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Wann trotz Privatverkauf die Gewährleistung gilt [Österreich]

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Wann trotz Privatverkauf die Gewährleistung gilt [Österreich]

Ein gut formulierter Vertrag kann, etwa beim Gebrauchtwagenkauf unter Privaten, vor späteren Rechtsstreitigkeiten schützen.

©Elke Mayr
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Beim Privatverkauf eines Gebrauchtwagen oder anderen Sachen kann es zu einem Ausschluss der Gewährleistung kommen. Was passiert, wenn ein Unfallschaden verschwiegen wurde, ein Mangel arglistig verschwiegen wurde und wann der Vertag aufgelöst werden kann.

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Wie man sich beim Privatkauf, etwa bei einem Gebrauchtwagen, vor Fehlkäufen schützt und was man tun kann, wenn man einem Betrüger auf den Leim gegangen ist.

Kauf von Privat zu Privat: Gewährleistung ist fast immer ausgeschlossen

Speziell bei teuren Sachen wie beim Kauf eines gebrauchten Autos von einem Privaten haben Käufer oft ein mulmiges Gefühl. Muss man doch fürchten, die Katze im Sack zu kaufen. Verschärft wird das Problem für Käufer, indem in den Verträgen die Gewährleistung ausgeschlossen wird. Damit soll der Verkäufer davor geschützt werden, nach der Übergabe des Fahrzeugs nochmals mit Ansprüchen des Käufers konfrontiert zu werden. Der Verkäufer muss dadurch beispielsweise nicht mehr damit rechnen, dass der Käufer im Nachhinein einen niedrigeren Preis oder eine Gratis-Reparatur verlangt oder gar die Aufhebung des Vertrages samt Rückabwicklung der erbrachten Leistungen (Wandlung) fordert.

Wann die Gewährleistung bei Privatkauf trotzdem gilt

Doch ganz ausgeschlossen wird die Gewährleistung selbst bei einem Privatverkauf laut Gesetz dann doch nicht. Denn der Gewährleistungsausschluss bietet zwar grundsätzlich einen guten Schutz für den Verkäufer, kann aber nicht immer verhindern, dass der Käufer beim Entdecken erheblicher Schäden im Nachhinein berechtigte Forderungen an den Verkäufer stellt. Bei Verträgen zwischen Unternehmen und Konsumenten ist ein Gewährleistungsausschluss rechtlich ohnehin gesetzlich nicht erlaubt.

Wenn bei einem Kaufvertrag zwischen Privatpersonen, etwa beim Kauf eines Kfzs, ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wird, kann hinterher auch kein versteckter Mangel geltend gemacht werden. Bei Privatverkäufen kann auch der Zeitraum der Gewährleistungsansprüche einvernehmlich gekürzt werden.

1. Gewährleistungsausschluss gilt nicht - wenn zugesicherten Eigenschaften nicht gelten

Die Gewährleistung greift jedoch, wenn beispielsweise zugesicherte Eigenschaften. Das kann der Fall sein, wenn ein Auto mit einem zugesicherten Kilometerstand verkauft wird, sich aber nach Kaufabschluss herausstellt, dass die Laufleistung tatsächlich höher ist. Dann haftet der Verkäufers sehr wohl.

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Wenn dem Käufer massive Mängel verschwiegen werden, kann das dem Verkäufer teuer zu stehen kommen.

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3. Wenn der Verkäufer falsche Vorstellungen über Produkt geweckt hat (Irrtum)

Der Käufer kann sich bei bestimmten Mängeln alternativ auch auf einen Irrtum berufen und den Vertrag anfechten. Denn nur wenn sich der Gewährleistungsausschluss auf diesen konkreten sogenannten Mangel bezogen hat, ist damit auch die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen, nicht jedoch bei einem generellen Gewährleistungsausschluss. Voraussetzung , um auf Irrtum plädieren zu können, ist, dass der Verkäufer diesen Irrtum herbeigeführt hat. Zum Beispiel, indem dieser beim Käufer falsche Vorstellungen über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs geweckt hat, wie etwa, dass das Auto frei von Vorschäden ist oder bisher unfallfrei war.

Was sind Willensmängel?

Willensmängel unterlaufen im Vorfeld von Vertragsschlüssen. Man meint „A” und sagt „B” oder hat als Käufer vom Leistungsgegenstand andere Vorstellungen als der Verkäufer; vielleicht deshalb, weil der Verhandlungspartner sich nicht klar genug ausgedrückt hat oder dies gar nicht wollte. Willensmängel spielen nicht nur im Schuldrecht, sondern auch im Familien-, Ehe- oder Erbrecht eine Rolle. Aus dem weiten Kreis der Willensmängel wird der Irrtum als wichtigster Teilbereich umfassender dargestellt. Weitere Informationen dazu finden Sie im Online-Lehrbuch über Zivilrecht.

Verkürzung: Wann der Vertrag aufgehoben werden kann

Mehr als das Dopplte gezahlt: Aufhebung des Vertrages möglich

Schließlich besteht noch für den Käufer die Möglichkeit, sich nach Vertragsabschluss auf Verkürzung über die Hälfte zu berufen. Auf Basis dieser Rechtsgrundlage kann er die Aufhebung des Vertrages fordern. Dieses von Vornherein vertraglich nicht verzichtbare Recht kommt zu Tragen, wenn der Käufer mehr als das Doppelte des Wertes für den Gegenstand wie ein Kfz bezahlt hat. Gerade bei älteren Gebrauchtwagen greift dieses Rechtsmittel recht häufig, da gravierende Mängel, die den Fahrzeugwert entsprechend mindern, vergleichsweise rasch eintreten.

Verkäufer kann Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis zahlen

Wenn der Käufer tatsächlich deutlich mehr gezahlt hat, als das Produkt wert ist, besteht die Möglichkeit, den gesamten Vertrag anzufechten. Das kann vom Verkäufer nur dadurch verhindert werden, dass er die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem bezahlten Kaufpreis ersetzt bzw. zurückzahlt.

Die Beispiele zeigen, dass selbst ein simpler Fahrzeugverkauf für Käufer und Verkäufer erhebliche Risiken birgt und Forderungen nach Vertragsabschluss meist nur mühselig durchgesetzt werden können. Ein gut ausformulierter Vertrag kann vor solchen Fällen schützen und effektiv Abhilfe schaffen.

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