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So läuft ein Verlassenschaftsverfahren ab

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG
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Tod und Erbe: So läuft ein Verlassenschaftsverfahren ab
Wenn jemand stirbt, wird automatisch ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Die Hinterbliebenen müssen dennoch auch ihren Beitrag leisten.©iStock
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Wenn jemand stirbt, kommen auf Angehörige aus rechtlicher Sicht einige Entscheidungen zu, vor allem wenn ein Erbe vorhanden ist. Die Experten der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG erklären, wie ein dafür nötiges Verlassenschaftsverfahren abläuft. Plus: Checkliste für den Notar-Termin.

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Der Tod eines Angehörigen ist nicht nur ein trauriges Ereignis, es kommen auf die Hinterbliebenen auch mehrere Verpflichtungen zu, bevor sie das Erbe - falls vorhanden - antreten können. In jedem Fall wird jedoch ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt.

Zweck eines Verlassenschaftsverfahrens

  • Die Verlassenschaft unter Aufsicht des Gerichts dem rechtmäßigen Erben zu übergeben,

  • die Rechte minderjähriger Beteiligter zu sichern und

  • zu überwachen, dass der letzte Wille des Verstorbenen erfüllt wird.

So läuft ein Verlassenschaftsverfahren ab

1. Verlassenschaftsgericht übermittelt die Sterbeurkunde

Um ein Verlassenschaftsverfahren einzuleiten, müssen Angehörige nicht selbst tätig werden. Nach dem Tod eines Menschen wird der Staat automatisch aktiv. Das zuständige Standesamt verständigt das Bezirksgericht des letzten ordentlichen Wohnsitzes des Verstorbenen über das Ableben und übermittelt eine Sterbeurkunde. Das zuständige Bezirksgericht wird auch als Verlassenschaftsgericht bezeichnet. Es sendet in weiterer Folge dem nach einer bestimmten Verteilungsordnung zuständigen Notar die Sterbemitteilung.

2. Notar leitet Verlassenschaftsverfahren ein

Der Notar ist im Fall einer Verlassenschaft als Gerichtskommissär tätig und wickelt für die Gerichte die dafür nötigen Amtshandlungen ab. Das Gesetz in Österreich ermächtigt Notare, als Gerichtskommissäre, ein Verlassenschaftsverfahren durchzuführen. Ein Gerichtskommissär muss den Beteiligten unparteiisch bei der Abwicklung des Verfahrens zur Seite stehen und diese umfassend über ihre Rechte und Pflichten aufklären. Der Notar ist durch den Justizminister mit diesem öffentlichen Amt betraut und unterliegt der Aufsicht des Gerichts und der Notariatskammer.

3. Vermögen des Toten: Erstbesprechung mit dem Notar

Der Gerichtskommissär erhebt zunächst alle Umstände, die für die Verlassenschaftsabhandlung erforderlich sind. Dieser erhebt alle persönlichen und vermögensrechtlichen Daten des Verstorbenen. Der Notar lädt dazu jene Personen, von denen angenommen wird, dass sie über die persönlichen und vermögensrechtlichen Belange des Verstorbenen Bescheid wissen, zu einer Erstbesprechung ein.

Checkliste für Unterlagen, die zum Notar mitzubringen sind

  • Auflistung der nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister) mit Namen, Adressen, Geburtsdaten, Telefonnummern

  • Testamente im Original, Eheverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge (falls vorhanden)

  • Adoptionsurkunden, Gerichtsbeschlüsse über die Bestellung zum Sachwalter

  • Kostenaufstellung betreffend den Todesfall Rechnungen etwa von Bestattungsunternehmen, Grabstein (Auftragsbestätigung), Trauermahl, Blumen und Grabschmuck, Grabpflege, Todesanzeigen, Trauerbillets

  • Lohn/Pension: Arbeitgeber/Versicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer

  • Sparbücher im Original; Bankinstitute und Sparbuchnummern

  • Gehalts/Pensionskonten (letzte Auszüge): Bankinstitute und Kontonummern

  • Bausparverträge (letzter Auszug) mit Bausparinstitut und Vertragsnummer

  • Sonstige Konten, Depotkonten, Wertpapiere (letzte Auszüge): Bankinstitute und Kontonummern

  • Schließfächer und Safes: Bankinstitute und Fachnummern

  • Lebens-, und Sterbeversicherungen: Versicherungsunternehmen und Polizzennummern

  • Schulden: etwa offene Pflegekosten, Krankenhausbeiträge, Kredit und Darlehensschulden, Bürgschaften

  • Bei Faustfeuer-Waffen: Waffenpass, Waffenbesitzkarte und Waffennummern

  • Liegenschaften: Grundbuch und Einlagezahl, Einheitswertbescheid des Finanzamtes

  • Fahrzeuge: Zulassungsschein bzw. Typenschein und Versicherung

Verlassenschaftsabhandlung: Notar stellt die Erbberechtigten fest

Der Notar stellt im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung fest, welche Personen sowohl gesetzlich als auch testamentarisch erbberechtigt sind. Dann wird geklärt, ob die erbberechtigten Personen die Erbschaft ausschlagen oder das Erbe antreten.

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Verlassenschaftsverfahren: Wozu der Notar berechtigt ist

Anhand der Ergebnisse der Aufnahme des Todesfalls stellt der Notar fest, welche Vermögenswerte (Aktiva und Passiva) des Toten vorhanden sind.

Aufgrund der besonderen Stellung als Beauftragter des Gerichts ist der Notar befugt,

  • Auskünfte über Bankguthaben und Wertpapierdepots bei den jeweiligen Stellen einzuholen,

  • eine Bestätigung zur Vertretung und Nutzung des Nachlasses zu erteilen,

  • Bankguthaben zur Bezahlung der Begräbniskosten freizugeben,

  • letztwillige Urkunden im Zentralen Testamentsregister (ZTR) der österreichischen Rechtsanwälte oder das ZTR der Notariatskammer zu erheben und

  • Abfragen im Grundbuch nach dem Namen des Verstorbenen durchzuführen.

In welchen Fällen das Verlassenschaftsverfahren abgekürzt werden kann

Der Notar hat auch die Möglichkeit, das Verlassenschaftsverfahren deutlich abzukürzen. Wenn kein Antrag auf Fortsetzung gestellt wird, endet das Verfahren durch Beschluss und es gibt keine weiteren Termine mit dem Gerichtskommissär.

Ein Verfahren kann abgekürzt werden, wenn

  • kein Vermögen vorhanden ist

  • die Hinterlassenschaft weniger als 5.000 Euro beträgt

  • der Nachlass überschuldet ist.

Andernfalls kommt es zu einer sogenannten Verlassenschaftsabhandlung.

Verlassenschaft: Welche Wahlmöglichkeiten Erben haben

Die Erbberechtigten müssen vom Notar über die Haftung im Erbfall aufgeklärt werden. Rechtlich wird zwischen einem „bedingten“ und einem „unbedingten“ Erbantritt unterschieden.

Erbe ausschlagen

Stirbt jemand und hat zu diesem Zeitpunkt Schulden angehäuft, wie ein noch nicht abbezahltes Auto, Hypotheken oder überzogene Konten, stellt sich die Frage der Haftung der Erben. Erben sind nicht verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Erblassers zu übernehmen und können das Erbe ausschlagen.

Bedingter Erbantritt: begrenzte Haftung

Gerade wenn Schulden vorhanden sind oder deren Höhe nicht genau feststeht, ist ein bedingter Erbantritt sinnvoll. In diesem Fall wird die eigene Haftung auf den Wert der Erbschaft beschränkt. Doch Vorsicht: Wird die Erbschaft nur bedingt angenommen, ist in manchen Fällen eine Schätzung der Höhe der Erbschaft durch einen Sachverständigen notwendig. Dieses Verfahren kann teuer und zeitaufwändig sein.

Unbedingte Erbantrittserklärung: Erbe haftet unbegrenzt

Sind keine oder nur geringe Schulden vorhanden, kann der Erbe eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Achtung: In diesem Fall haftet der Erbe mit dem eigenen Vermögen und das unbegrenzt.

So wird ein Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen

Notar erstellt Protokoll über Anträge der Erben

Vom Notar wird ein Protokoll erstellt in dem alle Anträge der Erben verzeichnet sind. Je nach Art der Erbantrittserklärung (bedingt oder unbedingt) wird vom Gerichtskommissär ein Inventar aufgelistet oder mit den Erben die Vermögenserklärung erstellt.

Einantwortung: Erben erhalten Befugnis den Besitz zu übernehmen


Das Verlassenschaftsverfahren wird durch den sogenannten Einantwortungsbeschluss beendet. Dieser gerichtliche Beschluss wird den Erben vom Verlassenschaftsgericht zugeschickt. Darin wird festgehalten, wer zu welcher Quote Erbe ist. Durch den Einantwortungsbeschluss erhalten die Erben die rechtliche Befugnis, über den Nachlass, wie Liegenschaften und Konten zu verfügen.

Wann die Vorlage eines Einantwortungsbeschlusses notwendig ist:

  • Für den Grundbuchseintragung, wenn in der Verlassenschaft Liegenschaftsvermögen (z.B. Eigentumswohnung) vorhanden war

  • Betriebsauflösung durch Tod eines Unternehmers oder Gesellschafters für die Beendigung beim Finanzamt und Löschung aus dem Firmenbuch.

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