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Betriebsrat: Die Rechte und Aufgaben

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsschutz der ERGO Versicherung
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11 min
Betriebsrat: Die Rechte und Aufgaben
k.A©Elke Mayr
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Der Betriebsrat wacht laut Arbeitsrecht über Kollektivverträge, Gesetze und Betriebsvereinbarungen und hat in vielen Fragen ein Mitspracherecht, wie bei Kündigungen und anderen Personalentscheidungen oder dem Arbeitsschutz. Die Juristinnen und Juristen der D.A.S. Rechtsschutz AG informieren über die Details.

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Was ist ein Betriebsrat?

Als Arbeitnehmervertretung im Unternehmen machen sich Betriebsräte für die Belegschaft stark. Die einzelnen Betriebsräte sind befugt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei individuellen Problemen und Konflikten am Arbeitsplatz zu unterstützen. Um diese Funktion wahrnehmen zu können, stehen dem Betriebsrat Rechte und Pflichten zu.

Die Befugnisse sind gesetzlich genau geregelt und können nicht durch Betriebsvereinbarung ausgeweitet werden. Der Betriebsrat ist damit ein wichtiger Ansprechpartner für den Betriebsinhaber. In vielen Bereichen muss dieser den Betriebsrat informieren oder sich mit ihm beraten. Nur so kann der Betriebsrat seine Funktionen ausüben. Gesetzlich verankert sind die Rechte und Pflichten eines Betriebsrates im Arbeitsverfassungsgesetz:

Wozu braucht ein Unternehmen einen Betriebsrat?

Der Betriebsrat wacht darüber, dass Kollektivverträge, Verordnungen, Gesetze und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Er hat in vielen Fragen ein Mitspracherecht. Eine Kündigung ist beispielsweise ohne seine Anhörung und Zustimmung nicht wirksam. Wenn der Betrieb umstrukturiert oder Personal abgebaut werden soll, kann der Betriebsrat einen Sozialplan ausverhandeln. Und er kann einzelne Beschäftigte bei einem Konflikt unterstützen. Betriebsräte müssen vom Arbeitgeber über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens informiert werden. Bei Problemen können sie somit rechtzeitig Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung ergreifen.

Voraussetzungen für einen Betriebsrat

Arbeiten in einem Betrieb dauerhaft mindestens fünf stimmberechtige Arbeitnehmer, kann ein Betriebsrat gewählt werden, wenn es auch nicht verpflichtend ist. Der Arbeitgeber darf die Wahl aber nicht verhindern.
Wenn je fünf stimmberechtigte Arbeiter und fünf stimmberechtigte Angestellte dauernd in einem Betrieb arbeiten, können zwei Betriebsräte gewählt werden. Diese bilden den Betriebsausschuss.

Voraussetzungen für einen Betriebsrat sind fünf Arbeitnehmer, die Vollzeit beschäftigt sind und

  • Teilzeitbeschäftigte:

  • geringfügig Beschäftigte,

  • karenzierte Arbeitnehmer,

  • Mitarbeiter, die den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren und

  • Arbeitnehmer, die längerfristig in den Betrieb überlassen sind.

Zuständigkeit: Eigener Betriebsrat für Arbeiter und Angestellte

Die Gruppe der Arbeiter und die der Angestellten eines Betriebes wählt jeweils einen eigenen Betriebsrat. Voraussetzung für die Errichtung eines Getrennten Betriebsrats ist, dass jede der beiden Gruppen – sowohl jene der Arbeiter als auch jene der Angestellten – mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer auf sich vereinigt.

Was ist ein Betriebsausschuss?

Der Betriebsrat der Arbeiter und der Angestellten bilden gemeinsam den Betriebsausschuss. Einen solchen gibt es nur, wenn für Arbeiter und Angestellte getrennte Betriebsratsorgane gewählt werden. Er besteht damit aus allen Betriebsratsmitgliedern eines Betriebes. Der Betriebsausschuss hat vor allem die laufenden Geschäfte des Betriebsrats zu führen. Dazu zählen die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, die Vorbereitung von Betriebsratsbeschlüssen, die Beschaffung von Unterlagen, das Einholung von Auskünften, Vorbesprechungen mit dem Arbeitgeber oder die Vorbereitung einer Betriebsversammlung.

Wie und wann wird ein Betriebsrat gewählt?

  • In der Betriebsratswahlordnung ist festgelegt, dass die Wahl des Wahlvorstands frühestens zwölf Wochen vor Ablauf des abtretenden Betriebsrats erfolgen
    soll.

  • Für der Vorbereitung der Wahl, die Wahl, der Abschlusshandlung des Wahlvorstandes und die Konstituierung des neuen Betriebsrates sind vom Gesetz die Einhaltung bestimmter Fristen vorgeschrieben.

  • Bei mehr als einem Wahlvorschlag wird der Wahlvorstand von der Betriebs- oder Gruppenversamrnlung durch Handheben gewählt. Auf Beschluss der
    Versammlung kann auch geheim mit Stimmzetteln gewählt werden.

  • Nicht die einzelnen Mitglieder des Wahlvorstands werden gewählt oder bestellt, sondern der Wahlvorstand als Ganzes. Als gewählt gilt jener Vorschlag, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  • Die Konstituierung des Wahlvorstands hat gleich nach seiner Wahl zu erfolgen. Dabei ist der oder die Vorsitzende zu wählen. Kommt es zu keiner Einigung, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat so rasch wie möglich dem Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin schriftlich das Ergebnis der Wahl mitzuteilen.

Wie lange ist eine Funktionsperiode eines Betriebsrats?

Die Funktionsperiode des Betriebsrats beträgt laut Arbeitsrecht fünf Jahre.

Aufgaben eines Betriebsrats

  • Betriebsrat prüft Einhaltung der Verträge
    Der Betriebsrat darf mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers Einsicht in die Personalakte nehmen und in die Aufzeichnungen über Bezüge der Arbeitnehmer Einsicht nehmen. Dieser überwacht die Einhaltung der Kollektivverträge, der Betriebsvereinbarungen und sonstige arbeitsrechtliche Vereinbarungen.

  • Betriebsrat hat ein Informationsrecht
    Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, sich mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich (auf Verlangen monatlich) über die laufenden Angelegenheiten in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht zu beraten. Das umfasst zum Beispiel auch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat dabei über alle für den Betrieb und vor allem für die Arbeitnehmer wichtigen Angelegenheiten unaufgefordert zu informieren.

  • Betriebsrat kann Behebung von Mängeln verlangen
    Der Betriebsrat kann, wenn die Interessen der Arbeitnehmer betroffen sind, intervenieren und die Beseitigung von Mängeln verlangen.

  • Mitspracherecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Ausbildung
    Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über eine geplante betriebliche Berufsausbildung, Schulung und Umschulung informieren. Der Betriebsrat hat das Recht, dem Betriebsinhaber Vorschläge dazu zu unterbreiten und Maßnahmen zu beantragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über diese Vorschläge und Anträge zu beraten.

  • Vereinbarkeit von Beruf und Familie: Der Betriebsrat redet mit
    Die Förderung von Frauen und Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf zählen ebenfalls zu den Agenden des Betriebsrats. Dieser hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten und Maßnahmen zu beantragen. Der Arbeitgeber muss sich dazu mit dem Betriebsrat auseinandersetzen.

Vertiefende Informationen zu den Rechten eines Betriebsrat finden Sie auch im Arbeitsverfassungsgesetz

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Bei einer geplanten Kündigung muss der Betriebsrat vorher informiert werden. Es muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen - sonst ist die Kündigung unwirksam.

© iStock

Die Rechte des Betriebsrates in Personalfragen

  • Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Personalentscheidungen Eine tragende Rolle kommt dem Betriebsrat bei der Begründung, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen zu . Unabhängig davon, ob bei der Einstellung, bei der Beendigung von Verträgen oder bei Disziplinarmaßnahmen hat der Betriebsrat ein Mitsprache- bzw. Mitwirkungsrecht.

  • Recht des Betriebsrats in Personalfragen rechtzeitig informiert zu werden
    Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.

  • Betriebsrat muss über Einstellung informiert werden
    Jede Einstellung eines Arbeitnehmers ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Mitgeteilt werden müssen Verwendung und Einstufung des Mitarbeiters, dessen Lohn oder Gehalt und sofern vereinbart, ist die Probezeit bekannt zu geben oder ob es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt.

  • Geplante Beförderungen mit dem Betriebsrat absprechen
    Geplante Beförderungen sind dem Betriebsrat ehest möglich mitzuteilen und wenn dieser es verlangt, sind diese mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Versetzungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats
    Ist geplant, einem Mitarbeiter einen schlechteren Arbeitsplatz, ein geringeres Entgelt oder sonstige Arbeitsbedingungen oder eine andere Schlechterstellung zuzumuten, bedarf diese, um rechtswirksam zu sein, der Zustimmung des Betriebsrats.

  • Betriebsrat muss vor Kündigungen informiert werden
    Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung den Betriebsrat verständigen. Dieser hat dann binnen einer Woche die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Wird die Kündigung vor Ablauf der Frist ausgesprochen und hat sich der Betriebsrat noch nicht geäußert, ist die Kündigung rechtsunwirksam.

  • Einvernehmliche Auflösung: Mitarbeiter hat Recht auf Beratung mit dem Betriebsrat
    Auch bei der einvernehmlichen Auflösung kann der Betriebsrat erforderlich sein. Der Arbeitnehmer kann vor der Vereinbarung verlangen, sich mit dem Betriebsrat beraten zu wollen. Wird dennoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung vereinbart, ist sie nicht rechtswirksam.

  • Entlassungen: Betriebsrat muss unverzüglich verständigt werden
    Der Betriebsrat ist von jeder Entlassung unverzüglich zu verständigen und muss sich auf dessen Verlangen innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Verständigung mit diesem über die Entlassung beraten. Äußert sich der Betriebsrat nicht oder widerspricht er der Entlassung, kann die Entlassung wegen Sozialwidrigkeit und einem verpönten Motiv angefochten werden. Wird der Entlassung zugestimmt, ist die Anfechtung nur wegen verpönten Motivs möglich. Wurde der Betriebsrat nicht verständigt, wird die Entlassung jedoch nicht unwirksam.

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz

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Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

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