Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit – Das Wichtigste auf einen Blick

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG
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Was hat sich geändert – und was bedeutet das für Sie?

Die bisherige Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurden abgeschafft. Seit 1. Jänner 2026 gibt es zwei neue Nachfolgemodelle: die Weiterbildungszeit (vollständige Auszeit vom Job) und die Weiterbildungsteilzeit (Reduktion der Arbeitszeit bei gleichzeitiger Weiterbildung).

Der wichtigste Unterschied zum alten System: Das frühere Weiterbildungsgeld war eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung – darauf hatte man einen Rechtsanspruch, sobald die Voraussetzungen erfüllt waren. Die neue Weiterbildungsbeihilfe ist hingegen eine Förderung des AMS, auf die es keinen Rechtsanspruch gibt. Das AMS entscheidet nach Maßgabe des verfügbaren Budgets. Eine Ablehnung kann nicht durch ein Rechtsmittel bekämpft werden.

Die zwei Modelle im Überblick:

Modell 1: Weiterbildungszeit – der Mitarbeiter pausiert vollständig

Das Dienstverhältnis wird für die vereinbarte Dauer vollständig karenziert. Der Mitarbeiter arbeitet in dieser Zeit nicht und erhält vom Unternehmen kein Entgelt. Die finanzielle Absicherung übernimmt – soweit gewährt – das AMS über die Weiterbildungsbeihilfe.

Wann können Mitarbeiter eine Weiterbildungszeit beantragen?

Ein Mitarbeiter muss zum Zeitpunkt des geplanten Beginns mindestens 12 Monate im Unternehmen beschäftigt sein. Das ist eine wichtige Verschärfung gegenüber dem alten Modell, bei dem 6 Monate ausreichten. Für Saisonbetriebe gilt: 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate und 3 Monate unmittelbar vor Beginn.

Die Weiterbildungszeit kann für die Dauer von zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden.

Eine erneute Weiterbildungszeit ist frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Weiterbildungszeit, der sogenannten Rahmenfrist möglich. Innerhalb dieser 4 Jahre darf ein Mitarbeiter insgesamt maximal 1 Jahr in Weiterbildungszeit verbringen – egal ob am Stück oder aufgeteilt.

Neu ist auch: Nach einer Elternkarenz muss der Mitarbeiter zunächst mindestens 26 Wochen regulär beschäftigt sein, bevor eine Weiterbildungszeit beginnen kann.

Wie wird die Weiterbildungszeit vereinbart?

Es ist eine freiwillige, schriftliche Vereinbarung abzuschließen.

Ohne schriftliche Vereinbarung gibt es keine Weiterbildungszeit. Die Vereinbarung muss folgende Punkte enthalten:

• Die konkrete Bildungsmaßnahme und das angestrebte Bildungsziel

• Die Interessen des Arbeitnehmers und die betrieblichen Erfordernisse – beide   Seiten müssen also abgewogen und dokumentiert werden

• Die genaue Dauer der Weiterbildungszeit

Hier liegt auch die unternehmerische Stärke des neuen Modells: Da die betrieblichen Interessen ausdrücklich zu berücksichtigen sind, können Sie als Arbeitgeber legitim auf Timing und Dauer Einfluss nehmen – etwa um Stoßzeiten, laufende Projekte oder Personalengpässe zu berücksichtigen.

Welche Weiterbildungen sind zulässig? Wie viele Wochenstunden sind zu lernen?

Anerkannt werden beispielsweise:

• Seminare oder ähnliche Lehrveranstaltungen in Präsenz oder im Live-Online-Format

• Studien an Universitäten oder Fachhochschulen (mit mind. 20 ECTS pro Semester, früher 16 Stunden)

Nicht anerkannt werden reine Fernstudien oder asynchrone Online-Kurse.

Als Arbeitgeber sollten Sie darauf achten, dass die in der Vereinbarung festgehaltene Bildungsmaßnahme diesen Anforderungen entspricht – andernfalls könnte die AMS-Förderung des Mitarbeiters scheitern, was im Nachhinein zu Komplikationen führen kann.

Das Mindest-Stundenausmaß der Weiterbildungsmaßnahmen wurde auf 20 Wochenstunden festgelegt (16 Wochenstunden bei Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr)

Was passiert, wenn die Nachweise nicht erbracht werden?

Werden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, erlischt der Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Bereits gezahltes Weiterbildungsgeld muss zurückgezahlt werden.

Wann ist eine Bildungsberatung verpflichtend?

Personen, die eine Weiterbildungsbeihilfe beantragen und deren Einkommen aktuell unter 3.465 Euro brutto liegt (Stand 2026) müssen verpflichtend eine Bildungsberatung in Anspruch nehmen. Es wird im Zuge der Bildungsberatung ein Bildungsplan erstellt, der im Zeitpunkt des Ausbildungsbeginnes nicht älter als 6 Monate sein darf.

Wer zahlt die Weiterbildung?

Die Weiterbildungsbeihilfe ist eine AMS Förderung, hier die Eckdaten:

Pro Jahr steht ein Budget von 150 Millionen Euro zur Verfügung.

Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell und beträgt mindestens 41,49 Euro pro Tag (Stand 2026). Wenn das Gehalt über einer bestimmten Grenze (derzeit 3.465 Euro) liegt, haben Sie sich als Arbeitgeber künftig mit 15 Prozent an der Weiterbildungsbeihilfe zu beteiligen. Bei der alten Bildungskarenz gab es keine solche Pflicht.

Um eine einheitliche und verbindliche Vorgangsweise für die Gewährung der Weiterbildungsbeihilfe und der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe festzulegen, gibt es eine Bundesrichtlinie für Mitarbeitende, die mit diesen Aufgaben betraut sind.

Welche Personen sind nicht förderbar?

Bestimmte Personengruppen sind nicht förderbar. Beispielsweise können Personen in einem Lehrverhältnis, Beschäftigte in Kurzarbeit, Personen in Altersteilzeit oder in Alterspension oder solche, die Kinderbetreuungsgeld erhalten, keine Weiterbildungsbeihilfe erhalten.

Modell 2: Weiterbildungsteilzeit – der Mitarbeiter arbeitet reduziert

Der Mitarbeiter bleibt im Betrieb, arbeitet aber mit reduzierter Stundenzahl und nutzt die verbleibende Zeit für seine Weiterbildung. Das Dienstverhältnis läuft normal weiter, Sie als Arbeitgeber zahlen anteilig das entsprechende Teilzeitentgelt.

Für die Weiterbildungsteilzeit müssen grundsätzlich dieselben Bedingungen erfüllt werden, wie für die Weiterbildungszeit. Diese wurden bereits unter den Ausführungen zum Modell 1 genauer beschrieben.

Eine Bildungsberatung ist bei der Weiterbildungsteilzeit nicht nötig und ist auch keine Arbeitgeberbeteiligung vorgesehen.

Wo und ab wann kann ein Antrag gestellt werden?

Anträge können persönlich beim AMS oder über MeinAMS gestellt werden. Laut derzeitiger Information ist die Beantragung voraussichtlich ab 8.6.2026 möglich.

Fazit für Arbeitgeber

Frühzeitig das Gespräch suchen: Wenn ein Mitarbeiter eine Weiterbildungszeit anspricht, lohnt es sich, offen zu diskutieren – Timing, Dauer und Bildungsziel können im gemeinsamen Interesse gestaltet werden.

Gehaltsgrenze im Blick behalten: Bei Mitarbeitern über 3.465 Euro Bruttogehalt die mögliche 15-%-Beteiligung bereits in der Budgetplanung berücksichtigen.

Vereinbarung sorgfältig gestalten: Die schriftliche Vereinbarung ist das zentrale Dokument. Unklare Formulierungen können später zu Streitigkeiten führen – holen Sie bei Unsicherheit rechtliche Beratung ein.

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz

Info-Hotline: 0800 224422
Mail: service@ergo-versicherung.at
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ERGO Versicherung AG:
Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

Infos unter ergo-versicherung.at

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