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Firmenübergabe: Unternehmen ohne Steuerlast weitergeben

In Kooperation mit TPA Steuerberatung
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Firmenübergabe: Unternehmen ohne Steuerlast weitergeben
Unentgeltliche Übertragung an Nachkommen übertragen: Verschiedene Lösungen sind möglich.©istock
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Eine Firma zu übergeben ist eine heikle Sache. Tipps, wie Sie ein Einzelunternehmen, eine Kapitalgesellschaft oder einen GmbH-Anteil steuerfrei und unentgeltlich an Nachkommen übertragen.

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Eine Betriebsübergaben ist eine der größten Herausforderungen im unternehmerischen Leben. Es empfiehlt sich daher, sich rechtzeitig mit dieser komplexen Materie auseinanderzusetzen. Christian Oberkleiner, Steuer- und Rechtsformexperte der TPA, hat die wesentlichen wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Eckpunkte zum Thema der Unternehmensnachfolge zusammengefasst.

Mögliche Formen der Übergabe

Je nach Intention des Übergebers oder Übernehmers bzw. je nach Anlassfall bietet sich eine Reihe verschiedener Möglichkeiten der Unternehmensnachfolge an:

  1. Schenkung

  2. Übertragung gegen Rente

  3. Übertragung gegen Einräumung eines Fruchtgenusses

  4. Übertragung von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, letztwillige Verfügung)

  5. Verkauf

  6. Übertragung eines Mitunternehmer- bzw. Kapitalanteils

  7. Umgründung

  8. Verpachtung

  9. Betriebsaufgabe

Die Form und der Zeitpunkt der Unternehmensübergabe sind von der persönlichen steuerlichen Situation und der Rechtsform des Unternehmens abhängig und sind entscheidend für ein steueroptimales Vorgehen. Auch Sozialabgaben, das Pensionsrecht und Haftungsfragen können wichtigen Einfluss auf die Übergabemodalitäten haben.

Dazu finden Sie im Folgenden drei Beispiele für Lösungen steueroptimale Betriebsübergabe und deren Vorteile:

Unentgeltliche Übertragung eines Einzelunternehmens

Übergabe einer Kapitalgesellschaft

vorerst ohne Übergabe des Liegenschaftsvermögens

Lösungsmöglichkeit: Gründung einer OG oder KG

Auf Basis des Umgründungssteuergesetz kann gemeinsam mit dem Nachfolger eine OG oder KG gegründet werden. Die betrieblich genutzten Liegenschaften werden dabei im steuerlichen Sonderbetriebsvermögen ( in Ihrem zivilrechtlichen Privatvermögen) zurückbehalten. Die Liegenschaften werden an die OG oder KG vermietet. Bei der Gesellschaftsgründung übertragen Sie Ihr Unternehmen, Ihr Nachfolger bringt als Komplementär seine Arbeitskraft ein.

Vorteile:
- laufende Mieteinnahmen, auch wenn Sie nicht mehr aktiv in der Gesellschaft mitarbeiten wollen
- die Liegenschaften bleiben im steuerlichen Betriebsvermögen (keine Entnahmebesteuerung)

Übertragung einer GmbH

vorerst ohne Betriebsvermögen wie Liegenschaften

Lösungsmöglichkeit: Betriebsaufspaltung

Das Unternehmen wird gemäß dem Umgründungssteuergesetz in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft aufgespaltet. Die Vermietung der Liegenschaft erfolgt an die neue Betriebsgesellschaft. Die Besitzgesellschaft GmbH hält die Liegenschaften und vermietet diese an die Betriebsgesellschaft GmbH.

Vorteile einer Aufspaltung


- Trennung der Haftung zwischen dem Liegenschaftsvermögen und dem Betrieb (mit Schulden, Risiko und Haftungen)
- Der Übergeber erhält auch nach Beendigung seiner Tätigkeit laufende Mieteinnahmen der Besitzgesellschaft, die bei Bedarf ausgeschüttet werden
- Es werden klare Strukturen und Entscheidungsoptionen geschaffen

mit Grundstücken

Lösungsmöglichkeit: Schenkung eines GmbH-Anteils

Wenn Sie Grundstücke im Betriebsvermögen einer GmbH haben, die Ihnen zu 100 Prozent gehört und den gesamten Anteil etwa an Ihr Kind übertragen möchten, fällt Grunderwerbsteuer an. Bei der Übertragung inländischer Grundstücke, fällt - ob entgeltlich oder unentgeltlich - nämlich stets die Grunderwerbsteuer an.

Werden mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft übertragen, kommt es hinsichtlich der Grundstücke zur so genannten Anteilsvereinigung, was eine 3,5%ige Grunderwerbsteuer auslöst. Bemessungsgrundlage dafür ist der sogenannte Grundstückswert, der vielfach unter dem Verkehrswert liegt. Um Steuer zu verhindern, empfiehlt sich einen größeren Anteil an der Gesellschaft zurückzubehalten, beispielsweise zehn Prozent.

Vorteil:
- Übertragung ohne dass dabei eine Grundewerbssteuer anfällt

Firmenübergabe

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