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Steuerhinterziehung: Richtiger Umgang mit Finanzbehörden und Selbstanzeige

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16 min

Mit einer falsch gemachten Selbstanzeige liefert sich so mancher reuige Steuerbetrüger der Finanz unfreiwillig ans Messer.

©Elke Mayr
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Steuerhinterziehung und Steuerbetrug in Österreich: Die Erfahrungen eines renommierten Anwälts, der auf Steuerstrafrecht spezialisiert ist, die häufigsten Fehler von Unternehmen, die wegen Steuerhinterziehung belangt werden. Welche Strafen drohen und warum eine Selbstanzeige auch nach hinten losgehen kann.

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Seit vor fünf Jahren die Finanzpolizei gegründet wurde, haben nicht nur Steuerberater sondern auch Rechtsanwälte Hochkonjunktur. Einer der renommiertesten Steuerstrafverfahrensexperten auf diesem Gebiet ist Rechtsanwalt Franz Althuber von der Kanzlei Althuber, Spornberger & Partner. beschäftigt, seither um mehr als das Doppelte angestiegen. Denn nicht nur der Steuerberater kann helfen, Schwierigkeiten mit der Finanz zu vermeiden, auch Anwälte müssen immer wieder Retter in der Not spielen oder unterstützen Unternehmen präventiv.

Welche Arten der Abgabenhinterziehung gibt es?

Als Abgabenhinterziehung, vulgo Steuerhinterziehung, gilt jede Verkürzung von Steuern, sofern das diese Pflichtverletzung vorsätzlich war. Eine solche Pflichtverletzung kann beispielsweise die Abgabe von unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärungen sein. Auch klassische Schwarzeinkünfte, bei denen Einnahmen über nicht gegenüber dem Fiskus erklärt werden, führen zu einer Abgabenhinterziehung. Kommt zur Steuerhinterziehung noch Betrug hinzu wie etwa Scheinrechnungen, gefälschte Urkunden, ist unter Umständen das Delikt des Abgabenbetruges erfüllt. Ein Delikt, das besonders streng bestraft wird.

Was ist eine vorsätzliche Abgabenverkürzung?

Vorsätzlich bedeutet, dass der Täter die Abgaben verkürzen will oder es zumindest ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet, dass Steuern verkürzt werden. Die Verkürzung tritt dann ein, wenn Steuern, zum Beispiel mittels Bescheid vom Finanzamt, entweder zu Unrecht zu niedrig oder gar nicht festgesetzt werden.

Beispiel: Ein Unternehmer setzt private Aufwendungen, beispielsweise eine Urlaubsreise, als Betriebsausgaben ab. Auch wenn er nicht die Absicht hat, Steuern zu verkürzen, sondern es auch nur ernsthaft für möglich hält, dass seine Vorgehensweise nicht richtig ist und er es trotzdem macht, handelt er vorsätzlich und macht sich einer Abgabenhinterziehung strafbar.

Grob fahrlässige Abgabenverkürzung

Auch grob fahrlässig begangene Abgabenverkürzungen sind ebenfalls strafbar. Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich sorgfaltswidrig handelt. Wem also ein Fehler passiert, der einem vergleichbaren rechtstreuen Menschen in derselben Situation auf keinen Fall passieren darf, macht sich ebenfalls strafbar.

Beispiel: Ein Unternehmer führt seine Buchhaltung dermaßen schlampig, dass er versehentlich private Ausgaben als betrieblich veranlasst geltend macht.

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Die Nachfrage nach der Expertise von Steuerstrafexperten wie jene von Franz Althuber von der Kanzlei Althuber, Spornberger und Partner ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen.

© feelimage/Matern

Diese Strafen gelten bei Abgabenhinterziehung

Wer bei der Steuergestaltung die rote Linie zwischen erlaubt und verboten überschreitet, riskiert im Extremfall sogar eine Gefängnisstrafe.
Während bei der klassischen Abgabenhinterziehung vorwiegend Geldstrafen bis zum Doppelten des Hinterziehungsbetrages verhängt werden,
drohen beim Abgabenbetrug bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe und – wenn die Freiheitsstrafe acht Jahre nicht übersteigt – eine zusätzliche Geldstrafe von bis zu 2,5 Millionen Euro.

Welche Strafen bei Steuerhinterziehung unter 100.000 Euro gelten

Aber nicht jeder kleine Einnahmen-/Ausgaben-Rechner muss fürchten, gleich hinter Gitter zu kommen.
Bei vorsätzlichen Steuerhinterziehungen unter 100.000 Euro oder grob fahrlässigen Abgabenverkürzungen werden diese Delikte im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens abgehandelt. Teuer wird es vor allem, wenn vorsätzlich gehandelt wurde. „Geldstrafen bis zum Doppelten des Betrags den die Steuerhinterziehung ausmacht, sind nach dem Wortlaut des Gesetzes zwar durchaus möglich. Die Finanzstrafbehörden ist gerade bei bisher unbescholtenen Ersttätern aber deutlich milder“, erklärt Althuber. Zusätzlich müssen freilich auch die hinterzogenen Steuern nachbezahlt werden.

Steuerabgaben: Die drei größten Fehler von Unternehmen

Unternehmen tappen nach Erfahrung von Althuber
bei Steuerabgaben in drei klassische Fallen:

  • Unternehmen melden sich erst bei Beratern, wenn ein Strafverfahren bereits eingeleitet wurde

  • Fehler aus der Vergangenheit werden ignoriert oder diese werden nur durch halbherzige Maßnahmen im Unternehmen saniert

  • Erst im Zuge einer Betriebsprüfung tauchen strafrechtlich relevante Sachverhalte auf

Von vielen Gepflogenheiten, wie aggressive Steuerplanungsmodelle, lässt man heute die Finger

Franz AlthuberRechtsanwalt, Finanzstrafexperte

Das Risikobewusstsein was inkorrekte Steuerabgaben betrifft, ist laut Althuber in den letzten Jahren deutlich gestiegen. „Von vielen Gepflogenheiten, die vor zehn Jahren noch ganz selbstverständlich gemacht wurden und höchstens als Kavaliersdelikt galten, lässt man heute die Finger“, so der Steuerstrafspezialist. Wie etwa aggressive Steuerplanungsmodelle, die sehr wohl strafrechtliche Relevanz haben können. Nicht selten werden auch Fehler in Bezug auf Steuervergehen aus der Vergangenheit über Jahre mitgeschleppt und schlummern als tickende Zeitbomben in der Bilanz.

Beispiel: 54.000 Euro Strafreduktion durch Anwälte

Kann ein Anwalt überhaupt noch etwas ausrichten, wenn Abgaben schon verkürzt wurden und die Finanz bereits ermittelt? Das hängt ganz von der Höhe des hinterzogenen Steuerbetrages und vom Einzelfalles ab. „Gerade in Steuerstrafverfahren ist es für einen erfahrenen und kompetenten Berater oft möglich, auch in vermeintlich aussichtslosen Fällen noch ein Ergebnis zu erzielen, mit dem der Mandant gut leben kann“, so Althuber.

Ein Beispiel: Einem Mandanten wurde nach dem Urteil in erster Instanz eine Geldstrafe von 110.000 Euro aufgebrummt. Nachdem die steuerliche Unbescholtenheit sowie verschiedene Verfahrensfehler in erster Instanz geltend gemacht wurden, gelang es den Anwälten in zweiter Instanz, die Strafe auf 40.000 Euro zu drücken. „Da lohnen sich Anwaltskosten in Höhe von rund 5.000 bis 10.000 Euro schon“, argumentiert der Anwalt.

Zum Anwalt bevor die Finanz vor der Tür steht

Am besten man informiert den Anwalt, bevor die Finanz vor der Tür steht. „Wer ein schlechtes Gewissen gegenüber der Finanz hat, sollte sich beraten lassen und die Möglichkeiten ausloten“, rät Althuber. Eine Selbstanzeige kann für reuige Steuersünder einen halbwegs eleganten Ausstieg aus der Misere bieten. Wenn sie ordnungsgemäß und rechtzeitig gemacht wird, erspart man sich ein Strafverfahren, alle damit verbundenen Kosten und geht straffrei aus. Steuerhinterzieher müssen dann - neben den verkürzten Steuern - nur den Säumniszuschlag und die Zinsen zahlen. Alles andere ist damit vom Tisch. Doch Vorsicht!:

Zentrales Kontenregister hat Steuersünden eingedämmt

Seit der Einführung des zentralen Kontoregisters ist die Zahl der angezeigten Finanzstrafverfahren zunächst deutlich gestiegen. „Es wird auch darauf ankommen, wie schnell und mit welcher Sorgfalt die dafür notwendigen richterlichen Beschlüsse gefasst werden.“ Schließlich sind für Kontoöffnungen gute und stichhaltige Verdachtsgründe notwendig. Generell werde aber die Verfolgung von Steuersündern weltweit zunehmen, wie auch Panama Papers und LuxLeaks bereits gezeigt hätten.

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Mit einer fehlerhaften Selbstanzeige liefert man sich unter Umständen selbst ans Messer

Fehler bei der Selbstanzeige: Wann sie nicht strafbefreiend ist

Doch eine Selbstanzeige birgt auch erhebliche Tücken, wenn man sie in Eigenregie macht. Denn die Vorgaben, wie man eine solche Anzeige zu verfassen hat, sind äußerst eng gefasst. Unternehmen, die das selbst in Angriff nehmen, setzen sich deshalb einem großen Risiko aus.

„Wenn die Offenlegung fehlerhaft erfolgt, führt das unmittelbar zu einem Strafverfahren“, so der Wiener Anwalt Althuber. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Fehlerquote bei Selbstanzeigen hoch ist. „Damit liefert man sich unter Umständen der Finanz selbst ans Messer“, warnt der Finanzstrafrechtsexperte. "Wenn etwa die steuerlichen Verfehlungen zwar offengelegt werden, aber der verkürzte Betrag nicht vollständig und zeitgerecht entrichtet wird, entfaltet die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung. Dann fährt die Finanz das volle Programm und verlangt nicht nur Nachzahlung und Verzugszinsen, sondern leitet auch Finanzstrafverfahren ein."

Wann es für die Selbstanzeige zu spät ist

Oft stecke hinter falschen Steuerangaben auch schlicht Unwissenheit, wobei aber auch diese nicht vor Strafe schützt. In der Praxis werden auch Risikohinweise des Steuerberaters oder andere kompetenter Berater nicht ausreichend ernst genommen.

Ein Beispiel: Der Steuerberater eines Konzerns war sich nicht sicher, ob KESt in Österreich einbehalten werden muss oder nicht und empfahl dem Unternehmen, sich direkt an das zuständige Finanzamt zu wenden und die Sache abklären zu lassen. Dem ist jedoch im Unternehmen niemand nachgekommen. Als im Zuge einer späteren Betriebsprüfung der Brief vom Steuerberater auch noch gefunden wurde, wurde das Nicht-Abführen der KESt als vorsätzlich gewertet. Althuber: „In diesem Fall ist es auch für eine Selbstanzeige zu spät."“

Binnen welcher Frist der hinterzogene Betrag bezahlt werden muss

Der verkürzte Betrag muss binnen eines Monates ab Einbringung der Selbstanzeige bezahlt werden beziehungsweise ab dem Zeitpunkt, wenn die Höhe der festgesetzten Steuer per Bescheid zugestellt wird. "Wenn etwa ein KMU plötzlich innerhalb eines Monates hohe Beträge nachzahlen soll, kann das existenzbedrohend für das Unternehmen werden“, erzählt Althuber. Auch in einem solchen Fall kann Abhilfe geschaffen werden, die aber entsprechende fachkundige Beratung voraussetzt.

So verhindern Unternehmen Fehler beim Fiskus

Damit strafrechtlich relevante Fehler bei den Abgaben erst gar nicht passiert, ist auch die Prävention wichtig. Diese Beratung übernehmen sowohl Steuerberater als auch Anwaltskanzleien. So geht man Fragen wie „Gibt es ein ausreichendes Risikomanagement im Unternehmen?“ oftmals detailliert im Rahmen von internen Überprüfungen auf den Grund. Um nicht versehentlich in die Steuerfalle zu tappen, rät Althuber zu einer klaren Aufgabenverteilung im Unternehmen. Bei großen Firmen ist das zwar ohnedies vielfach der Fall, aber gerade bei KMUs würde das oft fehlen. „Wichtige Informationen und Fehler, die in den unteren Ebenen passieren, finden nicht immer den Weg in die Geschäftsführung“, weiß Althuber.

Manche Klienten wollen mit ihrem Steuerberater wegen Falschberatung nichts mehr zu tun haben

Wie reagieren, wenn der Steuerberater Fehler macht

Auch Steuerberater sind nicht unfehlbar und können falsche Ratschläge geben. „Manche Klienten, die zu uns kommen, wollen mit ihrem mitunter langjährigem Steuerberater wegen Falschberatung nichts mehr zu tun haben. Wenn das auch selten passiert", so der Anwalt und ergänzt: "Wir werden aber leider oft erst beigezogen, wenn schon der Hut brennt“, so Althuber. Als Steueranwälte sieht er Steuerberater aber eher als Sparring-Partner, "mit denen wir für das Mandantenwohl zusammenarbeiten."

Unrechtmäßig bezogene Covid19-Förderungen: ein Finanzvergehen?

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass der unrechtmäßige Bezug von Covid19-Förderungen als Finanzvergehen zu werten sind. „Förderungen, wie etwa der Fixkostenzuschuss oder der Verlustersatz, sind keine Abgaben im Sinne des Finanzstrafrechts.
Werden Förderung zu Unrecht bezogen, liegt daher keine Abgabenhinterziehung vor. "Stattdessen kommen andere Delikte wie Betrug in Betracht“, so Althuber. Da Selbstanzeigen ein rein finanzstrafrechtliches Instrument sind, gilt dieses bei unrechtmäßig bezogenen Förderungen nicht. Stattdessen gibt es gemäß Strafgesetzbuch die „Tätige Reue“, die, um wirksam zu werden, aber strengen Kriterien folgt. "Auch da bedarf es daher kompetenter Beratung", so der Anwalt.

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