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Schadenersatz: So kommen Sie zu Ihrem Recht

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Schadenersatz: So kommen Sie zu Ihrem Recht
Man kann Schadenersatz verlangen, wenn jemand rechtswidrig gehandelt hat und so etwa eine Person zu Schaden gekommen ist. Auch für ideelle Schäden kann Schadenersatz gefordert werden.©istock,
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Das Schadenersatzrecht spielt schon seit Jahren eine wichtige Rolle im Gerichtsalltag. Wann man aus juristischer Sicht von einem Schaden spricht und unter welchen Voraussetzungen Ersatz geltend gemacht werden kann erklärt Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG.

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Wie unterscheidet sich der Schadenersatz von der Gewährleistung?
Kaufmann: Der wichtigste Unterschied zwischen Schadenersatz und Gewährleistung ist, dass für einen Schadenersatzanspruch ein Verschulden des Schädigers vorliegen muss, während bei der Gewährleistung ein Schaden unabhängig davon ersetzt wird, ob er auch verschuldet wurde. So spielt es etwa keine Rolle, ob ein Händler einen Mangel an einer Waschmaschine verschuldet oder verursacht hat, denn er muss dem Kunden von Gesetz wegen zwei Jahre dafür Gewähr leisten.

Wann liegt ein Schaden vor?
Kaufmann: Das Gesetz definiert den Schaden als jeden Nachteil, der jemandem am Vermögen, an seinen Rechten oder an seiner Person zugefügt worden ist. Auch ideelle Schäden, etwa in Form von Schmerzensgeld, können ersetzt werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.

Was sind die Voraussetzungen, um Schadenansprüche stellen zu können?
Kaufmann: Der Schädiger muss rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Rechtswidrig ist ein Verhalten, wenn es den vertraglichen Pflichten widerspricht oder gegen Gebote und Verbote der Rechtsordnung verstößt. Von einem Verschulden geht man aus, wenn das rechtswidrige Verhalten dem Schädiger auch persönlich vorwerfbar ist, das heißt dieser auch einsichts- und deliktsfähig ist.
Manche Gesetze sehen eine Haftung ohne Verschulden vor. Der Betrieb von Kraftfahrzeugen oder Eisenbahnen gilt beispielsweise als an sich gefährlich, weshalb ein gesondertes Verschulden für eine Haftung nicht erforderlich ist.

Wann verjährt der Anspruch auf Schadenersatz?
Kaufmann: Schadenersatzansprüche nach dem ABGB sind innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen. Der Anspruch verjährt jedoch endgültig nach 30 Jahren.

Welche Täter haften nicht?
Kaufmann: Laut Gesetz sind unmündige Minderjährige, also Personen zwischen 7 und 14 Jahren, sowie zurechnungsunfähige Personen von der Schadenersatzpflicht befreit, da ihnen die nötige Einsichtsfähigkeit fehlt und sie daher kein Verschulden trifft. Wer jedoch bei Kindern die Aufsichtspflicht verletzt, haftet.

Gibt es auch bei Kindern Ausnahmen?
Kaufmann: In Ausnahmefällen können auch Unmündige und andere Deliktsunfähige selbst haften. Das gilt besonders dann, wenn diese über ausreichend eigenes Vermögen verfügen oder zum Beispiel eine Haftpflichtversicherung den Schaden übernimmt (sogenannte Billigkeitshaftung).

Wer Unmündige festhält, muss mit einem Tritt ins Schienbein und dessen Folgen rechnen

Kann ein Opfer auch leer ausgehen?
Kaufmann: Wie ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofes zeigt, kann das passieren, wenn sich das Opfer falsch verhält: Ein 60-Jähriger klagte einen Buben auf 5.000 Euro Schmerzensgeld, weil er nach einem Tritt gegen das Schienbein operiert werden musste. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger den Unmündigen zuvor an der Kleidung festgehalten und somit den Tritt des Unmündigen als eine typische Fehlreaktion selbst verursacht hatte.

Reiseveranstalter haftet, wenn der Gast im Partnerhotel auf einer Paprika ausrutscht

Haften Unternehmen auch für Partner, die in ihrem Auftrag Serviceleistungen an Kunden erbringen?
Kaufmann: Das ist durchaus möglich, denn Vertragspartner haften für ihre Erfüllungsgehilfen. So hat der Oberste Gerichtshof etwa entschieden, dass ein Reiseveranstalter einem Kunden gegenüber auch für ein Verschulden des örtlichen Hotelanbieters als sein Erfüllungsgehilfe haftet, wenn der Reiseveranstaltungsvertrag als Nebenpflicht auch eine Schutz- und Sorgfaltspflicht für die körperliche Sicherheit umfasst. Somit musste ein Reiseveranstalter auch für den Sturz des Kunden über ein am Boden liegendes Paprikastück beim Frühstücksbuffet haften.

Wer sein Gepäck an einem uneinsehbaren Platz aufbewahrt, haftet selbst dafür

Wer haftet, wenn im Zug ein Gepäck gestohlen wird, wenn man vom Schaffner aufgefordert wurde, es an einem Platz zu verstauen, der für den Reisenden von seinem Sitzplatz aus nicht einsehbar ist?
Kaufmann: Ein Gepäckregal gilt nicht als „Gepäckabteil“, wenn es nicht durch eine Tür von den übrigen Teilen des Waggons abgetrennt ist. Reisende können hier nicht davon ausgehen, dass diese Gepäckstücke vom Zugpersonal beaufsichtigt werden. Wird ein Passagier von einem Schaffner angewiesen, eine große Reisetasche auf einem vom Sitzplatz aus nicht einsehbaren Gepäckregal zu deponieren, und wird diese während der Zugfahrt gestohlen, haftet das Bahnunternehmen nicht. Laut einem OGH-Urteil ist der Reisende weiterhin verpflichtet, sein Gepäck zu beaufsichtigen.

Wer sich nicht an die Regeln hält, hat auch keinen Anspruch auf Schadenersatz

Wer haftet, wenn man sich in einer Sportanlage wie einem Schwimmbad verletzt?

Kaufmann: Der Inhaber einer Sportanlage muss im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nur jene Maßnahmen ergreifen, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Ein Beispiel: Missachtet ein Badegast trotz Warnung vor Verletzungsgefahren die Hinweisschilder über die vorgeschriebene Haltung beim Rutschen und verletzt sich dabei, entfällt laut einer OGH-Entscheidung eine Haftung des Badeanstalt- Inhabers, wenn bei Einhaltung der Vorschriften der Unfall erst gar nicht eingetreten wäre.

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Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutzversicherung und Jurist, sprach mit trend.at über ein häufiges Thema im Rechtsschutz: Den Schadenersatz. © D.A.S.
Andere aktuelle Informationen rund um Ihr Recht finden Sie auf der Homepage der
D.A.S. Rechtsschutz AG

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Heuer feiert sie ihr 60-jähriges Jubiläum. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive D.A.S. Direkthilfe® und telefonischer D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich in regionalen D.A.S. Niederlassungen mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Slowakei (seit 2013) sowie der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition als führender Rechtsschutzspezialist gefestigt. 2015 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 66,7 Millionen Euro.

Die D.A.S. ist Europas Rechtsschutz-Marke Nummer 1. Seit 1928 steht sie für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in beinahe 20 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

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