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Garantie und Gewährleistung: Die Unterschiede

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Garantie und Gewährleistung: Die Unterschiede
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Häufig werden Garantie und Gewährleistung verwechselt. Stefan Hutecek, Partneranwalt der D.A.S. Rechtsschutz AG, erklärt, worin die Unterschiede bestehen.

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Ob Fernseher, ein neuer Kopierer oder eine neuen Espressomaschine für das Büro oder zuhause, beim Kauf sollte man nicht nur darauf achten, ob das Gerät auch tatsächlich funktioniert. Zu prüfen ist auch, ob Hersteller oder Verkäufer neben der gesetzlich geregelten Gewährleistung des Verkäufers eine zusätzliche Garantie bieten.

Doch häufig werden Garantie und Gewährleistung verwechselt oder gar gleichbedeutend verwendet, dabei besteht zwischen diesen beiden Rechtsbegriffen ein großer Unterschied.

Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben

Die Gewährleistung ist das gesetzlich verankerte Recht des Käufers, einen mängelfreien Verkaufsgegenstand zu erhalten bzw. geliefert zu bekommen. Dieses Recht kann notfalls auch mit gerichtlichen Mitteln durchgesetzt werden. Stellt sich nach dessen Übergabe heraus, dass dem Objekt ein Mangel anhaftet, der bereits bei der Übergabe vorhanden gewesen ist, tritt die Gewährleistung in Kraft.
Eine Sache ist mangelhaft, wenn diese die im Vertrag zugesicherten oder als gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften nicht besitzt.
Der Verkäufer hat verschuldensunabhängig für den hervorgetretenen Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist einzustehen.

Verkäufer muss versuchen, Verbesserungen des Mangels herbeiführen

Der Käufer kann vom Verkäufer zunächst nur Verbesserung des Mangels bzw. Austausch des Kaufgegenstandes verlangen, es sei denn, dass beides unmöglich oder für den Verkäufer mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden ist. Ob das der Fall ist, hängt vom Kaufobjekt, dessen Wert und der Schwere des Mangels ab.
Verbesserung oder Austausch haben mit möglichst wenigen Unannehmlichkeiten für den Käufer zu erfolgen.

Erfolgt keine Verbesserung, ist eine Preisminderung oder eine Refundierung des Kaufpreises möglich

Wenn eine Verbesserung bzw. der Austausch für den Verkäufer nicht möglich ist, weil
- damit ein unverhältnismäßig großer Aufwand verbunden ist
- es generell nicht möglich ist
- der Verkäufer eine Verbesserung oder einen Austausch verweigert
- der Verkäufer nichts binnen angemessener Frist unternimmt
- oder dies aus Gründen, die in der Person des Verkäufers gelegen sind, nicht zumutbar ist (z.B. bei Erfolglosigkeit des Verbesserungsversuches),
so kann der Käufer eine Preisminderung oder, wenn es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, die Wandlung des Kaufvertrages verlangen.

Aufhebung des Kaufvertrages möglich

Die Wandlung des Kaufvertrages bedeutet, dass der Vertrag aufgehoben wird und ein (schuldrechtlicher) Anspruch auf Rückübertragung der Kaufsache sowie Refundierung des Kaufpreises besteht.

Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers kann im Kaufvertrag auch ausgeschlossen werden, jedoch niemals gegenüber einem Käufer, der Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.

Gewährleistungspflicht für bewegliche Sachen zwei Jahre, für Liegenschaften drei

Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen (Computer, Handy etc.) 2 Jahre und für unbewegliche (Liegenschaft, Wohnung, ...) 3 Jahre. Innerhalb dieser Fristen muss der Käufer gegenüber dem Verkäufer sein Gewährleistungsrecht gerichtlich geltend machen.

Bei einem Mangel binnen sechs Monate ab Verkauf wird ein bereits beim Kauf bestehender Mangel vermutet

Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe des Kaufgegenstandes zu Tage, wird grundsätzlich vermutet, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorgelegen ist. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe zumindest in Ansätzen vorhanden gewesen ist.

Garantie ist eine freiwillige, vertragliche Zusage

Garantie hingegen ist eine freiwillige, vertragliche Zusage. Diese gewährt meist der Hersteller der Kaufsache. Er steht damit dafür ein, bestimmte Mängel innerhalb der vereinbarten Garantiezeit, gemäß der Garantieerklärung, gegebenenfalls zu verbessern oder wenn möglich zu beheben. So werden manche Waren, wie z.B. ein mangelhafter Laptop, von einigen Herstellern direkt vor Ort beim Kunden repariert oder vom Kunden abgeholt und nach der Reparatur wieder zu diesem zurückgebracht.

Formvorschriften für Garantie

In § 9b Konsumentenschutzgesetz (KSchG) finden sich einige Formvorschriften für die Garantie. So ist wie die Garantie dem Verbraucher auf sein Verlangen schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bekannt zu geben.
Selbstverständlich lässt sich auch die Garantie gegenüber dem Hersteller gerichtlich durchsetzen. Davor ist jedoch genau zu prüfen, ob die Frist für die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches noch läuft und bejahendenfalls genau abzuwägen, ob die Durchsetzung der Gewährleistung oder der Garantie vorteilhafter ist.

Nach Ablauf der Gewährleistung beginnt die Garantie zu laufen

Manche Autohersteller gewähren 10 Jahre Garantie, etwa darauf, dass das Blech des KFZ nicht durchrostet. Der Käufer kann daher 10 Jahre lang - da ist die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren bereits abgelaufen – einen solchen Mangel beim Hersteller geltend machen.

Garantie kann umfangreicher sein als Gewährleistung
Der Mangel an einer Kaufsache, bei der eine Garantie von zwei Jahren gewährt worden ist, kann auch im ersten Jahr auftreten. Hier kann es sich lohnen, die Garantiebestimmungen genau durchzulesen. Denn unter Umständen ist die Garantie weitreichender als die Gewährleistung. In diesem Fall wäre die Garantie und nicht der Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, andernfalls ist man mit der Gewährleistung besser dran.

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie hier:

Mag. Stefan Hutecek
Pflügl - Hutecek Rechtsanwälte
Oberndorfer Ortsstraße 56a
3130 Herzogenburg
Tel. +43 463 54082
Mail: office  medweschek.at
Web:medweschek.at

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter www.das.at

Info-Hotline: 0800 386 300
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Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 350 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet. Das Versicherungsunternehmen ist seit Juli 2018 Netzwerkpartner der Leitbetriebe Austria und absolvierte 2020 erfolgreich eine Re-Zertifizierung. Im selben Jahr ist die D.A.S. auch mit dem Silbernen Siegel als „Best Recruiter“ ausgezeichnet worden.
Seit 1928 steht die internationale D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert seit 2014 als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien.

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