Trend Logo

Arbeiten im Homeoffice in Österreich – das steht im Gesetz

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG
Subressort
Aktualisiert
Lesezeit
7 min
Arbeiten im Homeoffice in Österreich – das steht im Gesetz
k.A©Elke Mayr
  1. home
  2. Finanzen
  3. Recht

Wie die gesetzlichen Regelungen für Telearbeit aussehen, von Haftung, Arbeitnehmerschutz und welche Steuererleichterungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer für das Homeoffice bis Ende 2023 gelten. Plus: eine Mustervereinbarung. Die D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG informiert.

von

Durch die Coronapandemie änderte sich ab Mitte März 2020 die Arbeitswelt komplett. Dort, wo es möglich war, wurden Arbeitnehmer ins Homeoffice geschickt. Seither arbeiten nach wie vor viele Mitarbeiter im Homeoffice – durchgehend oder auch nur an manchen Tagen. Doch wie sehen die gesetzlichen Grundlagen dafür aus? Die Juristen der D.A.S. Rechtsberatung erklären dazu die Details.

Wo ist das Gesetz für das Homeoffice verankert?

Die gesetzlichen Grundlagen für das Arbeiten im Homeoffice wurden im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) verankert. Die Ergänzung zu diesem Gesetz ist seit dem 1. April 2021 gültig. Unternehmer müssen seitdem prüfen, ob sie die Regelungen ihrer bestehenden Homeoffice-Vereinbarungen anpassen müssen.

Ab wie viel Arbeitszeit spricht man von mobilem Arbeiten?

Das ist gesetzlich nicht genau definiert. Arbeiten im Homeoffice liegt laut Gesetz vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung regelmäßig in einer privaten Wohnung erbringt. Wenn jedoch nur gelegentlich E-Mails verschickt werden oder hin und wieder berufliche Telefonate von zu Hause geführt werden, gilt das noch nicht als Remote Work, so der englische Begriff dafür.

Gibt es gesetzliche Regelungen, wo Telearbeit stattfinden soll?

Nein, es kann sowohl der Haupt- als auch der Zweitwohnsitz sein oder beispielsweise auch die Wohnung des Lebensgefährten oder eines nahen Angehörigen. Nicht unter die Homeoffice-Regelung fallen Arbeitsleistungen, die in einem Coworking-Space oder an sonstigen öffentlichen Orten, wie in Parks und Kaffeehäusern, erbracht werden.

Ist eine schriftliche Vereinbarung nötig?

Wird Homeoffice zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, ist eine schriftliche Vereinbarung nötig. Der schriftliche Beweis soll helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Dass die Vereinbarung unterschrieben ist, wird aber vom Gesetz nicht verlangt. Diese Vereinbarungen sind auch wirksam, wenn sie per Mail oder Handy-Signatur abgeschlossen werden. Fehlt die Unterschrift einer der Vertragsparteien, führt dies dennoch nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung.

Haben Mitarbeiter einen gesetzlichen Anspruch auf mobiles Arbeiten? Kann es der Arbeitgeber vorschreiben?

Der Arbeitnehmer hat keinen gesetzlichen Anspruch, und der Arbeitgeber kann ein Arbeiten von zu Hause aus auch nicht einseitig vorschreiben.

Arbeitsmittel und Aufwandsersatz: Wozu ist der Arbeitgeber verpflichtet?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen, sowohl die Hardware, wie Laptop, PC mit Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker, Scanner, als auch die Software und die Datenverbindung (Internet). Wenn es für den Job notwendig ist, muss auch ein Diensthandy zur Verfügung gestellt werden.

  • Homeoffice: Diese Regelungen geltenbis Ende 2023

  • Für die digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, entsteht keine Abgabenpflicht. Mitarbeiter müssen dafür auch keinen Sachbezug zahlen.

  • Es kann auch eine Vereinbarung getroffen werden, dass der Arbeitnehmer seine eigenen digitalen Arbeitsmittel, wie Computer, Telefon oder Drucker, verwendet und der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten trägt. Diese können pauschal abgegolten werden. Werden die Kosten, die durch das Homeoffice entstehen, vom Arbeitgeber als Pauschale abgegolten oder leistet dieser eine freiwillige Abgeltung, sind diese Zahlungen für den Arbeitgeber an bis zu 100 Tagen im Kalenderjahr in der Höhe eines Betrags von bis zu drei Euro pro Tag steuerfrei. Der Höchstbetrag beträgt somit 300 Euro pro Jahr.

  • Wird diese Pauschale vom Arbeitgeber nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer selbst die Differenz als Werbungskosten geltend machen.

  • Zusätzlich kann der Arbeitnehmer selbst belegte Kosten für die Anschaffung ergonomischen Mobiliars bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Jahr steuerlich absetzen.

Müssen Mitarbeiter im Homeofficing außerhalb der Dienstzeit erreichbar sein?

Sämtliche arbeitsrechtlichen Gesetze, wie das Arbeitszeitgesetz oder das Arbeitsruhegesetz, gelten auch für das Homeoffice. Es gibt also einen Dienstbeginn und ein Dienstende. Für Mitarbeiter empfiehlt sich, die Arbeitszeiten so genau wie möglich aufzuschreiben.

Darf der Arbeitgeber von Mitarbeitern trotz Homeoffice verlangen, für eine Besprechung ins Büro zu kommen?

Ja genauso, wie der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu Terminen außerhalb des Büros schicken kann, kann dieser laut Homeoffice-Gesetz auch verlangen, vom Homeoffice zu einer Besprechung ins Büro zu kommen.

Arbeitnehmerschutz: Welche Bestimmungen gelten für den Arbeitsplatz zu Hause?

Der Arbeitgeber ist während der Arbeitszeit auch am Arbeitsplatz zu Hause für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter verantwortlich. Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet für diesen Arbeitsplatz eine Evaluierung vornehmen, mögliche Gefahren am Arbeitsplatz ermitteln und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen einleiten. Passen beispielsweise Lichteinstrahlung, Beleuchtung, Raumtemperatur und Platzverhältnisse? Auch die Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung müssen eingehalten werden – wie Maßnahmen zur Entlastung der Augen. Vor Beginn der Arbeit im Homeoffice trifft den Arbeitgeber diesbezüglich eine Unterweisungspflicht. Der Beschäftigte soll dann in der Lage sein, den Arbeitsplatz zu Hause auch ergonomisch einzurichten.

Darf der Arbeitgeber oder der Betriebsrat das Homeoffice betreten?

Sofern der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet, ist es dem Arbeitgeber, der Arbeitnehmervertretung wie dem Betriebsrat und dem Arbeitsinspektorat nur erlaubt, dessen private Räumlichkeiten zu betreten, wenn der Mitarbeiter zuvor seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat.

Wer haftet, wenn etwa der Firmenlaptop vom Partner oder Kind versehentlich beschädigt wird?

Der Partner gemäß Schadenersatzrecht direkt gegenüber dem Unternehmen. Fraglich war bislang, ob das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) mit seinen Haftungserleichterungen anwendbar ist. Laut bisheriger Rechtsprechung war das DHG bereits auf Schäden im Homeoffice bei Aufsichtspflichtverletzungen des Dienstnehmers gegenüber (unmündigen) Kindern und Haustieren anwendbar. Das betraf sowohl Schäden an verwendeten digitalen Arbeitsmitteln als auch abgespeicherten Arbeitsergebnissen, wie etwa Bauplänen. Der Dienstnehmer haftet nicht bei Versehen.

Diese Änderungen beim Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gab es

2021 gab es beim Dienstnehmerhaftpfichtgesetz eine Neuregelung. In dieser werden nun auch Beschädigungen der Arbeitsmittel und Arbeitsergebnisse erfasst, die (erwachsene) Personen, die dem Haushalt angehören, verursacht haben.

Was ist das Besondere an der neuen Dienstnehmerhaftpflicht?

Die Haftung des Dienstnehmers hängt vom Verschuldensgrad ab und kann vom Richter im Einzelfall gemäßigt werden. Bei einem Versehen des Partners gibt es keine Haftung des Partners oder des Dienstnehmers gegenüber der Firma.

In welchen Fällen sind Mitarbeiter im Homeoffice unfallversichert?

Der Unfallversicherungsschutz gilt nicht nur innerhalb der eigenen Wohnung, sondern auch bei sogenannten Wegeunfällen. Das sind Unfälle, die auf dem Weg vom Homeoffice in die Arbeitsstätte, in der Mittagspause zu einem Arzttermin oder zu einer Interessenvertretung passieren oder wenn man beispielsweise die Kinder in den Kindergarten bringt und ins Homeoffice zurückgeht.

Nach einer aktuellen OGH-Entscheidung gelten Wegeunfälle in der Mittagspause aber nicht immer als Arbeitsunfälle. In der Regel muss der Ort (beispielsweise der Supermarkt) von der Arbeitsstätte zu Fuß in so einer Zeit erreichbar sein, dass während der Arbeitspause Hin- und Rückweg zurückgelegt werden können und auch das Essen eingenommen werden kann.

Welche Regelungen gelten für eine Kündigung der Homeoffice-Vereinbarung?

Die Homeoffice-Vereinbarung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer, jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, gekündigt werden. Es muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen, etwa strukturelle Änderungen im Betrieb, mangelnde Arbeitsleistung oder geänderte Wohnsituation des Arbeitnehmers. Das Homeoffice kann auch befristet vereinbart werden und nach einer bestimmten Zeit automatisch auslaufen.

Mustervorlage für Homeoffice-Vereinbarung

Wenn es im Unternehmen keine Betriebsvereinbarung gibt, können auch mit einzelnen Mitarbeitern individuelle Regelungen getroffen werden. Hier geht es zur Mustervereinbarung.

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz

Info-Hotline: 0800 224422
Mail: service@ergo-versicherung.at
Facebook | YouTube | Xing | LinkedIn I Podcast

ERGO Versicherung AG:
Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

Infos unter ergo-versicherung.at

Haftungsauschluss:
Antworten auf Fragen und bereitgestellte Texte haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. bzw. durch deren Partneranwälte gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend.at und die ERGO Versicherung AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Rechtsschutz

Über die Autoren

Logo
Abo ab €16,81 pro Monat