COVID-19-Gesetz: Auswirkungen auf das Gesellschaftsrecht

Mit dem vierten COVID-19-Gesetzespaket, welches am 05.04.2020 in Kraft getreten ist, hat die Bundesregierung die durch das 2. Covid-19-Gesetz eingeleiteten Änderungen im Gesellschaftsrecht ausgeweitet und präzisiert. Helmut Schmidt und Thomas Schwab von ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte erläutern.

Thema: Corona: Recht im Ausnahmezustand
COVID-19-Gesetz: Auswirkungen auf das Gesellschaftsrecht

Helmut Schmidt (li) und Thomas Schwab, ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte

Fristen für Gesellschafter- Mitgliederversammlungen

Rechtsträger wie Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Genossenschaften, Privatstiftungen, Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine oder (nunmehr neu) Sparkassen sind berechtigt, Versammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchzuführen und Beschlüsse auch auf andere Weise zu fassen.

Neu ist, dass diese „Änderungen“ für das ganze Jahr 2020 gelten und erst mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft treten. Dadurch wird die Planbarkeit von Mitgliederversammlungen erleichtert.

Für Aktiengesellschaften und (nunmehr neu) Genossenschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (nicht SE oder SCE) wird die gesetzliche Frist zur Abhaltung von „Mitgliederversammlungen“ auf nunmehr 12 Monate innerhalb des ersten Geschäftsjahrs erweitert.

In Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Gesellschaftsverträgen, Statuten, Stiftungsurkunden etc) festgelegte Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen können zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden. Aus der Sicht des Organs (Vorstand, Geschäftsführer etc.) sollte jedoch nur dann von den vertraglich vereinbarten Fristen und Terminen abgewichen werden, wenn aufgrund der COVID-19 Krise – auch unter Berücksichtigung der noch nicht klar definierten Erleichterungen des § 1 COVID-19 GesG – die Verlegung notwendig oder zweckmäßig erscheint.

Im Interesse der Rechtssicherheit ist aber nach wie vor eine zeitnahe Verordnung des Bundesministeriums für Justiz wünschenswert, um die Mindestanforderungen an die Abhaltung von „nicht physischen Versammlungen“ und an „auf andere Weise gefasste Beschlüsse“ zu kennen.

Aufsichtsratssitzungen

Die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen vierteljährlichen Aufsichtsratssitzungen bis Ende April 2020 stellt gemäß § 2 Abs. 5 COVID-19 GesG dann keine Gesetzesverletzung dar, wenn eine rechtzeitige Abhaltung der Sitzung aufgrund von COVID-19 nicht möglich war. Danach müssen die Aufsichtsratssitzungen wieder turnusmäßig stattfinden.

Jahresabschlüsse

Die gesetzliche Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses wird von 5 auf maximal 9 Monate erstreckt, sofern ein rechtzeitiges Aufstellen aufgrund von COVID-19 nicht möglich ist. Die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses wird (bis zu dem von Art 30 der Bilanz-RL 2013/24/EU erlaubten Höchstausmaß) auf 12 Monate, erstreckt.

Die Autoren

Helmut Schmidt, LL.M., Partner bei ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte und Thomas Schwab, Rechtsanwaltsanwärter bei ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte sind spezialisiert auf M&A, Gesellschaftsrecht und Umgründungen.

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