Trend Logo

13. bzw. 14. Gehalt: Welche Rechte Arbeitnehmer darauf haben

Subressort
Aktualisiert
Lesezeit
9 min
  1. home
  2. Finanzen
  3. Recht
Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind für Österreichs Arbeitnehmer selbstverständlich. Allein einen gesetzlichen Anspruch auf die Auszahlung eines 13. bzw. 14. Gehaltes gibt es nicht. Die Antworten von den Experten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

von

13./14. Gehalt (= Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

Unsere Firma steckt geschäftlich in Schwierigkeiten. Unser Chef meinte jetzt, dass er uns - um das Überleben des Unternehmens zu sichern - heuer kein Weihnachtsgeld auszahlen möchte. Prinzipiell wäre ich auch zur Sicherung meines Arbeitsplatzes bereit einmalig darauf zu verzichten, aber Freunde meinten, dass das gar nicht geht, weil es eine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung des 13. und 14. Gehaltes gibt. Stimmt das?

Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Sonderzahlungen. Sie müssen daher extra vereinbart werden: entweder schon generell im anzuwendenden Kollektivvertrag oder im Arbeitsvertrag.

Auch die Höhe und der Auszahlungstermin ist Vereinbarungssache oder im jeweiligen Kollektivvertrag nachzulesen.

In Ihrem Fall ist es daher nicht zulässig, dass der Arbeitgeber bei Vorliegen einer Vereinbarung über Sonderzahlungen einen nachträglichen Verzicht von Ihnen verlangt.

Urlaub

Können Sie mir mitteilen, wie hoch der gesetzliche Urlaubsanspruch pro Jahr ist und wie er berechnet wird, wenn man erst kurze Zeit bei der Firma ist?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch pro Jahr beträgt 25 Arbeitstage (= 30 Werktage).

Er entsteht in den ersten 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres nur anteilig im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit, danach in voller Höhe. Ab dem 2. Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres in voller Höhe.

Der Urlaub muss grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Es ist dabei einerseits auf die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers, andererseits auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Urlaub darf daher nicht aufgezwungen werden, jedoch auch nicht einseitig angetreten oder verlängert werden!

Wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt und die Arbeitsunfähigkeit mehr als 3 Tage andauert, dann wird der Urlaub unterbrochen. Der Arbeitnehmer hat die Krankheit unverzüglich zu melden und bei Wiederantritt der Arbeit eine ärztliche Krankenbestätigung vorzulegen.

Ebenso unterbricht eine länger als 3 Tage dauernde Pflegefreistellung den Urlaub.

Pflegefreistellung

Mein Sohn ist derzeit vier Jahre alt und hat eine schlimme Mittelohrentzündung, deren Behandlung noch einige Zeit dauern wird. In dieser Zeit kann ich ihn nicht in den Kindergarten bringen. Ich habe gehört, dass bei kleineren Kindern der Pflegeurlaub länger als eine Woche dauern kann. Stimmt das?

Die Freistellung ermöglicht die nötige Pflege eines im selben Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder eines Kindes bei Ausfall der ständigen Betreuungsperson.

Pflegefreistellung kann im Ausmaß von 1 Woche pro Arbeitsjahr konsumiert werden. Der Arbeitnehmer hat in dieser Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Wenn es sich um ein erkranktes Kind handelt, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, darf bis zu einer weiteren (zweiten) Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer aus keinem anderen Rechtstitel (z.B.: Kollektivvertrag oder Angestellten-Gesetz) Anspruch auf bezahlte Freistellung hat.

Die Pflegefreistellung kann nicht nur wochenweise, sondern auch tage- oder stundenweise beansprucht werden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen Nachweis in Form einer ärztlichen Bestätigung über die Pflegebedürftigkeit verlangen.

Zahlreiche Themen, die das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regeln sind nicht im Gesetz geregelt. Häufige Fragen und Antworten zu dem Thema, beantwortet von den Juristen der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Probemonat – befristetes Dienstverhältnis

Ich stehe kurz vor der Vertragsunterzeichnung bei einem neuen Arbeitgeber. Obwohl von einem Probemonat in den Verhandlungen nie die Rede war, ist ein solcher im Vertrag enthalten. Laut der Personalabteilung des künftigen Arbeitgebers ist das ein Passus der üblich ist, weil dies im Gesetz so steht. Da ich für den neuen Arbeitsplatz aber meinen alten kündigen müsste, möchte ich nicht das Risiko auf mich nehmen, dass es nach dem Probemonat heißt ich kann gehen. Meine Frage: Ist der Probemonat tatsächlich im Gesetz geregelt?

Ein Probemonat gibt es nicht automatisch. Es muss mit Ihnen ausdrücklich vertraglich vereinbart sein! Umgekehrt heisst das, dass Sie auch darauf bestehen können das ein solcher Probemonat nicht im Vertrag festgehalten wird.

Innerhalb eines vereinbarten Probemonats ist es zulässig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dienstverhältnis jederzeit und ohne Begründung kündigen können.

Im Unterschied dazu kann ein befristetes Dienstverhältnis grundsätzlich von beiden Seiten vor Ablauf der Frist nicht gekündigt werden. Ausnahmen gibt es nur in ganz bestimmten Fällen, z.B. das Recht auf Austritt des Arbeitnehmers bei Gesundheitsgefährdung, körperlicher Unzumutbarkeit der Arbeit etc. Ebenso das Recht des Arbeitgebers auf Entlassung bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung wegen Diebstahls, Gewalt und ähnlichen Gründen.

Hingegen ist die Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung immer möglich. Zulässig ist auch die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag selbst.

Andere aktuelle Informationen rund um Ihr Recht finden Sie auf der Homepage derD.A.S. Rechtsschutz AG

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:

Die D.A.S. Rechtsschutz AG ist seit 1956 in Österreich tätig und hat sich auf die Beratung von Privatpersonen und Unternehmen im Bereich Rechtsschutz spezialisiert. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hauseigene D.A.S. Juristen sowie ein breites Dienstleistungsangebot inklusive eines 24h-Rechtsberatungsservice an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in neun regionalen D.A.S. Niederlassungen in Wien, St. Pölten, Wiener Neustadt, Graz, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Innsbruck und Dornbirn stehen ihren Kunden mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre Marktposition stark ausgebaut. 2012 erwirtschaftete sie ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 62,3 Mio. Euro.

Die D.A.S. Österreich gehört zur D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, agiert die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern sowie in Südkorea und Kanada. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

Haftungsauschluss:

Die Antworten auf die Fragen haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen Format/trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.
Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Rechtsschutz

Über die Autoren

Logo
Abo ab €16,81 pro Monat