Wer darf nach Tod des Eigentümers mit dessen Auto fahren?
Stirbt der Eigentümer eines Fahrzeuges, gilt es zahlreiche Fragen zu klären, wie: „Darf mit dem Auto des Verstorbenen weiterhin gefahren werden?“ und „Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?“ Die Experten der D.A.S. Rechtsschutz AG klären auf.
Wer noch vor der Verlassenschaftserklärung mit dem Fahrzeug des Verstorbenen fährt, kann sich Probleme einhandeln.
Im Schnitt macht nur jeder achte Österreicher ein Testament. Ob ein überlebender Ehegatte trotzdem ein Gebrauchsrecht am Auto des Verstorbenen hat, hängt von mehreren Faktoren ab.
Wann besteht Versicherungsschutz?
Grundsätzlich ist nur der berechtigte Lenker vom Versicherungsschutz umfasst. Eine Berechtigung ließe sich etwa über eine Miteigentümerschaft oder eine (Mit)Haltereigenschaft. ableiten. Eine (Mit)Haltereigenschaft setzt neben der Kostenbeteiligung auch die Verfügungsgewalt über das Auto voraus. Im Idealfall kann man die Verfügungsberechtigung schriftlich nachweisen.
Von Miteigentum spricht man, wenn zwei Ehegatten im Kaufvertrag für ein Auto angeführt sind und das Auto auch tatsächlich gemeinsam finanziert wurde.
Die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung kann ein Indiz sowohl für die Eigenschaft als Halter als auch als Miteigentümer sein.
Aber Achtung: Die Eintragung alleine bedeutet nicht zwingend, dass auch tatsächlich Miteigentum oder Haltereigenschaft gegeben ist. Problematisch wird es beispielsweise, wenn ein Kind geltend macht, dass das Geld für den Kauf eines Autos zum überwiegenden Teil vom Verstorbenen stammte und somit kein Miteigentum bestand. Dies muss im Streitfall der Versicherung gegenüber nachgewiesen werden.
Wann die Versicherung aussteigen kann
„Bestehen Zweifel am Nutzungsrecht des überlebenden Gatten, ist Vorsicht geboten und von einer weiteren Benutzung abzuraten“, so die D.A.S. Juristen. Die KFZ-Haftpflichtversicherung beruft sich nämlich im Schadensfall darauf, ob die Verwendung des Autos „titellos“, also ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Wenn die Eigentumsverhältnisse nicht klar sind, könnte sich eine Versicherung zum Beispiel weigern, einen bei einem Unfall entstandenen Schaden zu übernehmen.
Vorläufige Deckungszusage der Versicherung einholen
Voraussetzung für den Schutz aus der KFZ-Haftpflichtversicherung ist zudem, dass die Versicherungsprämie zum Zeitpunkt der Verwendung des Autos bezahlt ist. Da das Konto des Verstorbenen regelmäßig mit dem Todesfall gesperrt wird, kann es passieren, dass die Prämie für die KFZ-Versicherung nicht mehr abgebucht werden kann. Was in der Folge dazu führen kann, dass der Versicherer bei einem Schaden nicht zahlen muss. „Es ist daher ratsam, sich den vorhandenen Versicherungsschutz (eine vorläufige Deckungszusage) von der Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen“, so die D.A.S. Juristen.
Abgabe einer Erbantrittserklärung
Nach einem Todesfall kommt es zu einem Termin mit dem zuständigen Notar. Der Notar ist als Gerichtskommissär dazu da, die vermögensrechtliche Nachfolge des Verstorbenen abzuwickeln. Durch die Abgabe einer sogenannten Erbantrittserklärung, (die Erklärung gegenüber dem Notar, das Erbe anzunehmen) – erhalten die Erben die Befugnis, den Nachlass zu verwenden und zu verwalten. Gibt es also einen oder mehrere eindeutige Erben (Ehepartner, einziges Kind, Testamentserbe), darf dieser oder diese nach der Unterzeichnung der Erbantrittserklärung das Fahrzeug des Verstorbenen nutzen, ummelden oder abmelden. Nach Erhalt des Einantwortungsbeschlusses (das ist der Beschluss des Gerichtes, der das Verlassenschaftsverfahren beendet), darf das Fahrzeug schließlich auch verkauft werden.
Mögliche Folgen bei Erbstreitigkeiten
„Bestehen widersprechende Erbantrittserklärungen oder kann sich die Erbengemeinschaft nicht einigen, wer das Auto bekommen soll, ist Vorsicht geboten“, so die D.A.S. Juristen. Da nur der berechtigte Lenker Schutz genießt, kann es bei einer titellosen Benutzung zu Problemen mit der Versicherung kommen. Wird das Fahrzeug durch die unbefugte Benutzung beschädigt, muss der nicht berechtigte Benutzer den Wert des Autos in die Verlassenschaft zurückzahlen.
Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich in regionalen D.A.S. Standorten mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt.
Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in knapp 20 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.
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