Neues Gewährleistungsrecht für digitale Leistungen

Die Reform des Gewährleistungsrechts bringt Anpassungsbedarf für Unternehmer. Erstmals wurden eigene Regelungen für digitale Leistungen wie für Apps und Software-Downloads geschaffen. Alexander Karl und Stephan Steinhofer von den Dorda-Rechtsanwälten erläutern.

Stephan Steinhofer und Alexander Karl (von links)

ALEXANDER KARL ist Rechtsanwalt im Prozessführungsteam der Dorda Rechtsanwälte GmbH, STEPHAN STEINHOFER ist Partner der Dorda Rechtsanwälte GmbH.

2022 bringt mit dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) ein erhebliches Update für das Gewährleistungsrecht. Während dieses für alle Arten von Verträgen bisher weitgehend im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt war, gilt für Verbrauchergeschäfte zukünftig auch das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG). Erfasst sind davon aber nicht alle Vertragstypen, sondern "nur" Kaufverträge über bewegliche Sachen (auch solche, die der Unternehmer erst herstellen muss) und solche über die Bereitstellung digitaler Leistungen (Apps, Software-Downloads etc.).

Als "Entgelt" für die digitalen Leistungen kommt sowohl Geld als auch die Hingabe von personenbezogenen Daten in Frage. Für Verträge zwischen Unternehmern und zwischen Verbrauchern untereinander (B2B und C2C) gilt weiterhin das Regelwerk nach ABGB. Unternehmer können die Regeln zum Nachteil von Verbrauchern (grundsätzlich) nicht abändern. Das ist durchaus herausfordernd, weil die Rechtsposition der Übernehmer zum Teil erheblich verbessert wird:

Die schon bisher bekannte Vermutung, dass Mängel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorliegen, wird im VGG von bisher sechs Monaten auf ein Jahr ausgedehnt. Für fortlaufende digitale Leistungen gilt sie sogar im gesamten Vertragszeitraum.

Neue Mangel-Beurteilung

Ob etwas überhaupt ein Mangel ist, wird zukünftig auch danach beurteilt, wie der Hersteller (und nicht nur der Verkäufer) das Produkt öffentlich bewirbt und was man als Verbraucher üblicherweise erwarten darf. Das ist etwa besonders für Softwareprodukte wesentlich, die in der Regel vom Verkäufer gar nicht beeinflusst werden können. Für diese und andere digitale Leistungen sowie Waren mit digitalen Elementen (z. B. ein Smart-TV) gilt zukünftig auch eine zeitlich begrenzte Aktualisierungspflicht.

Eine weitere Erleichterung für den Übernehmer besteht in Zukunft darin, dass Gewährleistungsansprüche nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Vielmehr reicht im Anwendungsbereich des VGG und des ABGB in Zukunft die formlose außergerichtliche Anzeige gegenüber dem Übergeber aus. Dies gilt sowohl für Verbesserung und Austausch als auch für die schwerwiegenderen Gewährleistungsbehelfe Preisminderung und Vertragsauflösung (bislang "Wandlung"). Eine zusätzliche Neuerung betrifft die für Sachmängel sowohl im VGG als auch dem ABGB vorgesehene Unterscheidung zwischen Gewährleistungs-und Verjährungsfristen. Die generelle Gewährleistungsfrist, binnen der ein bereits bei Übergabe bzw. Bereitstellung angelegter Mangel hervorkommen muss, beträgt für bewegliche Sachen weiterhin zwei Jahre, für unbewegliche Sachen weiterhin drei Jahre. Daneben wurde nunmehr eine an die Gewährleistungsfrist anschließende dreimonatige Verjährungsfrist geschaffen, innerhalb welcher der Übernehmer seine Ansprüche -soweit keine Einigung mit dem Übergeber erzielt werden kann - gerichtlich geltend machen muss.

Bei Rechtsmängeln, bei denen der Veräußerer dem Erwerber nicht die geschuldete rechtliche Position verschafft, gibt es keine Differenzierung zwischen Gewährleistungs-und Verjährungsfrist. Hier verjährt der Anspruch weiterhin innerhalb von zwei bzw. drei Jahren ab Erkennbarkeit. Hervorzuheben ist, dass die vorherige (formlose) außergerichtliche Geltendmachung nicht Voraussetzung für die gerichtliche Einklagung ist.

Anpassungsbedarf für Unternehmer

Die neuen Regeln treten am 1.1.2022 in Kraft und sind nur auf ab diesem Tag abgeschlossene Verträge anwendbar. Für viele "Altverträge" gilt daher weiterhin das bisherige Recht.

Conclusio: Insgesamt bringt die Gewährleistungsreform einigen Anpassungsbedarf für Unternehmer mit sich. Dies vor allem durch die im Anwendungsbereich des VGG eingeführte Aktualisierungspflicht, die verlängerte Mängelvermutungsfrist sowie die Ausdehnung des Mangelbegriffs selbst. Positiv ist hingegen, dass nun erstmals eigene Regelungen für digitale Leistungen vorliegen. Es wird sich zeigen, wie sich die Zersplitterung des bislang einheitlichen Gewährleistungssystems und die damit zusammenhängenden Abgrenzungsfragen in der Praxis auswirken werden. Wer auch seinen AGB rechtzeitig ein Update verpasst, vermeidet böse Überraschungen.

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