OGH kippt alle Vetragsklauseln gegen Lyoness

Der Konsumentenschutzverein VKI hat Lyoness wegen 61 Vertragsklauseln geklagt und vor dem OGH gewonnen. Die VKI-Klage bezog sich auf fragwürdige Versprechungen bezüglich Bonussystemen, die hohe Gewinne in Aussicht stellen. Nun ist der Weg für Betroffene frei Geld plus Zinsen vom "Cash-Back" Unternehmen zurückzufordern. Eine Sammelklage wird organisiert.

OGH kippt alle Vetragsklauseln gegen Lyoness

Konsumenten werden von Lyoness mit unklaren Versprechen gelockt, müssen je nach Mitgliedschaft hohe Anzahlungen - Nun müssen die Verdienstmöglichkeiten in den Verträgen verständlicher und nachvollziehbarer werden.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyoness Europe AG. Gegenstand der Klage waren 61 Vertragsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und in den zusätzlichen AGB (ZAGB) zu sogenannten „erweiterten Mitgliedsvorteilen“ aus den Jahren 2012, 2009, 2008 und 2007. Bereits die Unterinstanzen erklärten alle 61 Klauseln für undurchsichtig und gesetzwidrig.

Betroffene Verträge sind nun unwirksam

Der OGH gibt dem VKI nun ebenfalls Recht und bestätigt das Urteil des OLG Wien in allen Punkten. Laut Rechtsansicht des VKI folgt daraus, dass die betroffenen Verträge unwirksam sind und Lyoness das Geld samt Zinsen an die Kunden zurückzahlen muss. Der VKI wird Betroffenen die kostenlose Teilnahme an einer Sammelaktion zur Durchsetzung von potentiellen Ansprüchen anbieten. Das Urteil im Detail finden Sie hier.

Lyoness ist als „Cash-Back“-Unternehmen 2003 gegründet worden und ist inzwischen weltweit als branchen- und länderübergreifende Shopping Community für Konsumenten und als Kundenbindungsprogramm für Lyoness Partnerunternehmen aktiv. Die Verbandsklage des VKI richtete sich gegen Klauseln rund um die „erweiterten Mitgliedsvorteile“ in den AGB aus den Jahren 2012 (bzw. 2009, 2008 und 2007). Die bloße Teilnahme an der Einkaufsgemeinschaft (Cashback-Karte) ist davon nicht betroffen.

Zuerst musste bisher für eine Mitgliedschaft eine saftige Anzahlung geleistet werden

Lyoness hat Business-Pakete und Premium-Mitgliedschaften mit einer sogenannten „Gutschein-Anzahlung“ vertrieben, die man bei Partnerunternehmen von Lyoness einlösen konnte. Vereinfacht gesagt konnte man Pakete um 2.000 Euro (und mehr) kaufen, die als Anzahlung auf zukünftige Einkäufe tituliert waren. Dabei wurde den Kunden – so der Vorwurf des VKI – über ein fragwürdiges Bonussystem hohe Gewinne (Vergütungen) in Aussicht gestellt. Allen Vergütungen des Systems ist gemeinsam, dass sie vom Einkaufsvolumen der Mitglieder abhängen. Wie das System aber genau funktioniert und wie die Mitglieder an die Auszahlungen kommen, ist unklar.

Erweiterte Mitgliedschaft kostet bis zu 25.000 Euro

Diese „erweiterten Mitgliedsvorteile“ haben viele Konsumentinnen und Konsumenten dazu verleitet, Beträge zwischen 2000 und 25.000 Euro an Lyoness zu zahlen, um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen. Betroffene berichteten dem VKI, dass sie die ihnen in Aussicht gestellten Vorteile nicht oder nur ungenügend erhalten haben. Viele wollten ihre Verträge mit Lyoness beenden und ihr Geld zurückerhalten.

Alle Klauseln zur erweiterten Mitgliedschaft für unwirksam erklärt

Der OGH hob alle Vertragsklauseln auf, in denen die Hauptleistungspflichten von Lyoness geregelt werden und erklärte sowohl die „erweiterten Mitgliedsvorteile“ als auch die Klauseln zur Beendigung des Vertrages für intransparent und unwirksam. Laut OGH wurden die AGB unnötig schwer verständlich formuliert. Bei zentralen Begriffen fehlt es an einer Definition. Das Gutscheinanzahlungssystem stufte der OGH als intransparent ein.

Um Anzahlung zurückzuerwerben, muss man in Eigeneinkäufe investieren - "der Vorteil für den Konsumenten ist so nicht klar ersichtlich"


Auch die sogenannte „Re-Cash-Funktion“, bei der den Verbrauchern nur eine eingeschränkte Möglichkeit eingeräumt wird, die geleistete Anzahlung in Form von Gutscheinen zur Verwendung für Einkäufe bei Partnerunternehmen zurückzuerhalten, ist für die Verbraucher nicht verständlich dargestellt. „…erhalten diese (Anm.: die Verbraucher) doch nicht einfach eine Anzahlung zurück, sondern müssen […] Geld in weitere Eigeneinkäufe investieren, um die geleisteten Anzahlungen auf diese Art ‚zurückzuerwerben‘, sodass für den Verbraucher die von der Beklagten behaupteten wirtschaftlichen ‚Vorteile‘ der Wahl der ‚Re-Cash-Funktion‘ nicht mit der erforderlichen Klarheit ersichtlich ist“, so der OGH. Die Tragweite vorgefasster AGB müsse für Verbraucher durchschaubar sein.

Lyoness muss Geld plus Zinsen zurückzahlen

„Mit diesem Urteil ist die Rechtslage zugunsten der Konsumenten geklärt“, sagt Ulrike Wolf, Leiterin der Abteilung Sammelklagen im Bereich Recht des VKI. „Die Konsequenz ist, dass Verträge, denen die AGB aus 2012 und früher zu Grunde liegen, unwirksam sind und damit, aus unserer Sicht, die Rechtsgrundlage für die Zahlungen wegfällt. Lyoness muss daher das Geld plus Zinsen zurückzahlen“, erklärt Ulrike Wolf.

Der VKI wird – mit Unterstützung des Sozialministeriums – hat eine Sammelaktion zur Durchsetzung von potentiellen Ansprüchen gegen Lyoness organisieren. Eine kostenlose Teilnahme wird ab dem 25. Juli 2017 auf www.verbraucherrecht.at möglich sein.

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