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Steuertipps zum Jahresende für Arbeitnehmer und Anleger

In Kooperation mit TPA Steuerberatung
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Die 8 wichtigsten Steuertipps zum Jahresende für Arbeitnehmer und Anleger
Es kann sich lohnen, sich vor Jahresende noch mit Steuern und Absetzposten zu beschäftigen.©Elke Mayr
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Arbeitnehmer können noch vor Jahresende mit der einen oder anderen Investition Steuern sparen. Dasselbe gilt für Anleger, vor allem für jene, die in diesem Jahr Verluste erlitten haben.

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Sind Ihre Investments in Wertpapiere heuer unter Wasser? Der Wert Ihrer Kryptowährungen ist abgestürzt? Privat sind Sie mit dem Firmenauto in diesem Jahr wenig gefahren? Dann sollten Sie vor Jahresende unter Umständen noch agieren, um in der Steuererklärung eine Steuersenkung zu erwirken.

Gottfried Sulz, Steuerberater von TPA, erklärt, worauf es dabei ankommt und auf welche Feinheiten Sie bei der Aufbewahrungsfrist von Unterlagen für die Finanz achten sollten.

1. Letzte Möglichkeit, um die Steuererklärung von vor 5 Jahren einzureichen

Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 kann noch bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden. Die Frist läuft mit Jahresende ab. „Auch wenn noch einige Belege fehlen, stellen Sie den Antrag. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden“, rät TPA Steuerberater Sulz.

2. Werbungskosten noch vor Jahresende zahlen

Werbungskosten müssen vor dem Jahresende bezahlt werden, damit sie im selben Jahr noch von der Steuer absetzbar sind.

Dazu zählen Ausgaben für

  • Fachliteratur,

  • beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge, 

  • Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen und alle damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegung), 

  • Familienheimfahrten und

  • Kosten für eine doppelte Haushaltsführung.

  • Auch im selben Jahr geleistete Vorauszahlungen können noch im selben Jahr abgesetzt werden.

3. Wenig Privatfahrten mit Dienstauto: Halben Sachbezug noch heuer gelten machen

Wer ein Firmenauto fährt, muss nicht nur monatlich Steuer für den Sachbezug bezahlen, er kann am Jahresende unter bestimmten Umständen auch etwas zurückbekommen.

So gilt bei nachweislich wenigen Privatfahrten der halbe Sachbezug:

  • Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer monatlich oder bis zu 6.000 Kilometer pro Jahr für Privatfahrten genutzt - einschließlich der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück, beträgt der Sachbezugswert nur die Hälfte.

  • Um nur den halben Sachbezug geltend machen zu können, dienen entweder die Aufzeichnungen des Fahrtenbuchs oder man weist die Privatfahrten dadurch nach, dass die jährlichen dienstlich nachgewiesenen Fahrten (z.B. anhand von Reisekostenabrechnungen) von der Gesamtkilometerzahl abgezogen werden.


    Für Elektroautos fällt kein Sachbezug an, der geldwerte Vorteil muss in der Steuererklärung daher auch nicht angegeben werden. Wenn in der Firma Strom gratis getankt wird, ist der Arbeitnehmer damit ebenfalls nicht steuerpflichtig.

4. Spenden senken die Steuer

Spenden an offiziell spendenbegünstigte Einrichtungen (siehe die Liste des Finanzministeriums) können in Höhe von bis zu zehn Prozent des Einkommens steuerlich abgesetzt werden. TPA Steuerexperte Sulz: "Prüfen Sie ab Februar des kommenden Jahres, ob alle Spendenorganisationen Ihre Spenden des Vorjahres auch tatsächlich an die Finanz gemeldet haben."

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5. Noch zu Jahresende Sonderausgaben tätigen

Als Sonderausgaben begünstigt sind – neben den Organisationen laut BM-Liste (siehe oben) - nur Spenden an die unmittelbar im Gesetz genannten Einrichtungen wie bestimmte Museen, Feuerwehren oder Universitäten. Spenden können grundsätzlich nur im Ausmaß von zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres abgesetzt werden.

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen manche Renten - sogenannte Kaufpreisrenten, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate - und Ausgaben für die Steuerberatung. Kirchenbeiträge sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von 400 Euro steuerlich absetzbar.

6. Verlustausgleich: Verluste aus Kapitalvermögen mit Gewinnen gegenrechnen

Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Aktien, Anleihen, Fonds oder Derivate werden grundsätzlich mit 27,5 Prozent besteuert. Realisierte Wertsteigerungen sind steuerpflichtig und unterliegen, wie auch laufende Einkünfte (insb. Zinsen und Dividenden) aus Kapitalvermögen, der Besteuerung. Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und Derivaten können nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden (Verlustausgleich).

So werden Wertpapiere besteuert

Realisierte Wertsteigerungen sind unabhängig von Behaltedauer und Beteiligungsausmaß steuerpflichtig und unterliegen, wie auch die laufenden Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung („Vermögenszuwachsbesteuerung“).

Verlustausgleich: Wozu die Bank beim Depot verpflichtet ist

Inländische Banken müssen für alle Depots eines Steuerpflichtigen bei derselben Bank automatisch einen Verlustausgleich durchführen. Vom Verlustausgleich ausgenommen sind jedoch Gemeinschaftsdepots, betriebliche Depots und Treuhanddepots. Bei betrieblichen Depots, Gemeinschaftsdepots und für Wertpapiere, bei denen die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden, wird der Verlustausgleich nicht automatisch durchgeführt.

Verlustausgleich bei Depots bei verschiedenen Banken oder im Ausland

Hält der Steuerpflichtige bei verschiedenen Banken Depots oder befindet sich eines im Ausland, besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit die Verlustausgleichsoption im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung auszuüben, wodurch(bestimmte) positive Einkünfte mit negativen Einkünften (Verlusten) ausgeglichen werden können.

Für welche Wertpapiere und Erträge es einen Verlustausgleich gibt

Ein Verlustausgleich ist jedoch nur bei gleichartig besteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen im selben Jahr möglich, wie etwa Dividenden, Anleihezinsen, Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Anleihen. Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben ist nicht möglich.

Verkäufe von Verlustpositionen können eine Möglichkeit sein, Steuern zu sparen

Gottfried SulzSteuerberater bei TPA

Depots bei mehreren Banken: Tipps für den Verlustausgleich in der Einkommensteuererklärung

Besitzen Anleger Wertpapiere bei unterschiedlichen in- oder ausländischen Bankinstituten, ist ein bankübergreifender Verlustausgleich nur im Zuge der Einkommensteuererklärung möglich. Dafür müssen jedoch nicht alle Kapitaleinkünfte offengelegt werden, sondern nur jene, für die ein Ausgleich beantragt wird.

Sulz: „Prüfen Sie vor Jahresende, ob Verkäufe von Verlustpositionen eine Möglichkeit sind, Steuern zu sparen. Sie können dadurch eventuell eine Steuergutschrift bereits bezahlter KESt erzielen.“ Umgekehrt kann das Realisieren von Gewinnen ratsam sein, – weil (teilweise) KESt-frei, wenn Sie in diesem Jahr bereits nennenswerte Verluste aus Kapitalvermögen erlitten haben.

Kryptowährungen: Wann es steuerlich sinnvoll sein, kann Verluste zu realisieren

Seit 1. März 2022 unterliegen Einkünfte aus Kryptowährungen – analog zu dem sonstigen Kapitalvermögen – grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent. Werden Kryptowährungen mit Verlust verkauft, können diese mit Gewinnen aus anderem Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Hierdurch kann eventuell eine Steuergutschrift bereits bezahlter KESt im Zuge der Einkommensteuererklärung erzielt werden.

Hierbei gilt zu beachten, dass für die Realisierung von Verlusten oder Gewinnen aus Kryptowährungen ein Tausch in Fiat-Geld (Euro, USD etc.) notwendig ist, da Täusche zwischen Kryptowährungen keine steuerpflichtige Realisierung darstellen.

„Es kann daher sinnvoll sein, noch vor Jahresende Verluste zu realisieren, um damit bisherige steuerpflichtige steuerliche Gewinne auszugleichen (oder umgekehrt) und damit steuerfrei zu stellen“, rät Steuerprofi Sulz.

Wann der Verlust nicht gegengerechnet werden darf

Kann ein Verlust durch Gewinne nicht ausgeglichen werden, so darf dieser nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten, wie Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit, verrechnet werden. Dieser Verlust verfällt und kann nicht in den Folgejahren berücksichtigt werden.

7. Warum für Vermieter oder Pächter Investitionen zu Jahresende sinnvoll sind

Bei Investitionen in Immobilien und deren Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2023 ist bei beschleunigter Abschreibung das Dreifache einer Normalabschreibung möglich. Weiters können Sie Vorauszahlungen auf laufende Reparaturen des kommenden Jahres tätigen und diese sofort absetzen. Natürliche Personen können betriebliche Investitionen in Gebäude und Herstellungsaufwendungen als Mieter für ein Gebäude zur Deckung des Investitionserfordernisses für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.

8. Aufbewahrungsfristen von Belegen für die Finanz

Die Frist für die Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Aufzeichnungen, Belegen und Geschäftspapieren endet nach idR sieben Jahren. Das bedeutet, die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen des Jahres 2016 endet am 31. Dezember 2023. Die Aufbewahrungspflicht für betriebliche Unterlagen endet nach sieben vollen Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr geendet hat. Sulz: "Wir empfehlen jedoch eine Aufbewahrung von mindestens zehn vollen Jahren, bei laufenden Verfahren muss die Aufbewahrung auch länger erfolgen."

Verträge, Rechnungen für Immobilien müssen Jahrzehnte aufbewahrt werden

Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke (Grund und Boden, Gebäude, Baurechte, Superädifikate und Ähnliches) betreffen, müssen gesetzlich zumindest 22 volle Jahre aufbewahrt werden. Wichtige Verträge, beispielsweise Miet-, Kredit- und Gesellschaftsverträge, sowie Unterlagen, beispielsweise betreffend Beteiligungen oder Immobilien (wegen Anschaffungskosten oder Großreparaturen) sollten/müssen dauerhaft aufbewahrt werden.

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"Sind Sie Immobilienbesitzer, so bewahren Sie Ihre Steuerunterlagen von 2012 unbefristet auf, um später den Nachweis über die steuerliche Qualifikation Ihrer Immobilien zum 31. März 2012 als damals steuerfreie Immobilie führen zu können", so TPA Steuerprofi Sulz. Denn nur sogenannte Altimmobilien (das bedeutet steuerfrei am 31. März 2012) unterliegen der Pauschalbesteuerung von in der Regel 4,2 Prozent, andernfalls werden grundsätzlich Steuern in Höhe von 30 Prozent des Gewinnes fällig.

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