Was sich durch die Pensionsreform 2017 ändert
2017 bringt mehrere Änderung für Pensionisten und jene, die den Ruhestand noch vor sich haben. Was sich bei Mindestpensionen ändert, wie längeres Arbeiten belohnt wird, welche Neuregelungen es beim Pensionssplitting und Berufsunfähigkeitspensionen und Geringfügigkeitsgrenzen gibt.
2017 gibt es zwar keine umfangreiche Pensionsreform, aber dennoch Änderungen, die für den einzelnen merkliche monetäre Veränderungen mit sich bringen kann.
Höhere Mindestpension nach 30 Jahre Arbeit
So wird die Mindestpension für Alleinstehende mit mindestens 30 echte Arbeitsjahren erhöht. Wer dreißig echte Beitragsjahre aufweisen kann, bekommt 1.000 Euro Mindestpension (derzeit rund 883 Euro). Dieser Betrag soll künftig analog zur Pensionserhöhung jährlich valorisiert werden. Davon profitieren vor allem Personen mit sehr niedrigem Aktiv-Einkommen und mit langen Teilzeit-Strecken in ihrer Berufslaufbahn - in erster Linie Frauen. Für alle anderen Mindestpensionisten, die keine 30 Arbeitsjahre aufweisen, steigt die Ausgleichszulage um rund sieben Euro auf 889,84 Euro. Ehepaare bekommen künftig 1.334,17 Euro Ausgleichszulage (bisher 1.323,58 Euro). Pro Kind erhöhen sich die Werte um 137,30 Euro.
Längeres Arbeiten wird belohnt
Längeres Arbeiten wird künftig attraktiver. Konkret entfällt die Hälfte des Pensionsbeitrags (Dienstgeber- und Dienstnehmerbeitrag), wenn jemand bis zu drei Jahre über das reguläre Antrittsalter hinaus arbeitet (also bei Frauen bis 63 und bei Männern bis 68). Dazu kommt der schon jetzt geltende "Aufschubbonus" von 4,2 Prozent mehr Pension pro Jahr.
Netto 100 Euro mehr für jeden Pensionisten
Die 100 Euro, die zusätzlich zur Inflationsabgeltung von 0,8 Prozent gewährt werden, bekommen alle Pensionisten, auch die Beamten. Sie werden noch heuer vor Jahresende mit der Dezember-Pension ausbezahlt - und zwar "brutto für netto", weder sind davon Krankenversicherungsbeiträge noch Einkommenssteuer zu zahlen. Der Betrag kann auch nicht gepfändet werden. Voraussetzung für den Erhalt ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.
Eltern können Pensionssplitting ausweiten
Neuerungen wird gibt es auch beim Pensionssplitting. Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ein „freiwilliges Pensionssplitting“ vereinbaren. Der Elternteil, der das Kind nicht überwiegend erzieht und erwerbstätig ist, kann bisher für die ersten vier Jahre nach der Geburt bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich überwiegend der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Bei Mehrlingsgeburten ist dies für die ersten fünf Jahre möglich. Die Jahressumme der Beitragsgrundlagen des erziehenden Elternteils darf dabei nicht die Jahreshöchstbeitragsgrundlage überschreiten.
Künftig besteht die Möglichkeit Teilgutschriften von derzeit bis zu vier Jahren auf bis zu sieben Jahre pro Kind auszuweiten. Der Antrag auf Übertragung soll künftig bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes, also drei Jahre länger als nach dem geltenden Recht, gestellt werden können.
Neue Rechte bei Invaliditäts- und Berufsunfähigspension
Weiters gibt es nun einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation, wenn der oder die Betroffene die Voraussetzungen für eine Invaliditäts-oder Berufsunfähigkeitspension zumindest in absehbarer Zeit "wahrscheinlich" erfüllen wird. Eine berufliche Reha "nach unten", als Umschulung in ein Berufsfeld unterhalb des derzeitigen Qualifikationsniveaus, ist nur möglich, wenn der Betroffene zustimmt.
Zuverdienstgrenze wird leicht angehoben
Die Geringfügigkeitsgrenze wird um rund 10 Euro auf 425,70 Euro monatlich angehoben. Für Frühpensionisten bedeutet dies, dass sie bis zu diesem Betrag dazuverdienen dürfen, ohne den Ruhensbezug zu verlieren.
Vollversicherung nur noch wenn die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird
Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wird abgeschafft. Die Vollversicherung tritt grundsätzlich nur mehr dann ein, wenn Dienstnehmer aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt beziehen, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Auch Beschäftigungsverhältnisse, die weniger als einen Monat dauern, führen nur dann zur Vollversicherung, wenn das daraus bezogene Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, so tritt zum einen die Teilversicherung in der Unfallversicherung ein, und zum anderen eröffnet sich für die Betroffenen die Möglichkeit zur Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Bauern werden für das letzte Quartal 2016 53 Prozent der Sozialbeiträge erlassen, um Einkommensverluste abzufedern.