Neues Gewährleistungsrecht: Mängel leichter durchsetzbar
Bei Waren mit Mängel sollen Gewährleistungsansprüche in Zukunft leichter durchsetzbar sein. Worauf sich Unternehmen gefasst machen müssen.
Wenn ein Gerät innerhalb eines Jahres kaputt wird, muss der Verkäufer beweißen, dass es nicht schon beim Verkauf defekt war.
Das Gewährleistungsrecht soll verbessert werden. Justizministerin Alma Zadić bereitet ein Gesetz vor, das Gewährleistungsansprüche bei Waren mit Mängeln künftig leichter durchsetzbar machen soll. Die Frist für die Beweislastumkehr soll von sechs auf zwölf Monate verdoppelt werden. Die Neuerungen gehen nun in die parlamentarische Begutachtung und sollen ab Juli gelten.
1. Mängel-Frist wird auf ein Jahr verlängert
Als wesentliche Verbesserung für Verbraucher soll die Frist, um Mängel geltend zu machen, auf ein Jahr verlängert werden. In dieser Zeit muss das Unternehmen - und nicht der Konsument - beweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe vorhanden war. Damit kann viel länger die Reparatur eines Gerätes verlangt werden, erklärte die Justizministerin am Mittwoch. In der Praxis berufen sich Firmen oft darauf, dass ein später aufgetretener Mangel bereits ursprünglich vorhanden sei.
2. Verträge leichter aufzulösen
Ansprüche auf Vertragsauflösung - die bisherige "Wandlung" - sollen künftig einfacher möglich sein. Eine einfache Erklärung ohne gerichtliche Geltendmachung soll dafür künftig reichen.
3. Verjährungsfrist ab Ende der Gewährleistung wird angehoben
Verbessert werden soll auch die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen: Künftig sind drei Monate Verjährungsfrist ab Ende der Gewährleistung vorgesehen, in denen man Ansprüche geltend machen kann, wenn keine Einigung mit dem Unternehmer erzielt werden kann. Bei Vorliegen gewährleistungsrechtlicher Voraussetzungen könnten Verbraucher somit künftig einen Vertrag deutlich unbürokratischer lösen als bisher. Auch gebe es länger Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, resümierte die Justizministerin.
4. Gewährleistung während der gesamten Vertragsdauer
Unternehmen sollen auch verpflichtet werden, kostenlose Software-Updates - etwa für Mobiltelefone oder Smart Goods - solange zur Verfügung zu stellen wie das "vernünftigerweise" erwartet werden könne, so Zadić. Weiters solle bei fortlaufender Bereitstellung digitaler Leistungen sichergestellt werden, dass Verbraucher während der gesamten Vertragslaufzeit Gewährleistungsansprüche geltend machen können - und nicht nur für zwei Jahre. Treten etwa bei Nutzung eines Cloud-Dienstes aufgrund eines Mangels nach drei Jahren Speicherfehler auf, so soll der Cloud-Anbieter zur Gewährleistung verpflichtet sein.
5. Videos auf Onlineplattformen: Gewährleistung bei Mängel kommt
Geplant ist zudem, dass Verbraucher, die im Internet mit ihren Daten "bezahlen", künftig auch hier Ansprüche haben. Während bisher das Gewährleistungsrecht nur für entgeltliche Verträge gilt, soll dies künftig auch dann der Fall sein, wenn etwa die Bezahlung durch die Sammlung personenbezogener Daten im Zuge der Nutzung eines Videos auf einer Online-Plattform erfolgt. Das Unternehmen, das die Videos bereitstellt, soll dann für allfällige Mängel gewährleistungspflichtig sein.
Die Begutachtungsfrist für das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) endet am 7. Mai. Die Basis für das Paket bilden zwei EU-Richtlinien - die "Digitale-Inhalte-RL" über vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitale Dienstleistungen sowie die "Warenkauf-RL" über vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs. Diese beiden EU-Richtlinien werden durch das GRUG in nationales Recht umgesetzt. Bis Juli ist dafür Zeit.