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Verträge mit Minderjährigen

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsschutz der ERGO Versicherung
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Ein Vertrag ist weit mehr als die Annahme eines Angebots. Es gibt viele Punkte, die beachtet werden müssen, damit der Vertag auch rechtsgültig ist. Einer davon ist auch das Alter des Vertragspartners, sofern die Volljährigkeit noch nicht erreicht wurde. Welche Verträge man mit Minderjährigen abschließen kann, hängt sowohl von dem konkreten Alter, der Art des Geschäftes als auch von den Vermögensverhältnissen des Minderjährigen ab. Als Unternehmer muss man hier unter anderem mit ungültigen Verträgen bzw. mit Verwaltungsstrafen rechnen. Was zu beachten ist, wird nachfolgend näher erklärt:

Die Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen richtet sich grundsätzlich nach dem Alter. Man unterscheidet generell bei Vertragsabschluss unterschiedliche Alters-Kategorien:

Personen unter 7 Jahren = Kinder, voll geschäftsunfähig;

Minderjährige zwischen 7 Jahren und 14 Jahren = unmündige Minderjährige mit beschränkter Geschäftsfähigkeit;

Minderjährige zwischen 14 Jahren und18 Jahren = mündige Minderjährige mit beschränkter Geschäftsfähigkeit;

Personen ab 18 Jahren = volljährige Personen mit voller Geschäftsfähigkeit, sofern keine geistige Einschränkung der Fähigkeit besteht.

Verträge mit Kindern:

Ohne den gesetzlichen Vertreter kann in diesem Alter kein gültiger Vertrag abgeschlossen werden. Ausgenommen davon sind lediglich geringfügige Käufe des täglichen Lebens. Beispiel: ein 6-Jähriger kauft einen Schokoriegel, den er auch sofort bezahlen kann.   

Sollte das Kind objektiv betrachtet altersuntypische Waren kaufen oder wird mit einem untypisch hohen Geldschein bezahlt, ist Vorsicht geboten.

Geschäfte mit unmündigen Minderjährigen:

Unmündige Minderjährige sind nur beschränkt geschäftsfähig, nämlich auf alterstypische und geringfügige Geschäfte. Auch wenn mit zunehmendem Alter, das Ausmaß der Geschäfte steigt, die sie schließen können.

Im Unterschied zu Kindern unter 7 Jahren, sind altersunübliche Geschäfte mit unmündigen Minderjährigen jedoch nicht ganz nichtig. Man spricht hier von einer schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages. Das bedeutet, dass das Geschäft von den Erziehungsberechtigen nachträglich genehmigt werden kann. Hierfür kann der Unternehmer eine angemessene Frist setzen. So lange ist er dann auch an das Geschäft gebunden. Widersprechen die Erziehungsberechtigten oder äußern sich nicht, kann das Geschäft als ungültig angesehen werden. 

Verträge mit mündigen Minderjährigen:

Hier ist die Gruppe ab 14 Jahren bis zur Erreichung der Volljährigkeit gemeint. Abgesehen von den alterstypischen und üblichen Verträgen, können sich mündige Minderjährige gemäß § 171 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) auch selbst zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten (z.B. als Babysitter). Aber Achtung: Wenn man als Unternehmer darüber hinaus mit einem mündigen Minderjährigen einen Lehr- oder Ausbildungsvertrag abschließen möchte, ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten nötig.

Gut zu wissen: Auch wenn ein mündiger Minderjähriger bereits selbst über ein Einkommen verfügt, darf er nicht wahllos Verträge schließen. Sofern die Lebensbedürfnisse durch den Vertrag gefährdet werden, kann ein Vertrag ungültig sein.

Bei der Beurteilung, ob ein Minderjähriger bereits das nötige Alter und gegebenenfalls Einkommen hat, um das jeweilige Geschäft abzuschließen, ist seitens eines Unternehmers ein gewisses Fingerspitzengefühl gefordert. Im Zweifel ist hier Vorsicht besser als Nachsicht.

Umso mehr gilt dies im Bereich des Jugendschutzes. Verkauft man als Unternehmer etwa Produkte wie Alkohol oder Tabak, ist besondere Achtsamkeit geboten.

Dabei ist zu beachten, dass Jugendschutz Ländersache ist. Es kann je nach Bundesland voneinander abweichende Vorschriften geben. Die bundeslandspezifischen Vorschriften sind im jeweiligen Jugendschutzgesetz geregelt.

 Fakt ist: Verstößt man gegen den Jugendschutz – in dem man etwa an einen Jugendlichen „verbotene“ Dinge herausgibt, riskiert man eine hohe Verwaltungsstrafe (bis zu 20.000 Euro). Sogar eine Überprüfung der Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes ist denkbar.  Im Zweifel sollte man am besten einmal mehr die Ausweise kontrollieren als zu wenig. Denn Unachtsamkeit kann schnell existenzbedrohend sein.

Abgesehen von den Jugendschutzgesetzen sieht auch die Gewerbeordnung eine eigene Bestimmung vor, nämlich § 114 Gewerbeordnung. Demnach ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch Mitarbeiter alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken bzw. an diese abzugeben. Die Altersgrenzen, die in den landesrechtlichen Jugendschutzgesetzen vorgegeben sind, sind durch amtlichen Lichtbildausweis oder speziellen Jugendkarten, zu prüfen. Zudem muss das Alkoholverbot für Minderjährige an geeigneter Stelle in den Betriebsräumen ausgehängt werden.

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