
Nicht nur zur Hochsaison im Hochsommer gibt es oft Fragen und Missverständnisse um Urlaub bei Arbeitgebern und Beschäftigten.
Kollidierende Ansprüche und Anforderungen von Unternehmen und Mitarbeitenden führen um die Urlaubshochsaison oft zu Unklarheiten und Missverständnissen, wenn nicht gar zu Konflikten um den Urlaub. Das Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung als aktuelle Datenbank mit etwa 3.000 Vorlagen und Textmustern in diesem Bereich kennt die wichtigsten Knackpunkte und häufigsten Fragen. Geschäftsführer Birgit Kronberger und Rainer Kraft klären die wichtigsten Punkte einer praxisorientierten Auswahl von Problemfeldern:
Erreichbarkeit im Urlaub
Klare Sache: Nein! Höchstgerichtlich umfassend festgestellt widerspricht jede Erreichbarkeitsverpflichtung von Arbeitnehmern dem Erholungszweck. Privat- und Diensthandy können ausgeschaltet bleiben, auch Firmenlaptops. Es gibt auch keine Verpflichtung, Mails zu lesen oder Anrufe zu beantworten. Über minimale Kontakte hinausgehende Leistungen können sogar dazu führen, dass Urlaub als nicht wirksam konsumiert gilt und am Konto bleibt.
Urlaubsvereinbarung
Prinzipiell ist jeder Urlaub zu vereinbaren. Einseitiger Urlaubsantritt durch Fernbleiben bringt Arbeitnehmer mit wenigen Ausnahmen (Pflege eines kranken Kindes unter zwölf Jahren bei erschöpftem Pflegeurlaub, drei Monate im Voraus angemeldeter Urlaubswunsch, zu dem trotz Einschaltung des Betriebsrat kein Einvernehmen erzielt wurde) in Entlassungsgefahr.
Urlaubswiderruf
Vereinbarte Urlaube sind für beide Seiten verbindlich und nur in absoluten Ausnahmefällen widerrufbar: von Arbeitgebern bei unabdingbarer Notwendigkeit, um massive wirtschaftliche Schäden abzuwenden. Bloßer Personalengpass, besonders bei ohnehin ständig engen Ressourcen, reicht nicht. Arbeitnehmer können zurücktreten, wenn eine Erkrankung oder Pflegebedarf im nahen Umfeld einen Urlaub unzumutbar macht. Die Experten raten dabei zur Klärung, ob Urlaub storniert oder unmittelbar nach Genesung konsumiert wird.
Erkrankung im Urlaub
Krankenstand, wenn er nicht selbst grob fahrlässig verschuldet wird, unterbricht zwar Urlaub, aber erst nach mehr als drei Tagen. Er muss unverzüglich gemeldet und nach Rückkehr ärztlich nachgewiesen werden. Der Dienstantritt bleibt wie vereinbart, der Urlaub verlängert sich nicht automatisch. Unterlagen zu Krankmeldungen im Ausland sind jedenfalls bei der Krankenkasse zur Prüfung einzureichen.
Info: vorlagenportal.at
Dieser Artikel ist in der trend.EDITION vom 8. August 2025 erschienen.