Diese Steuern sparen Unternehmen mit der passenden Rechtsform
Nachdem in Österreich keine einheitliche Unternehmensbesteuerung besteht, unterliegen die verschiedenen Rechtsformen zum Teil auch unterschiedlichen Steuern. Das bedeutet jedoch auch, dass die Unternehmen mit der geeigneten Rechtsform auch erhebliche Steuervorteile ausnützen können.

Die Frage nach der optimalen Rechtsform stellt sich nicht nur bei der Gründung eines Unternehmens, sondern etwa auch wenn eine Unternehmensnachfolge ansteht, die Firma verkauft wird oder der Kauf eines anderen Unternehmens die Rahmenbedingungen ändert.
Bei einer GmbH beträgt die Steuerbelastung 43,75 Prozent
Gewinne von Kapitalgesellschaften werden mit 25 Prozent Körperschaftsteuer (KöSt) belastet, Ausschüttungen unterliegen zusätzlich der 25%igen KESt. In Summe ergibt sich daher bei einer GmbH unabhängig von der Höhe des Gewinns - immer eine Steuerbelastung von 43,75 Prozent. Werden Gewinne nicht ausgeschüttet, beträgt die steuerliche Belastung in einer GmbH dagegen nur 25 Prozent. Die Rechtsform der Kapitalgesellschaft ist daher von Vorteil, wenn die Gewinne zur Finanzierung von Investitionen und Betriebserweiterungen langfristig im Unternehmen bleiben.
Einzelunternehmen zahlen bis zu 50 Prozent Steuern
Neben Einzelunternehmen (EU) und Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG) sind in Österreich auch Personengesellschaften (PG), (z.B. OG, KG,GesbR, atypisch stille Gesellschaft, GmbH& CoKG) möglich. Gewinne von EU und PG unterliegen einer bis zu 50%igen Einkommensteuer (ESt). Die ESt beträgt für Gewinne bis 11.000 Euro 0 Prozent, für Gewinne zwischen 11.000 und 25.000 Euro 36,5 Prozent, für Gewinne zwischen 25.000 und 60.000 Euro 43,21 % und für Gewinne ab 60.000 Euro 50 Prozent.
Unter gewissen Umständen ist die Steuerlast bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften geringer
Durch die optimale Art der Gewinnermittlung sowie durch verschiedene Begünstigungen kann eine der Kapitalgesellschaft ähnliche oder möglicherweise geringere Steuerbelastung mit einem Einzelunternehmen oder einem Personengesellschaft erzielt werden.
Bei einem Einzelunternehmen und einer Personengesellschaft kann etwa durch Ausnutzung des Gewinnfreibetrags eine der KöSt ähnliche oder geringere Steuerbelastung erreicht werden. Bei Vollausnutzung des Gewinnfreibetrags in Höhe von 13 Prozent kann die steuerliche Bemessungsgrundlage auf 87 Prozent des tatsächlichen Gewinns reduziert werden. Wird darauf der nominelle Einkommensteuersatz von maximal 50 Prozent angewendet, beträgt die effektive Einkommensteuerbelastung beim EU oder PG 43,5 Prozent ein Vorteil verglichen mit 43,75 Prozent bei der Kapitalgesellschaft.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften können zwischen Betriebsausgabenpauschale und Gewinnfreibetrag wählen
EU und PG als Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte können zwischen zwischen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgabenrechnung (EAR) und Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) wählen. EA-Rechner können entweder die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend machen oder die Betriebsausgabenpauschalierung anwenden. Bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 700.000 Euro besteht Bilanzierungspflicht.
Selbstständige können bis zu 12 Prozent des Umsatzes als Betriebsausgabe absetzen
Gewerbetreibende und Selbstständige mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, können Betriebsausgaben und Vorsteuern bis zu einem Vorjahresumsatz von 220.000 Euro ohne Nachweis pauschal absetzen. 12 Prozent des Umsatzes (exkl. USt) können als Betriebsausgaben (höchstens aber 26.400 Euro) und 1,8 % des Umsatzes (exkl. USt) als Vorsteuern geltend gemacht werden.
Zusätzlich dürfen noch bestimmte Betriebsausgaben (für Waren, Material, Löhne, Fremdlöhne und Pflichtversicherungsbeiträge) und Vorsteuerbeträge
(für bestimmtes Anlagevermögen, Waren, Material und Fremdlöhne) abgezogen werden. Neben der Betriebsausgabenpauschale steht nur der Grundfreibetrag in Höhe von 3.900 Euro des Gewinnfreibetrags zu. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag darf nicht geltend gemacht werden.
In bestimmten Fällen sinkt die Pauschale auf sechs Prozent
Bei Einkünften aus kaufmännischer oder technischer Beratung, aus sonstiger selbstständiger Arbeit (z.B. Aufsichtsrat, wesentlich beteiligter Geschäftsführer) und aus schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender und erzieherischer Tätigkeit darf nur ein Betriebsausgabenpauschale von 6 Prozent (höchstens EUR 13.200) abgezogen werden.
Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte können durch Investitionen einen Teil ihres steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinne) steuerfrei stellen. Zusätzlich ist der Grundfreibetrag (GrdFB) bis 3.900 Euro für Gewinne bis 30.000 Euro absetzbar.
Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gibt es Freibetrag für Wertpapiere
Sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch Bilanzierer können diesen Freibetrag nutzen, wenn sie im gleichen Jahr in bestimmte abnutzbare Anlagegüter oder Wertpapiere investieren. Es gilt eine Behaltefrist von mindestens vier Jahren.
Der Gewinnfreibetrag beträgt 13 % des steuerlichen Gewinns. In den Jahren 2013 bis 2016 wurde der Gewinnfreibetrag jedoch reduziert und beträgt (inkl. Grundfreibetrag) für die ersten 175.000 Euro Gewinn 13,0 %, für die nächsten 175.000 Euro 7,0 %, für die nächsten 230.000 Euro 4,5 %. Für Gewinnteile über 580.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu.
Bis zu 22.675 Euro im Jahr Steuern sparen mit Gewinnfreibetrag
Somit ergibt sich von 2013 bis 2016 ein maximaler Gewinnfreibetrag von jährlich 45.350 Euro und eine maximale Steuerersparnis von jährlich 22.675 Euro. Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro kann der Freibetrag weiterhin ohne Investitionserfordernis geltend gemacht werden. Dieser Grundfreibetrag kann auch zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht werden. Für den investitionsabhängigen Gewinnfreibetrag ist das jedoch nicht möglich.
Nicht begünstigte Anlagegüter sind etwa Investitionen in ausländischen Betriebsstätten, PKW, Luftfahrzeuge, sofort abgeschriebene geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter und solche Anlagegüter, für die ein Forschungsfreibetrag in Anspruch genommen wurde. Ausgaben für Gebäude sind jedoch begünstigt.
Wird die vierjährige Behaltefrist nicht eingehalten, oder werden Wirtschaftsgüter innerhalb der Behaltefrist ins Ausland verbracht, kommt es zur Nachversteuerung. Davon ausgenommen sind Güter, die in die EU oder den EWR entgeltlich überlassen (vermietet) werden. Auch beim Verkauf von Wertpapieren zur Finanzierung begünstigter Anlagegüter kommt es zu keiner Nachversteuerung. Bei Ausscheiden in Folge höherer Gewalt oder behördlicher Eingriffe wird ebenfalls keine Nachversteuerung fällig.
Ein Vergleich der nominellen Steuersätze ist zu wenig
Neben dem nominellen Steuersatz, dem Gewinnfreibetrag und der Art der Gewinnermittlung müssen bei der Wahl der passenden Rechtsform weitere Aspekte berücksichtigt werden. Dazu zählt aus abgabenrechtlicher Sicht insbesondere die Sozialversicherung des Unternehmers, die optimale Höhe des Geschäftsführerbezugs, die Lohnnebenkosten für den Geschäftsführerbezug und die Möglichkeit eines Einkommenssplittings innerhalb der Familie durch Anstellung oder Beteiligung des Ehepartners.
Mit dem TPA Horwath-Rechtsformrechner unter http://www.tpa-horwath.at/de/Rechtsformrechner haben Sie kostenlos die Möglichkeit, verschiedene Varianten für Ihr Unternehmen durchzurechnen und so rasch und einfach einen Überblick über Ihre steuerliche Situation und Optimierungsmöglichkeiten zu erhalten.
GmbH Light bringt zahlreiche Erleichterungen
Durch die neue GmbH-Light sind gewisse Erleichterungen für Gründungen von GmbHs vorgesehen: So wird das Mindest-Stammkapital von 35.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt. Entsprechend reduziert sich auch die erforderliche Mindesteinzahlung von 17.500 auf 5.000 Euro.
Aus steuerlicher Sicht reduziert sich damit die Mindest-Körperschaftsteuer für GmbHs von 1.750 Euro pro Jahr auf 500 Euro. Die Neuregelung gilt auch für bestehende GmbHs, sodass ab 1. Juli .2013 eine Kapitalherabsetzung von etwa 35.000 Euro auf 10.000 Euro möglich ist. Bestehende Vorauszahlungen können allerdings erst 2014 herabgesetzt werden.
TPA Horwath Tipp:
Auszahlungen aufgrund von Kapitalherabsetzungen an den oder die Gesellschafter können unter bestimmten Voraussetzungen beim Gesellschafter als Einlagenrückzahlung steuerfrei sein. Das wäre etwa bei ausreichend hohen steuerlichen Anschaffungskosten, Buchwerten oder Einlagen-Evidenzkonto der Fall. Für die Auszahlung muss die 25%igen KESt nicht abgeführt werden. Bei einer Kapitalherabsetzung von beispielsweise 25.000 Euro kann so KESt in Höhe von 6.250 Euro gespart werden.