
Arbeitnehmer können noch vor Jahresende mit der einen oder anderen Investition Steuern sparen. Dasselbe gilt für Anleger, vor allem für jene, die in diesem Jahr Verluste erlitten haben.
- 1. Letzte Möglichkeit, um die Steuererklärung von vor fünf Jahren rückwirkend geltend zu machen
- 2. Werbungskosten noch vor Jahresende zahlen
- 3. Wenig mit dem Dienstauto gefahren, kann Sachbezug reduzieren
- 4. Spenden hilft gegen Jahresende, die Steuern zu senken
- 5. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- Versicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung
- 6. Sonderausgaben noch tätigen
- 7. Verlustausgleich: Verluste an der Börse mit Gewinnen gegenrechnen
- 8. Warum für Vermieter oder Pächter jetzt noch Investitionen sinnvoll sind
- Aufbewahrungsfristen von Belegen für die Finanz
Sind Ihre Investments in Aktien und Fonds heuer unter Wasser? Der Wert Ihrer Krypto-Assets abgestürzt? Privat sind Sie mit dem Firmenauto in diesem Jahr wenig gefahren? Dann sollten Sie vor Jahresende unter Umständen noch agieren, um in der Steuererklärung eine Steuersenkung zu erwirken.
Gottfried Sulz, Steuerberater von TPA, erklärt, worauf es dabei ankommt und auf welche Feinheiten Sie bei der Aufbewahrungsfrist von Unterlagen für die Finanz achten sollten.
1. Letzte Möglichkeit, um die Steuererklärung von vor fünf Jahren rückwirkend geltend zu machen
Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 kann noch bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden. Die Frist läuft mit Jahresende ab. „Auch wenn noch einige Belege fehlen, stellen Sie den Antrag. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden“, rät Gottfried Sulz, Steuerberater der TPA. Ebenso gilt: Hat ein Dienstgeber im Jahr 2016 vom Gehalt eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann der Arbeitnehmer bis spätestens 31. Dezember 2023 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.
2. Werbungskosten noch vor Jahresende zahlen
Werbungskosten müssen bis zum Letzten des Monats des jeweiligen Jahres bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer absetzbar sind. Dazu zählen Ausgaben für Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge, Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen und alle damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegung), Familienheimfahrten und Kosten für eine doppelte Haushaltsführung. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für solche Ausgaben können noch im selben Jahr abgesetzt werden.
3. Wenig mit dem Dienstauto gefahren, kann Sachbezug reduzieren
Wer ein Firmenauto fährt, muss nicht nur monatlich Steuer für den Sachbezug bezahlen, er kann am Jahresende unter bestimmten Umständen auch etwas zurückbekommen. So gilt bei nachweislich wenigen Privatfahrten der halbe Sachbezug.
Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer monatlich oder bis zu 6.000 Kilometer pro Jahr für Privatfahrten genutzt - einschließlich der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück -, dann beträgt der Sachbezugswert jeweils nur die Hälfte.
Um nur den halben Sachbezug geltend machen zu können, dienen entweder die Aufzeichnungen des Fahrtenbuchs oder man weist die Privatfahrten dadurch nach, dass die jährlichen dienstlich nachgewiesenen Fahrten von der Gesamtkilometerzahl abgezogen werden.
Für Elektroautos fällt kein Sachbezug an, der geldwerte Vorteil muss in der Steuererklärung daher auch nicht angegeben werden. Wenn in der Firma Strom gratis getankt wird, ist das ebenfalls nicht steuerpflichtig.
4. Spenden hilft gegen Jahresende, die Steuern zu senken
Spenden an offiziell spendenbegünstigte Einrichtungen (siehe die Liste des Finanzministeriums), können in Höhe von bis zu zehn Prozent des Einkommens steuerlich abgesetzt werden. TPA Steuerexperte Sulz: "Prüfen Sie Anfang kommenden Jahres, ob alle Spendenorganisationen ihre Spenden des Vorjahres auch tatsächlich von den Spendenempfängern an die Finanz gemeldet wurden."
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5. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- Versicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung
Wer im Jahr 2023 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge gezahlt hat - beispielsweise weil er gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten hatte - kann sich diese bis 31. Dezember 2023 rückerstatten lassen. Das sind 11,4 Prozent für die Pensionsversicherung, vier Prozent für die Krankenversicherung und drei Prozent für die Arbeitslosenversicherung. Der Antrag für die Rückerstattung für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.
6. Sonderausgaben noch tätigen
Beträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten sind voll absetzbare Sonderausgaben. TPA Steurprüfer Sulz rät jedoch: "Lassen Sie sich jedoch beraten, ob und wie sich ein Nachkauf überhaupt rechnet." Einmalzahlungen können auf Antrag auf zehn Jahre verteilt als Sonderausgaben abgesetzt werden. Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind spezielle Renten wie sogenannte Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate, Ausgaben für die Steuerberatung. Kirchenbeiträge sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von 400 Euro begrenzt.
7. Verlustausgleich: Verluste an der Börse mit Gewinnen gegenrechnen
Gewinne aus Kapitalvermögen wie Aktien, Anleihen, Fonds oder Derivate werden mit 27,5 Prozent besteuert. Dabei werden nicht nur Zinsen und Dividenden besteuert, sondern auch Gewinne, die aus dem Verkauf von Wertpapieren entstehen. Realisierte Wertsteigerungen sind somit steuerpflichtig und unterliegen, wie auch laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Besteuerung. Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und Derivaten können nur mit Gewinnen aus privatem Kapitalvermögen verrechnet werden (Verlustausgleich).
So werden Wertpapiere besteuert
Realisierte Wertsteigerungen sind unabhängig von Behaltedauer und Beteiligungsausmaß steuerpflichtig und unterliegen, wie auch die laufenden Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung („Vermögenszuwachsbesteuerung“).
Verlustausgleich: Wozu die Bank verpflichtet ist
Die Bank muss für alle Depots eines Steuerpflichtigen automatisch einen Verlustausgleich machen. Hält der Steuerpflichtige bei verschiedenen Banken Depots oder befindet sich eines im Ausland, besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Verlustausgleichsoption, im Rahmen derer (bestimmte) positive Einkünfte mit bestehenden negativen Einkünften (Verlusten) ausgeglichen werden können.
Vom Verlustausgleich ausgenommen sind jedoch Gemeinschaftsdepots, betriebliche Depots und Treuhanddepots.
Für welche Wertpapiere und Erträge es einen Verlustausgleich gibt
Ein Verlustausgleich ist jedoch nur bei gleichartig besteuerten Überschüssen aus Kapitalvermögen im selben Jahr möglich, wie etwa Dividenden, Anleihezinsen, Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Anleihen. Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben ist nicht möglich. Für Kapitalvermögen in Depots, die von demselben Bankinstitut geführt werden, erfolgt ein automatischer Verlustausgleich. Bei betrieblichen Depots, Gemeinschaftsdepots und für Wertpapiere, bei denen die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden, wird der Verlustausgleich nicht automatisch durchgeführt.
Verkäufe von Verlustpositionen können eine Möglichkeit sein, Steuern zu sparen
Wer Wertpapierkonten bei mehreren Banken hat, muss sich selbst um Verlustausgleich kümmern
Besitzen Anleger Wertpapiere bei unterschiedlichen Bankinstituten, ist ein bankübergreifender Verlustausgleich nur im Steuerausgleich beim Finanzamt möglich. Dafür müssen jedoch nicht alle Kapitaleinkünfte offengelegt werden, sondern nur jene, für die ein Ausgleich beantragt wird. Sulz: „Prüfen Sie vor Jahresende, ob Verkäufe von Verlustpositionen eine Möglichkeit sind, Steuern zu sparen. Sie können dadurch eventuell eine Steuergutschrift bereits bezahlter KESt erzielen.“ Umgekehrt kann das Realisieren von Gewinnen ratsam sein, – weil (teilweise) KESt-frei, wenn Sie heuer bereits relevante Verluste aus Kapitalvermögen erlitten haben.
Kryptowährungen: Verluste realisieren kann steuerlich sinnvoll sein
Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung von Kryptowährungen weniger als ein Jahr, werden diese Spekulationseinkünfte mit dem progressiven Steuersatz bis zu 50 Prozent bzw. 55 Prozent besteuert. Werden Digitalwährungen mit Verlusten verkauft, können diese jedoch nur mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften innerhalb desselben Kalenderjahres verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ist nicht möglich.
„Es kann daher sinnvoll sein, noch vor Jahresende Verluste zu realisieren, um damit bisherige steuerpflichtige steuerliche Gewinne auszugleichen (oder umgekehrt) und damit steuerfrei zu stellen“, rät Steuerprofi Sulz.
Wann der Verlust nicht gegengerechnet werden darf
Kann ein Verlust durch Gewinne nicht ausgeglichen werden, so darf dieser nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten, wie Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit, verrechnet werden. Dieser Verlust verfällt und kann nicht in den Folgejahren berücksichtigt werden.
8. Warum für Vermieter oder Pächter jetzt noch Investitionen sinnvoll sind
Bei Investitionen in Immobilien und deren Inbetriebnahme bis 31.12.2023 ist noch eine Halbjahresabschreibung möglich. Weiters können Sie Vorauszahlungen auf laufende Reparaturen des kommenden Jahres tätigen und diese sofort absetzen. Natürliche Personen können betriebliche Investitionen in Gebäude und Herstellungsaufwendungen als Mieter für ein Gebäude zur Deckung des Investitionserfordernisses für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.
Aufbewahrungsfristen von Belegen für die Finanz
Die Frist für die Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet nach sieben Jahren. Das bedeutet, die Pflicht Unterlagen des Jahres 2016 aufzubewahren, endet am 31. Dezember 2023. Die Aufbewahrungspflicht endet nach sieben vollen Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr geendet hat. Sulz: "Wir empfehlen jedoch eine Aufbewahrung von mindestens zehn vollen Jahren, bei laufenden Verfahren auch länger."
Verträge, Rechnungen für Immobilien müssen Jahrzehnte aufbewahrt werden
Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke (Grund und Boden, Gebäude, Baurechte, Superädifikate und Ähnliches) betreffen, müssen zumindest 22 volle Jahre aufbewahrt werden. Wichtige Verträge, beispielsweise Miet-, Kredit- und Gesellschaftsverträge, sowie Unterlagen, beispielsweise betreffend Beteiligungen oder Immobilien (wegen Anschaffungskosten oder Großreparaturen) sollten dauerhaft aufbewahrt werden.
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