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Werkstatt will Miet-Ersatzwagen nicht zahlen: Das OGH-Urteil

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Werkstatt will Miet-Ersatzwagen nicht zahlen: Das OGH-Urteil
k.A©istock, KatarzynaBialasiewicz
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Wer sich nach einer Havarie mit seinem eigenen Wagen ein Ersatzauto bestellt, sollte darüber Bescheid wissen, wer die Kosten übernimmt. Der OGH hat dazu nun ein Urteil gefällt.

Die Klägerin K. lässt ihren Kleintransporter bei einer Werkstätte in Österreich reparieren. Dabei wird jedoch ein Zylinderkopf eingebaut, der einen Produktfehler aufweist. Der schadhafte Zylinder führt in der Folge zu einem Motorschaden.

Motorschaden im Ausland

Zum Zeitpunkt des Motorschadens befindet sich die Klägerin in Berlin, wo sie auch lebt. Die Werkstatt, die den schadhaften Zylinderkopf eingebaut hat, weigert sich das Auto zu reparieren und will zunächst nur die Ursache des Schadens klären. Die Werkstatt weigert sich außerdem, das Auto aus Berlin abzuholen. Die Klägerin K. mietet daraufhin ein Ersatzfahrzeug und verlangt vom Unternehmen, ihr die entstanden Kosten zu ersetzen.

Das Erstgericht gibt Klägerin K. großteils Recht. Das Berufungsgericht verweist jedoch darauf, dass das Erstgericht zu klären hat, ob der Werkstatt bei der Reparatur überhaupt ein Fehler unterlaufen ist.

Der OGH stützt den Verweis des Berufungsgerichts: Das Verschulden ist nicht ausreichend geklärt. Der Fall muss daher nochmals vors Erstgericht. Allerdings hält der OGH zum Ort, an dem die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen geleistet werden müssen, folgendes fest:

"Der Ort, an dem Gewährleistungsansprüche (mangelhafter Zylinderkopf) erfüllt werden müssen, liegt am ursprünglichen Erfüllungsort, also am Sitz der Werkstätte in Österreich. Hier wurde der Motor 2012 ausgetauscht und hier wurde 2013 der schadhafte Zylinderkopf eingesetzt. "

Werkstatt muss Kosten für Abschleppen des havarierten Autos übernehmen

Anderes ist die Situation jedoch beim Mangelfolgeschaden, den die Klägerin K. ebenfalls geltend macht. Dieser betrifft den Schadenersatz, der durch die Kosten für das Mietauto entstanden ist. Hier gilt der Grundsatz der Naturalrestitution. Das umfasst auch das Abschleppen des havarierten Fahrzeuges bis zur Werkstatt von Berlin nach Österreich.

Die geschädigte Klägerin K. kann laut OGH verlangen, dass sich die Werkstätte anstatt des Geldersatzes für die Abschleppkosten selbst um das Abschleppen kümmert. Wenn die Werkstatt das nicht übernehmen will, kann diese eine gleichwertige Lösung anbieten, etwa eine Reparatur des Fahrzeuges in Berlin, beziehungsweise die Übernahme der erforderlichen Kosten einer Werkstätte vor Ort.

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