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Hintergrund des Vergleichs ist ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) aus dem Jahr 2015. Demnach bestand für die Post beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin keine gesetzliche Verpflichtung, für die ihr zugewiesenen Beamtinnen und Beamten Beiträge an den Familienlastenausgleichsfonds abzuführen. Daraufhin wurden dem Unternehmen zwischen 2015 und 2019 die bereits entrichteten Beiträge rückerstattet.
Im Zusammenhang mit den Rückerstattungen bestanden jedoch Verpflichtungen der Post zu möglichen Ersatzleistungen an die Republik Österreich. Über die genaue Höhe dieser Verpflichtungen gab es zwischen der Finanzprokuratur als Rechtsvertreterin des Bundeskanzleramtes und dem Post-Konzern bis zuletzt unterschiedliche Auffassungen. Mit der vereinbarten Zahlung erübrige sich nun eine gerichtliche Auseinandersetzung über die gegenseitigen Ansprüche.
Finanziell belastet die Einigung den Konzern nach eigenen Angaben nicht unerwartet. Für die möglichen Ersatzleistungen habe man bereits seit dem Jahr 2018 durch die Bildung einer Rückstellung ausreichend vorsorgt. Der vereinbarte Betrag von 47,8 Mio. Euro befinde sich deutlich innerhalb dieses Rahmens.