Lockdown in ganz Österreich: Die Regeln und Bestimmungen

Bis voraussichtlich 13. Dezember ist ganz Österreich im mittlerweile vierten harten Lockdown. Per 1. Dezember wurden die Bestimmungen in einigen Punkten novelliert. Rechtsanwalt Andreas Bauer erklärt, was nun erlaubt ist.

Thema: Corona: Recht im Ausnahmezustand
Lockdown in ganz Österreich: Die Regeln und Bestimmungen

Die Corona-Infektionszahlen haben einen neuen historischen Höchststand erreicht. Das Gesundheitssystem droht zu kollabieren. Besonders kritisch ist die Lage im Bundesland Oberösterreich, wo in den Spitälern bereits der Großteil der verfügbaren Betten von COVID19-Patienten belegt ist.

Mit der von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein erlassenen 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl II 475/2021; 5. COVID-19-NotMV), die einen „harten“ Lockdown samt Ausgangssperren für sowohl ungeimpfte als auch geimpfte Personen im Zeitraum von vorerst 22.11.2021 bis 13. Dezember 2021 verordnet, hofft die Bundesregierung die vierte Infektionswelle zu brechen. Mit der ersten Novelle zu dieser Verordnung /2021) vom 1. Dezember 2021 hat der Gesundheitsminister die Regeln teilweise nachgeschärft. In der Folge die nun gültigen Bestimmungen

Gültigkeit von Zertifikaten

Mit 6.12.2021 wird die Gültigkeitsdauer der Impfzertifikate von 12 Monaten (bzw. 360 Tagen) auf 9 Monate (bzw. 270 Tage) verkürzt. Für Genesene und Geimpfte gilt über den 6.12.2021 eine Übergangsfrist bis zum 11.12.2021, um ein kurzfristiges Auslaufen von aktuell gültigen Impfnachweisen zu verhindern.

Ausgangssperre, Handel & Dienstleister blieben zu

Im Kern geht es darum, das Infektionsgeschehen durch eine deutliche Kontaktreduktion einzudämmen. Zu den Ausgangssperren ist zu sagen, dass es wieder zahlreiche Ausnahmen gibt, es sich daher wie bei den vorangegangenen Lockdowns um keine vollständigen Ausgangssperren handelt. Die Gründe, aus denen man den privaten Wohnbereich verlassen darf, sind im Wesentlichen mit den bereits bekannten ident.

Der Handel mit Ausnahme der lebensnotwendigen Geschäfte (wie z.B.: Supermärkte, Apotheken uä) muss geschlossen halten, auch die Abholung von Waren aus den Geschäften ist für die Zeit des Lockdowns nicht mehr zulässig. Ebenso müssen jene Betriebe geschlossen halten, die körpernahen Dienstleistungen und Dienstleistungen von Freizeiteinrichtungen anbieten.

Ausnahmen

Für jene Handelsbetriebe, die auch während des Lockdowns geöffnet haben dürfen, gilt vorerst eine Sperrstunde ab 19:00 Uhr.

In der rechtlichen Begründung zur aktuellen Novelle wird klargestellt, dass der Verkauf von Christbäumen unter die Ausnahme des Agrarhandels fällt und daher unter Einhaltung der Maskenpflicht und Sperrstunde 19:00 Uhr zulässig ist.

Auch wenn das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs zu beruflichen Zwecken weiterhin zulässig ist, soll die berufliche Tätigkeit „vorzugsweise außerhalb der Betriebsstätte erfolgen“ – es soll vorzugsweise auf „Home-Office“ umgestellt werden.

Rechtsanwalt Andreas Bauer, Head of Environmental & Public Commercial Law bei bei LANSKY, GANZGER, GOETH, FRANKL + partner, erklärt im Folgenden, was während des Lockdowns noch erlaubt ist.

Wo die neuen Beschränkungen nicht gelten

Folgende Bereiche sind von der COVID-19-NotV ausgenommen:

  • Elementare Bildungseinrichtungen und Schulen, Tagesmütter bzw. -väter;
  • Land- und forstwirtschaftliche Schulen;
  • Universitäten, Fachhochschulen und pädagogische Hochschulen einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
  • Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten,
  • Tätigkeiten der Gerichtsbarkeit,
  • Zusammenkünfte zur Religionsausübung.

1. Ausgangsregelungen

Grundsätzlich gilt ein ganztägiges Ausgangsverbot. Das Verlassen des „privaten Wohnbereichs“ ist nur aus folgenden Gründen erlaubt:

  • Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
  • Zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen (z.B.: Unterstützung körperlich gebrechlicher oder psychisch belasteten Personen) sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten (z.B.: der Kontakt zu nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern);
  • Zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens;
  • Zu beruflichen Zwecken und Ausbildungszwecken, sofern dies erforderlich ist;
  • Zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung;
  • Zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen;
  • Zur Teilnahme an Wahlen (z.B.: Wahlen in die allgemeinen Vertretungskörper, sondern auch Wahlen der Organe von Selbstverwaltungskörpern);
  • Zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen jener Betriebsstätten, die weiterhin geöffnet halten dürfen, sowie zum Zweck des Betretens bestimmter nach wie vor geöffneter Orte und Einrichtungen;
  • Zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften (z.B.: Besuch von bestimmten Veranstaltungen, wie unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, Versammlungen, Begräbnisse uä).

Was ist unter „privater Wohnbereich“ zu verstehen?

Zum privaten Wohnbereich gehören die Wohnung und das Haus, das der Deckung des unmittelbaren Wohnbedürfnisses einer Person dient. Dies erfasst uE auch Zimmer in Studentenheimen und Wohngemeinschaften, da diese auch als privater Wohnbereich betrachtet werden können. Ausdrücklich zählen auch „Wohneinheiten“ in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen dazu.


Darf ich mein Kind besuchen, wenn dieses nicht bei mir wohnt?

Ja, dieser Fall fällt unter der Ausnahme der Ausübung familiärer Rechte und die Erfüllung familiärer Pflichten.


Darf ich meine Wohnung verlassen, um mit meinem Hund “Gassi“ zu gehen?

Ja, dies zählt ebenfalls wird der Ausnahme der „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ zugezählt.


Welche weiteren Aktivitäten dienen der „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“?

Unter dieser Ausnahme fallen insbesondere folgende Aktivitäten:

  • Der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner;
  • Der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) sowie;
  • Der Kontakt mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen man in der Regel mehrmals in der Woche Kontakt hat, die aber nicht im gemeinsamen Haushalt leben;
  • Die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (z.B.: Lebensmitteleinkäufe);
  • Die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen (z.B.: Arztbesuche, medizinisch indizierte Heilmassagen) sowie insbesondere die Inanspruchnahme einer Impfung eigenen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2;
  • Die Deckung eines Wohnbedürfnisses (z.B.: die Fahrt zum und der Aufenthalt im Zweitwohnsitz);
  • Die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse (z.B.: Friedhofsbesuche, individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung);
  • Die Versorgung von Tieren.

Darf ich meinen Lebenspartner treffen, wenn wir nicht gemeinsam wohnen?

Ja, das ist ausdrücklich erlaubt und fällt unter der Ausnahme der „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“. Zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber unseres Erachtens wird auch die Übernachtung beim Lebenspartner zulässig sein.


Mit wem darf man neben den engsten Lebenspartner während des Lockdowns Kontakt haben?

Zusätzlich zum Lebenspartner darf man auch mit „einzelnen engsten Angehörigen“ sowie „einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen man in der Regel mehrmals in der Woche Kontakt hat“ Kontakt haben; dies natürlich auch dann, wenn man mit diesen Personen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.


Wer zählt zum Kreis der engsten Angehörigen?

Zum Kreis der „engsten Angehörigen“ zählt die COVID-19-NotMV die Eltern, die Kinder sowie auch volljährige Kinder und Geschwister einer Person.


Wer zählt zum Kreis der wichtigen Bezugspersonen?

Die 5. COVID-19-NotMV definiert zwar nicht, wer zu den „wichtigen Bezugspersonen“ zählt, beschränkt den in Frage kommenden Personenkreis aber auf jene Personen ein, mit denen „in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird“.

Aus der Wortlaut Folge „Kontakt gepflegt wird“, kann geschlossen werden, dass der Kontakt auch schon vor dem Lockdown regelmäßig und durchgehend bestanden haben muss und nicht bloß lose gewesen sein darf. Zumal es sich dabei nicht ausschließlich um physische Kontakte gehandelt haben muss (sondern auch nicht physische Kontakte den Ausnahmetatbestand erfüllen können) – reichen auch z.B.: telefonische Kontakte aus.

Da die Festlegung der Personen, die zum Kreis der „einzelnen wichtigen Bezugspersonen“ gehören, von der jeweiligen subjektiven Lebenssituation der betreffenden Person abhängt, ist dies immer im Einzelfall zu prüfen. Neben z.B.: den Großeltern und der besten FreundIn, kommen daher (je nach konkreter Lebenssituation) auch ArbeitskollegInnen, der Babysitter und die Haushaltshilfe in Betracht.


Darf ich Kontakt mit meinen Großeltern haben?

Großeltern fallen zwar nicht unter der Gruppe der engsten Angehörigen. Sie können jedoch wichtige Bezugspersonen sein, wenn schon bisher ein mehrmaliger wöchentlicher Kontakt mit den Großeltern gepflegt wurde.


Darf die Oma Kontakt mit mehreren Enkelkindern gleichzeitig haben?

Die Verordnung schränkt die zulässigen Kontakte auf „einzelne“ engste Angehörige und Bezugspersonen ein. Das bedeutet aber nicht, dass man nur immer eine Person treffen darf.

Bezüglich des Wortes „einzelne“ bezieht sich der Verordnungsgeber nämlich auf die Definition im Duden. Demnach ist unter dem Kontakt mit „einzelnen“ Personen so zu verstehen, dass Treffen mit einigen wenigen zulässig sein sollen. Nicht erlaubt wären als Gegensatz dazu Familienfeiern oder vergleichbare gesellschaftliche Zusammenkünfte.

Wenn etwa die Oma mehrmals in der Woche ihre Enkelkinder – auch wenn das mehrere sind – besucht und auf diese aufpasst, während etwa die Eltern in der Arbeit sind, ist dies als „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ (Kontakt zu einzelnen wichtigen Bezugspersonen) auch für die Zeit des Lockdowns weiterhin zulässig.


Welche Situationen fallen jedenfalls nicht unter der Ausnahme des Kontakts mit „einzelnen engsten Angehörigen oder einzelnen wichtigen Bezugspersonen“?

Ziel der Ausgangsregelung ist die Kontaktreduktion. Daher dürfen die Ausnahmen von der Ausgangsregelung nicht überstrapaziert und damit missbraucht werden.

Familienfeier sowie vergleichbare gesellschaftliche Zusammenkünfte sind nicht zulässig. Es ist daher auch nicht zulässig, dass mehrere Einzelne gleichzeitig zu einem oder mehreren anderen Haushalten mit besonderem Naheverhältnis physischen Kontakt haben. Eine Ausnahme bilden hier Begräbnisse, hier sind Zusammenkünfte ausdrücklich erlaubt.

Ansonsten ist das Treffen mehrerer „Einzelner“ – somit einzelner Personen, die in unterschiedlichen Haushalten leben – grundsätzlich untersagt; und zwar auch dann, wenn sie zueinander enge Bezugspersonen sind.


Welche Aktivitäten fallen unter „Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung“?

Der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung ist ein sehr weitgehendes Feld, das Spaziergänge, Jogging oder eine sonstige sportliche Betätigung (Radfahren, Skaten, bis hin zum Wandern) erfasst sowie auch das bloß kontemplative Verweilen an Orten im Freien (eine Einschränkung auf bestimmte Orte ist nicht vorgesehen).

Zulässig wäre es auch mit den Öffis oder mit dem privaten Auto zu einem Ort zu fahren, an dem man sich zwecks körperlicher und psychischer Erholung im Freien aufhält; die Ausgangsregelungen sehen also keine Einschränkung des Bewegungsradius vor, sondern nur die Beschränkung der Gründe, weshalb man sich im Freien aufhalten darf.


Darf ich noch mit den Öffis oder mit meinem privaten Auto fahren?

Ja, die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel sowie von privaten Fahrzeugen ist zu den oben genannten Zwecken weiterhin zulässig. Beachten Sie aber, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs ausdrücklich nur aus den besonderen Gründen des § 3 Abs 1 (siehe oben) zulässig ist. Das private Kfz wird aber nicht als „privater Wohnbereich“ gelten, daher ist es auch nicht erlaubt, ohne einen zulässigen Grund mit dem Auto zu fahren. Die Fahrt z.B.: zur Arbeit, einem Naherholungsziel oder der Zweitwohnung sind aber nicht verboten.

In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerken ist aber eine FFP2-Maske zu tragen.

Die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr ist für die Dauer des Lockdowns untersagt.


Welche Verhaltensregeln gelten im Privatauto?

Wird das private Auto nur von Personen verwendet, die im gemeinsamen Haushalt leben, gelten keine besonderen Regeln. Fahren jedoch auch andere Personen mit, so müssen alle Personen eine FFP2-Maske tragen.


2. Arbeitswege


Darf ich noch weiterhin zur Arbeit gehen?

Ja. Auch die 5.COVID-19-NotMV gestattet das Verlassen des privaten Wohnbereichs zu beruflichen Zwecken, sofern dies erforderlich ist. Sofern dies möglich ist, sollte die berufliche Tätigkeit aber außerhalb der Arbeitsstätte (Home-Office) erfolgen. Ein Zwang zum Home-Office besteht jedoch nicht, da dazu das Einvernehmen zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen erforderlich ist.

Wenn die Möglichkeit dazu nicht besteht, darf man wie bisher zur Arbeit ins Büro oder die Betriebsstätte gehen. Am Arbeitsplatz gilt aber weiterhin die 3G-Pflicht.

Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere,

  • technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und;
  • sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

3. Bestimmungen für Dienstleister


Welche Dienstleistungen dürfen vorerst nicht mehr in Anspruch genommen werden?

Verboten sind vorerst sogenannte „körpernahe Dienstleistungen“ – darunter fallen insbesondere Friseure, Perückenmacher/Stylisten, Kosmetiker/Schönheitspfleger (dazu zählen auch Piercer und Tätowierer), Masseure oder Hörgeräteakustiker.


Welche Dienstleistungen sind weiterhin erlaubt?

Während des Lockdowns darf man weiterhin folgende Betriebsstätten betreten bzw. Dienstleistungen in Anspruch nehmen:

  • öffentliche Apotheken;
  • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;
  • Drogerien und Drogeriemärkte;
  • Geschäfte, die Medizinprodukte, Sanitärartikel, Heilbehelfe und Hilfsmittel verkaufen;
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen (zB Krankenhäuser und Arztordinationen);
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen;
  • Tierarztordinationen sowie Geschäfte, die Tierfutter verkaufen;
  • Geschäfte, die Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten anbieten,
  • Agrarhandel (einschließlich Schlachttierversteigerungen, Gartenbaubetrieb und Landesproduktenhandel);
  • Notfall-Dienstleistungen;
  • Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
  • Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen;
  • Banken;
  • Postdiensteanbieter (einschließlich Postpartner);
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege;
  • Öffentliche Verkehr;
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske;
  • Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen;
  • Abfallentsorgungsbetriebe;
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten.

Diese Betriebe dürfen aber nur jene Waren anbieten, die ihrem jeweiligen typischen Warensortiment entsprechen. Nicht zulässig wäre es, wenn z.B.: in Lebensmittelgeschäften auch Kleidung oder Elektrogeräte verkauft werden würden. Darüber hinaus müssen Kunden eine FFP2-Maske tragen.


4. Freizeit- und Kultureinrichtungen

Das Betreten von Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen ist untersagt. Zu den Freizeiteinrichtungen gehören insbesondere Freizeit- und Vergnügungsparks, Tanzschulen, Wettbüros, Casinos, Indoorspielplätze und Tierparks. Zu den Kultureinrichtungen zählen insbesondere Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Kabaretts, Museen, Bibliotheken, usw.

Nicht Öffentliche Sportstätten im Freien dürfen nur mit einem 2G-Nachweis betreten werden. Nicht erfasst sind allgemein zugängliche Sportstätten (z.B.: Langlaufloipen, Rodelbahnen, Seezugänge etc.).


Darf ich eine Veranstaltung besuchen?

Grundsätzlich sind Veranstaltungen („Zusammenkünfte“) untersagt. Ausnahmen bestehen insbesondere für folgende Veranstaltungen:

  • unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können;
  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (z.B.: Demonstrationen),
  • Zusammenkünfte im Spitzensport (jedoch nur die Spitzensportler selbst, deren Betreuer und Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind);
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
  • Begräbnisse;
  • das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietés und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
  • Proben und künstlerische Darbietungen in fixer Zusammensetzung ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen;
  • Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen.

5. Gastronomie und Hotellerie


Bleiben Restaurants geschlossen?

Ja. Ausgenommen sind Restaurants in,

  • Krankenanstalten und Kuranstalten;
  • Alten-, Pflege- und Behindertenheimen sowie in;
  • Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten.

Voraussetzung für diese Ausnahmen ist jedoch, dass die Gastronomiebetriebe ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.

Für die Gäste gelten aber die bekannten Einschränkungen (z.B.: Tragen einer Maske, die Konsumation von Speisen darf nur an den Tischen erfolgen, Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden, Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt).


Darf ich noch Restaurants betreten, um Essen abzuholen?

Ja, die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken ist weiterhin erlaubt. Dabei ist wiederum eine FFP2-Maske zu tragen. Speisen und Getränke dürfen aber nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden.


Bleiben auch Hotels geschlossen?

Ja, auch das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.

Ausgenommen vom Verbot, ein Hotel zu betreten, sind Personen, die sich am 22.11.2021 bereits in der Beherbergung befinden. Diese Personen dürfen jedoch nur so lange bleiben, wie dies von Anfang an vereinbart wurde.

Auch Personen, die ein Hotel zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen, zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses betreten dürfen.


Für weitere Fragen zum Thema haben die Rechtsanwälte Lansky, Ganzger & Partner eine Online-Informationsseite unter lansky.at/de/newsroom/news/faq-corona/ erstellt und stehen für Nachfragen per E-Mail unter office <AT> lansky.at zur Verfügung.


Beachten Sie auch die weitere Serie mit Rechts-Tipps zur Corona-Krise, eine Kooperation von trend.at und den Rechtsanwälten Lansky, Ganzger & Partner. Die bisher erschienen Beiträge finden Sie zusammengefasst im Thema "Corona - Recht im Ausnahmezustand".

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