
Drei Viertel der Beschäftigten sind im Urlaub erreichbar. Wer seine Rechten und Pflichten kennt, kann in dieser Zeit besser abschalten.
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Ständige Erreichbarkeit gilt als Zeichen von Engagement. Engagement kann aber auch zur Qual werden. Laut einer Umfrage von Karriere.at unter rund 1.000 Beschäftigten prüfen 45 Prozent auch in der Auszeit regelmäßig berufliche E-Mails oder sind telefonisch erreichbar, weitere 28 Prozent stehen zumindest für Notfälle bereit. Damit bleiben fast drei Viertel der Arbeitnehmer selbst im Urlaub verfügbar.
Deutlich entspannter wird ein Urlaub, wenn mögliche Unklarheiten oder Streitpunkte bereits im Vorfeld mit Arbeitgeber:innen geklärt werden. Bevor urlaubsreife Gemüter überhitzen, lohnt es sich, die wichtigsten Rechte und Pflichten zu kennen.
Grundsätzlich gilt: Mit der Urlaubsvereinbarung wird Urlaub zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgemacht. Wer eigenmächtig fernbleibt, riskiert, sofern keine triftigen Gründe vorliegen, im schlimmsten Fall eine Entlassung. Ist der Urlaub einmal vereinbart, ist er für beide Seiten verbindlich. Urlaubswiderruf ist nur in Ausnahmefällen möglich. Kommt es während des Urlaubs zu einem Krankenstand, wird der Urlaub unterbrochen. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung nicht grob fahrlässig selbst verschuldet wurde, länger als drei Kalendertage dauert, unverzüglich gemeldet und ärztlich nachgewiesen wird. Der vereinbarte Dienstantritt nach dem Urlaub bleibt davon unberührt.
Und dann ist da auch noch die Frage der Erreichbarkeit. Rechtlich ist die Lage eindeutig: Während des Urlaubs besteht keine Verpflichtung, E-Mails zu lesen, Anrufe entgegenzunehmen oder dienstlich erreichbar zu sein. Diensthandy und Laptop dürfen ausgeschaltet bleiben. Alle Leistungen, die über minimale Kontakte hinausgehen, können dazu führen, dass der Urlaub als nicht wirksam konsumiert gilt, und müssen abgegolten werden.