.S. Rechtsschutz AG

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz

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Infos unter ergo-versicherung.at

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