
Um bei Empfängen der Republik als Caterer ausgewählt zu werden, muss Do & Co künftig besondere Nachhaltigkeitsleistungen erbringen.
©Do & CoNach einer Novelle des Vergabegesetzes ist nicht mehr der Bestpreis allein für den Zuschlag ausschlaggebend, sondern auch die Nachhaltigkeit des Angebots. Was Österreichs führende Vergaberechtler heimischen Unternehmen jetzt raten.
Mit dem Catering-Unternehmen Do & Co verbindet man luxuriöse Buffets, exotische Gerichte und feinste Getränke. Nicht unbedingt Nachhaltigkeit. Und dennoch, auch in Attila Dogudans Gourmetreich wird ressourcenschonend gekocht: Fast die Hälfte aller Abfälle wird recycelt, zwei Drittel der Zutaten stammen aus lokalem Anbau und mehr als ein Drittel der Energie stammt aus erneuerbaren Quellen.
Neben dem reinen Umweltgedanken steckt aber auch ein klares Kalkül dahinter. Mit der jüngsten Novelle des Vergaberechts sind öffentliche Stellen besonders dazu angehalten, bei ihren Auftragsvergaben zu berücksichtigen, wie ökologisch, sozial und auch innovativ ein Unternehmen handelt.
Öffentlichkeit als Vorbild
Mit der im März in Kraft getretenen Novelle des österreichischen Vergabegesetzes (BVergG 2026) wurde neben zahlreichen Erleichterungen bei der direkten Vergabe die Nachhaltigkeit erstmals ausdrücklich als allgemeiner Vergabegrundsatz verankert. Vergaberechtsexperte Stephan Heid von Heid und Partner: „Die öffentliche Beschaffung wird damit zu einem wichtigen Steuerungsinstrument für eine umweltorientierte Wirtschaft.“
Ähnlich wie bei nachhaltigen Investmentprodukten entsteht so ein starker Hebel, um die Transformation zu einer umweltbewussten Wirtschaft voranzutreiben. Denn der öffentliche Einkauf ist ein bedeutender Wirtschaftsfaktor: In Österreich werden von der öffentlichen Hand Aufträge im Wert von 65 Milliarden Euro vergeben.
Ein Grund dafür, dass öffentliche Auftraggeber vermehrt ökologische Lösungen zum Einsatz kommen lassen sollen, ist nicht zuletzt die Vorbildfunktion, die sie als einer der größten Nachfrager ausüben. Bernt Elsner, Partner und Leiter der Praxisgruppe Vergaberecht bei CMS: „Es ist zu erwarten, dass sich die Industrie auf Standards der öffentlichen Hand einstellt und in weiterer Folge ökologische Lösungen auch für alle anderen Nachfrager anbieten wird.“
Parallel zur Novelle des heimischen Vergaberechts arbeitet die EU-Kommission gerade an einem neuen Public Procurement Act, der als unmittelbar geltende Verordnung das Vergaberecht EU-weit anpassen soll. Die EU-Kommission will den Binnenmarkt für öffentliche Aufträge weiter vereinheitlichen und zugleich stärker darauf achten, welche Qualität und welchen langfristigen Wert öffentliche Auftraggeber für ihr Geld erhalten. Die gesamte EU-weite öffentliche Beschaffung macht immerhin rund 2,63 Billionen Euro aus.
Grüne Aufträge
Doch zunächst sind für heimische Auftragnehmer die Bestimmungen des novellierten Vergabegesetzes relevant. Konkret sind in § 20 Abs. 5 bis 7 BVergG 2026 die Grundsätze für eine nachhaltige Beschaffung festgelegt – und zwar die Förderung der Umweltgerechtheit, die Förderung von sozialpolitischen Belangen und die Förderung von Innovation. Öffentliche Auftraggeber müssen demnach ausdrücklich auf die Nachhaltigkeit der zu beschaffenden Leistung Bedacht nehmen. Was das EU-Recht mit dem Green Deal, dem Clean Industrial Deal, dem Aktionsplan Kreislaufwirtschaft oder der Ökodesign-Verordnung vorgezeichnet hat, steht nun auch klar im österreichischen Gesetz.
Neu ist die Möglichkeit nachhaltiger Vergabe nicht. Neu ist der klare gesetzliche Auftrag, sie zu nutzen. „Wir sehen in unseren Beratungen seit Jahren: Wer Lebenszykluskosten und Kreislaufwirtschaft früh und rechtssicher einbaut, spart sich später Diskussionen und Verzögerungen“, fasst Vergaberechtsexperte Martin Schiefer von der Kanzlei Schiefer Rechtsanwälte zusammen. „Das ist gute Vergabepraxis und steht im Gesetz.“
Neben dem Beispiel von Dogudans Catering-Unternehmen Do & Co sind die Auswirkungen in der Praxis durchaus weitreichend: Bei der Beschaffung eines Fuhrparks etwa kann ein Auftraggeber nicht nur den Anschaffungspreis vergleichen, sondern auch die Elektrifizierungsquote, den Energieverbrauch, Emissionen, Rollgeräusche sowie die Kosten über die gesamte Nutzungsdauer zur Entscheidung heranziehen.
Bei Bauprojekten wiederum können etwa der Einsatz ressourcenschonender oder recyclingfähiger Baustoffe, die Energieeffizienz eines Gebäudes, Transportwege oder Konzepte zur Wiederverwendung von Materialien eine Rolle spielen. Und bei IT-Beschaffungen können insbesondere Energieverbrauch, Reparierbarkeit, Lebensdauer der Geräte oder Rücknahme- und Recyclingkonzepte berücksichtigt werden.
Vergaberechtsexperte Heid zu den Konsequenzen: „Der niedrigste Anschaffungspreis wird bei öffentlichen Beschaffungen zunehmend zu kurz greifen. Entscheidend wird stärker, welche Kosten und Umweltauswirkungen eine Leistung über ihren gesamten Lebenszyklus verursacht.“
Die neuen Regeln bedeuten allerdings nicht, dass bei jeder Ausschreibung ein grünes, soziales oder innovatives Zuschlagskriterium zur Bewertung der abgegebenen Angebote neben dem Preis verpflichtend vorgesehen werden muss. Welche dieser nachhaltigen Kriterien bei der Beschaffung konkret herangezogen werden, kann anhand des Einzelfalls nach sachlichen Kriterien entschieden werden. Schließlich gibt es oft Aufträge mit spezifischen Herausforderungen, die unterschiedliche Lösungsansätze erfordern.
Öffentliche Auftraggeber haben dabei einen gewissen Ermessensspielraum – den sie allerdings nicht ausreizen sollten. Für CMS-Vergaberechtsexperten Elsner lässt der Gesetzgeber eine klare Präferenz für umweltgerechte und nachhaltige Spezifikationen und Bedingungen im Leistungsvertrag erkennen: „Würden bei der Festlegung des Auftragsgegenstandes ökologische oder nachhaltige Aspekte nur unzureichend berücksichtigt, wird dieser Fehler in einem nachfolgenden Prozess auch durch noch so wirksame Zuschlagskriterien oder Ausführungsbedingungen nicht oder kaum mehr korrigiert werden können.“
Wesentlich für Auftragnehmer der öffentlichen Hand wird künftig auch sein, dass sie die Nachhaltigkeit ihrer Leistung entsprechend nachweisen können. Nach Art. 98 Abs. 3 des BVergG 2026 müssen Zuschlagskriterien spezifisch, objektiv und messbar sein. Für Unternehmen heißt das: Nicht ein grünes Mäntelchen zählt, sondern der konkret belegbare Mehrwert, der sich in einer Ausschreibung bewerten lässt. Matthias Öhler von der auf Vergaberecht spezialisierten Kanzlei Schramm Öhler: „Für Unternehmen wird entscheidend sein, Nachhaltigkeit nicht nur zu versprechen, sondern messbar zu machen. Wer geringeren Energieverbrauch, längere Lebensdauer oder bessere Reparierbarkeit anbieten kann, sollte diese Vorteile so dokumentieren können, dass sie in einer Ausschreibung objektiv bewertet werden können.“
Lebenszykluskosten gewinnen an Relevanz
Besonders relevant dürfte künftig auch die Betrachtung der Lebenszykluskosten werden. Ein Produkt, Fahrzeug oder Gebäude, das in der Anschaffung zunächst teurer ist, kann über seine gesamte Nutzungsdauer wirtschaftlicher sein, wenn Energie-, Wartungs-, Verbrauchs-, Versicherungsoder Entsorgungskosten niedriger sind. Öffentliche Beschaffung soll damit stärker weg von der einfachen Frage kommen: „Wie hoch ist der Anschaffungspreis?“, und hin zur Frage: „Was kostet und bewirkt diese Beschaffung über ihre gesamte Lebensdauer?“
Ein Beispiel: Eine Stadt schreibt 50 Müllfahrzeuge aus. Bieter A verlangt 300.000 Euro, Bieter B 330.000 Euro pro Fahrzeug. B ist damit zunächst zehn Prozent teurer, verursacht aber geringere Energie- und Wartungskosten und hat eine längere Nutzungsdauer. Bei der Lebenszykluskostenrechnung stehen nicht nur der Kaufpreis, sondern auch Nutzung, Energie- und Ressourcenverbrauch, Wartung sowie Kosten am Ende der Nutzungsdauer im Mittelpunkt. Das kann dazu führen, dass das auf den ersten Blick teurere Fahrzeug über den gesamten Lebenszyklus das wirtschaftlich bessere Angebot ist.
Vergaberechtsanwalt Öhler: „Ein höherer Anschaffungspreis muss nicht bedeuten, dass ein Angebot unwirtschaftlicher ist. Entscheidend kann sein, welche Kosten über die gesamte Nutzungsdauer entstehen.“ Für Unternehmen wird damit entscheidend, den Mehrwert eines höheren Preises konkret und nachvollziehbar darzustellen.
Die Novelle stellt klar: Lebenszykluskosten sind künftig ein verpflichtender Maßstab der Vergabeentscheidung – nicht mehr allein der Anschaffungspreis. Vergaberechtsexperte Martin Schiefer: „Für kleine und mittlere Betriebe ist das eine Chance. Wer regional produziert, langlebig baut oder repariert statt ersetzt, konnte das im reinen Preisvergleich nie sichtbar machen. Jetzt schon – vorausgesetzt, es ist dokumentiert.“
Der Artikel ist im trend.PREMIUM vom 25. September 2026 erschienen.