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Darauf kommt es beim Vermieten an Asylwerber und Flüchtlinge an

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Darauf kommt es beim Vermieten an Asylwerber und Flüchtlinge an
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Wer sein Eigentum an Asylwerber oder anerkannte Flüchtlinge vermietet, sollte die Rechtslage kennen und auch die Höhe der finanziellen Unterstützung durch den Staat. Die D.A.S. Partnerkanzlei Marschitz-Petzer-Bodner-Telser erläutert, worauf Vermieter achten sollten.

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Was ist der Unterschied zwischen einem Asylwerber und einem anerkannten Flüchtling?

  • Asylwerber ist, wer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über dessen Antrag aber noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die staatliche Unterstützung sieht in diesem Fall die sogenannte Grundversorgung vor. Teil dessen ist unter anderem die Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft samt Verpflegung.
  • Als anerkannter Flüchtling gilt, der einen positiven Bescheid auf seinen Antrag auf internationalen Schutz erhalten hat. Diese erhalten bis zu vier weitere Monate die Grundversorgung – darüber hinaus kann ein Anspruch auf Mindestsicherung bestehen.

Unterschied der finanziellen Unterstützung zwischen Asylwerber und Flüchtling

Wer eine Wohnung an Asylwerber oder anerkannte Flüchtlinge vermietet, sollte sich vorher über den rechtlichen Status des zukünftigen Mieters im Klaren sein. Der Unterscheidung zwischen einem Asylwerber und einem anerkannten Flüchtling ist deshalb relevant, da der Staat diese finanziell unterschiedlich unterstützt.

Dürfen Eigentümer ihre Wohnung an Asylwerber vermieten?

Ja, denn bei einem Objekt, das als Wohnungseigentum gewidmet ist und längerfristig vermietet werden soll, darf der Eigentümer laut Gesetz alleine darüber verfügen und hat das Recht, sein Objekt an wem es ihm gefällt zu vermieten. Die Zustimmung etwaiger Miteigentümer des Hauses wird nicht benötigt.

Bei Kurzzeitvermietung bedarf es der Zustimmung aller Wohnungseigentümer oder eines Richters

Anders verhält sich die Situation jedoch, wenn eine Eigentumswohnung für kurze Zeiträume zu sogenannten Fremdenverkehrszwecken im Rahmen eines Beherbergungsvertrages vermietet wird. Eine solche Vermietung läuft dem Widmungszweck des Wohnungseigentums zuwider. Werden durch schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt, bedarf es der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichters. Zu einer Beeinträchtigung der anderen Hausbewohner kann es beispielsweise kommen, wenn dadurch die Wohnung stark frequentiert wird und sich so ständig wechselnde fremde Personen im Haus aufhalten. Dann liegt es im Ermessen des Richters, welcher Partei recht gegeben wird.

Wie viel Mietzuschuss erhalten Asylwerber für eine private Unterkunft?

Solange das Asylverfahren läuft, ist der Antragsteller Asylwerber und ist in der sogenannten Grundversorgung. Wenn ein Asylwerber nicht in einer organisierten Unterkunft untergebracht werden will oder kann, darf dieser auch eine private Unterkunft beziehen. Dabei wird der Mietvertrag stets direkt mit dem Asylwerber geschlossen. Vermieter sollten sich bewst sein: Im Rahmen der Grundversorgung erhält der Asylwerber für eine private Unterkunft lediglich einen Mietzuschuss von maximal 120 Euro.

Vermietung von Flüchtlingsquartieren: Bundesland ist Mieter

Wer Eigentümer einer größeren Immobilie ist, hat die Möglichkeit, im Auftrag des zuständigen Bundeslandes ein organisiertes Flüchtlingsquartier zu führen. Der Betreuungsvertrag wird direkt mit dem Bundesland geschlossen und Vermieter erhalten für ihre Tätigkeit ein vertraglich vereinbartes Entgelt direkt vom Bundesland. „Ein Vorteil ist, dass der Mieter das jeweilige Bundesland ist.

Wohnungsbesitzer schließt Mietvertrag meist mit Flüchtling ab

Wer eine einzelne Wohnung an Flüchtlinge vermietet, kann entweder direkt mit diesem oder mit einer Betreuungsorganisation einen Mietvertrag schließen. Letzteres ist aber selten der Fall.“, so die D.A.S. Partneranwaltskanzlei.

Flüchtlinge in der Mindestsicherung: Höhe des Wohnkosten-Zuschusses hängt vom Bezirk ab

Bezieht ein anerkannter Flüchtling Mindestsicherung, werden die Wohnkosten nur bis zu dem Höchstbetrag übernommen. Diese Höhe hängt vom Wohnbezirk ab. Darüber hinausgehende Mietkosten müssen die Anspruchsberechtigten selbst bestreiten. Die Miete wird meist von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft direkt an den Vermieter ausbezahlt. Wird eine Mindestsicherung gewährt, werden die Wohnkosten ab dem Datum des Antrags mitunter auch rückwirkend bezahlt.

Wann Flüchtlinge für die Miete alleine aufkommen müssen

Wenn ein anerkannter Flüchtling keine Mindestsicherung bezieht, muss dieser die Kosten für die gesamte Lebensführung und damit auch für die Miete selbst bestreiten. Für jene, die ihre Wohnung direkt an einen Flüchtling vermieten, sollten deshalb vorher prüfen, ob die Miete für sie erschwinglich ist.

Wie hoch sind die Tagessätze für die Unterbringung von Flüchtlingen?

Der Tagessatz für die Unterbringung und Verpflegung von Schutzsuchenden betragen 25 Euro.

Vermieter können sich nicht über den Asylstatus informieren

Potenzielle Vermieter an Asylwerber und Flüchtlinge möchten natürlich möglichst genau über deren finanziellen Möglichkeiten Bescheid wissen. Der Kitzbüheler D.A.S. Partneranwalt Herbert Marschitz: "Doch, ob ein Geflohener den Status eines Asylwerbers oder eines anerkannten Flüchtlings hat, ist für einen Vermieter nicht möglich. Sowohl behördliche als auch gerichtliche Verfahren unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Weder Behörde noch Gericht dürfen daher Unbeteiligten eine Auskunft erteilen. Auskunftsberechtigt ist nur der Antragsteller, also der Asylwerber selbst.

Was bei der Auswahl der Mieter erlaubt ist

Niemand kann dazu verpflichtet werden, mit einer bestimmten Person einen Mietvertrag abzuschließen. Eine Diskriminierung aufgrund des Alters, der Rasse, der Religionszugehörigkeit, der Unterscheidung zwischen Mann und Frau sowie zwischen Behinderten und nicht Behinderten wäre dennoch ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit. Eine Diskriminierung aufgrund der Einkommenssituation wäre aber zulässig.

Miete soll nicht mehr als 30 bis 40 Prozent des Gesamteinkommens betragen

Tipp der D.A.S. Partnerkanzlei Marschitz-Petzer-Bodner-Telser

Einkommensnachweis empfehlenswert

Es ist gängige Praxis, dass potenzielle Mieter einen Einkommensnachweis erbringen. So kann der Vermieter feststellen, ob der Mietwerber sich die Miete überhaupt leisten kann. Mieter sind jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Nachweis zu erbringen. Es bleibt dem Vermieter überlassen, ob er auch ohne Erbringung eines Nachweises ein Mietverhältnis mit dem Mieter eingeht oder eben nicht. Die D.A.S Partnerkanzlei rät aus Erfahrung darauf zu achten, dass "die Miete nicht mehr als 30 bis 40 Prozent des Gesamteinkommens des Mieters beträgt."

Wer im Mietvertrag stehen soll

Wird eine Wohnung an mehr als einen Mieter vermietet, sollten auch alle anderen Personen im Mietvertrag stehen. „Das reduziert das Risiko eines Zahlungsausfalles“, so die Begründung der Kanzlei. Probleme können bei mehreren Mietern unter anderem dann entstehen, wenn eine Person aus dem Mietobjekt auszieht, ohne dass der Vermieter darüber in Kenntnis gesetzt wird und der Mietvertrag entsprechend angepasst wird. Ohne Änderung des Vertrags bleibt die ausgezogene Person Vertragspartner des Vermieters. Dadurch kann ein Mieter auch lange Zeit nach seinem Auszug noch rechtlich belangt werden.

Wann der Vermieter den Flüchtling kündigen darf

Zahlt der Mieter den Mietzins nicht, hat der Vermieter das Recht, den Vertrag zu kündigen. Ein solches Recht steht dem Vermieter beispielsweise zu, wenn der Mieter den Mietgegenstand nachteilig gebraucht.

Weitere Informationen zu diesem Thema erfahren Sie von der

Anwaltskanzlei Marschitz-Petzer-Bodner-Telser
Dr. Herbert Marschitz
Dr. Peter Petzer
Mag. Hannes Bodner
Dr. Clemens Telser
Unterer Stadtplatz 24
6330 Kufstein
Tel. 05372/64553
www.anwalt-kufstein.at

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter www.das.at

Info-Hotline: 0800 386 300
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Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 350 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet. Das Versicherungsunternehmen ist seit Juli 2018 Netzwerkpartner der Leitbetriebe Austria und absolvierte 2020 erfolgreich eine Re-Zertifizierung. Im selben Jahr ist die D.A.S. auch mit dem Silbernen Siegel als „Best Recruiter“ ausgezeichnet worden.
Seit 1928 steht die internationale D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert seit 2014 als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien.

Haftungsauschluss:
Antworten auf Fragen und bereitgestellte Texte haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. bzw. durch deren Partneranwälte gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend.at und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Take Aways
  • Wohnungseigentümer dürfen alleine über ihre Objekt verfügen und können an jeden ihre Wohnung vermieten.
  • Wer eine Wohnung an Asylwerber oder anerkannte Flüchtlinge vermietet, sollte sich vorher über den rechtlichen Status des zukünftigen Mieters im Klaren sein. Der Unterscheidung zwischen einem Asylwerber und einem anerkannten Flüchtling ist deshalb relevant, da der Staat diese finanziell unterschiedlich unterstützt.
  • Asylwerber in der Grundversorgung erhalten monatlich einen Mietzuschuss von maximal 120 Euro.
  • Bezieht ein anerkannter Flüchtling Mindestsicherung, werden die Wohnkosten nur bis zu dem Höchstbetrag übernommen. Diese Höhe hängt vom Wohnbezirk ab.
  • Wenn ein anerkannter Flüchtling keine Mindestsicherung bezieht, muss dieser die Kosten für die gesamte Lebensführung und damit auch für die Miete selbst bestreiten.
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