
Ist einer der Ehegatten unternehmerisch tätig, gewinnt die Frage nach einem Ehevertrag an Bedeutung.
Denn im Fall einer Scheidung stellt sich regelmäßig die heikle Frage, inwieweit Firmenvermögen oder Unternehmensanteile von vermögensrechtlichen Ansprüchen des anderen Ehegatten betroffen sein können. Ein Ehevertrag – im österreichischen Recht als Ehepakt bezeichnet – ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber gerade für Unternehmer aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht dringend zu empfehlen.
Gesetzliche Grundlagen zur Vermögensaufteilung bei Scheidung
Die rechtliche Grundlage für die Vermögensaufteilung nach einer Scheidung findet sich in den §§ 81 ff Ehegesetz (EheG). Dort wird zwischen „ehelichem Gebrauchsvermögen“ und „ehelichen Ersparnissen“ einerseits und nicht aufzuteilendem Vermögen andererseits unterschieden. Aufteilungsvermögen sind insbesondere jene Gegenstände und Vermögenswerte, die von den Ehegatten während aufrechter Ehe zur gemeinsamen Lebensführung angeschafft oder erspart wurden. Nicht aufzuteilen sind insbesondere:
Vermögen, das ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat,
Vermögen, das ein Ehegatte geerbt oder geschenkt bekommen hat,
Vermögen, das erkennbar nur einem Gatten dienen soll (persönliche Gegenstände etc.),
Vermögen, das ausschließlich dem Betrieb eines Unternehmens dient – aber hier wird es kompliziert.
Eheverträge in Österreich: Warum Unternehmer vorsorgen sollten
Für Unternehmer besonders wichtig ist die Frage, wie mit betrieblichem Vermögen und Unternehmensanteilen umzugehen ist. Grundsätzlich gilt: Vermögen, das ausschließlich dem Betrieb eines Unternehmens dient, wird im Aufteilungsverfahren häufig nicht wie klassisches eheliches Gebrauchsvermögen behandelt. Bei einem Einzelunternehmen etwa steht typischerweise der Betrieb im Eigentum jenes Ehegatten, der als Unternehmer auftritt. Dennoch bedeutet dies nicht, dass der andere Ehegatte völlig leer ausgeht. Hat der nichtunternehmerische Ehegatte etwa durch Mitarbeit im Betrieb, durch Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit oder durch überdurchschnittliche Beiträge zum Familienhaushalt den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens mitermöglicht, kann sich dies im Rahmen der Vermögensaufteilung oder bei Ausgleichszahlungen niederschlagen. Auch Wertsteigerungen eines Unternehmens während der Ehe, die wesentlich auf der gemeinsamen Lebens- und Arbeitsgestaltung beruhen, können zu entsprechenden Ausgleichsansprüchen führen.
Wie werden Unternehmensvermögen und Gesellschaftsanteile bei der Scheidung behandelt?
Noch komplexer gestaltet sich die Situation bei Gesellschaftsanteilen, etwa an einer GmbH oder einer Personengesellschaft wie OG oder KG. Gesellschaftsanteile sind Vermögenswerte und können – je nach Entstehungs- und Finanzierungsform – in den Blick der Aufteilung geraten. Wurde der Anteil bereits vor der Ehe erworben oder handelt es sich um eine ererbte oder geschenkte Beteiligung, spricht vieles dafür, diesen Anteil als nicht aufzuteilendes Vermögen zu qualifizieren. Wurde hingegen eine Beteiligung während der Ehe aus ehelichen Ersparnissen angeschafft oder wurde das Unternehmen während der Ehe wesentlich aufgebaut und mitfinanziert, kann dies zu vermögensrechtlichen Ansprüchen des anderen Ehegatten führen. Die Gerichte prüfen hier im Einzelfall sehr genau, wie die Vermögensbildung abgelaufen ist, welchen Beitrag die Ehegatten geleistet haben und wie stark die wirtschaftliche Existenz der Familie mit dem Unternehmen verknüpft war.
Zu bedenken ist auch die enge Verbindung zwischen Unternehmensvermögen und Unterhaltsrecht. Selbst wenn Firmenvermögen im engeren Sinn nicht aufgeteilt wird und im Eigentum des Unternehmers verbleibt, kann der damit erzielte Gewinn bzw. das Einkommen aus dem Betrieb den Maßstab für Ehegatten- und Kindesunterhalt beeinflussen. Ein erfolgreiches Unternehmen kann daher zu höheren Unterhaltspflichten führen. Schulden, die zur Finanzierung des Unternehmens eingegangen wurden, bleiben in der Regel dem Unternehmer zugeordnet. Verbindlichkeiten, die dem gemeinsamen Lebensunterhalt oder der Anschaffung von Gegenständen für den gemeinsamen Haushalt dienten, betreffen hingegen beide Ehegatten.
Die Rolle eines Ehepaktes: Rechtssicherheit und wirtschaftliche Stabilität
Zum Zweck der Rechtssicherheit gewinnt der Ehevertrag als Instrument der vorbeugenden Gestaltung an Bedeutung. Ein Ehepakt ermöglicht es, im Rahmen der Privatautonomie klar zu regeln, welche Vermögenswerte im Scheidungsfall der Aufteilung unterliegen sollen und welche nicht. Besonders verbreitet sind Regelungen, wonach Unternehmensanteile samt betrieblichem Vermögen von der Aufteilung ausgenommen werden, um die wirtschaftliche Kontinuität des Betriebes und die unternehmerische Handlungsfähigkeit zu sichern. Gleichzeitig können Ausgleichsmechanismen vereinbart werden, etwa in Form von pauschalen oder an einer bestimmten Formel orientierten Geldzahlungen, die im Scheidungsfall an den anderen Ehegatten zu leisten sind. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Festlegung eines Bewertungsmodus für das Unternehmen: Vereinbart werden können etwa Stichtage, Bewertungsverfahren (z.B. Ertragswert- oder Multiplikatormethode) oder die Einholung eines Gutachtens durch einen neutralen Sachverständigen.
Der österreichische Gesetzgeber knüpft jedoch strenge Formvorschriften an Eheverträge. Damit ein Ehepakt wirksam zustande kommt, ist die Errichtung eines Notariatsakts erforderlich. Das heißt: Der Vertrag muss in einer speziellen, gesetzlich genau geregelten Form vor einem Notar abgeschlossen werden. Mündliche Abreden oder bloß schriftliche Vereinbarungen ohne Notariatsakt sind in diesem Bereich grundsätzlich unwirksam. Gerade bei Unternehmern ist zudem eine enge Abstimmung mit den gesellschaftsrechtlichen Grundlagen erforderlich: Gesellschaftsvertrag, Syndikatsverträge, Vinkulierungsregelungen und Abtretungsverbote müssen mit den eherechtlichen Vereinbarungen kompatibel sein, um spätere Konflikte oder unwirksame Klauseln zu vermeiden.
Fazit: Juristischer Rat ist unverzichtbar
In der Praxis empfiehlt sich für Unternehmer eine Kombination aus familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher und steuerlicher Beratung. Familienrechtlich geht es darum, die Aufteilung des Vermögens im Scheidungsfall möglichst klar und fair zu regeln, ohne den Bestand des Unternehmens zu gefährden. Gesellschaftsrechtlich ist zu prüfen, wie sich etwaige Übertragungsbeschränkungen von Geschäftsanteilen mit einem Ehepakt vertragen. Steuerlich wiederum kann die Frage, wie Entnahmen, Ausschüttungen oder Abfindungszahlungen gestaltet werden, erhebliche Folgen haben.
Wer also als Unternehmer in Österreich heiratet oder eine unternehmerische Tätigkeit während der Ehe aufnimmt, tut gut daran, sich frühzeitig mit der Frage eines Ehevertrages auseinanderzusetzen. Ziel ist nicht, den anderen Ehegatten „leer ausgehen“ zu lassen, sondern einerseits die unternehmerische Existenz – und damit oft auch die wirtschaftliche Basis der Familie – abzusichern und andererseits faire, transparente Lösungen für den Scheidungsfall zu definieren. Aufgrund der Komplexität und der starken Einzelfallbezogenheit ersetzt ein solcher Überblick freilich keine individuelle Rechtsberatung. Notare und auf Familienrecht spezialisierte Rechtsanwälte können die konkrete Situation analysieren und einen Ehepakt gestalten, der sowohl den gesetzlichen Rahmenbedingungen als auch den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten entspricht und nach aktuellem österreichischem Recht Bestand hat.
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