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Sieg für Datenschützer: Google muss YouTube-Daten offenlegen

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Datenschützer Max Schrems

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Google muss fortan die von YouTube gespeicherten Daten offenlegen, entschied die Österreichische Datenschutzbehörde. Die von Max Schrems gegründete Organisation noyb hatte Beschwerde gegen Google eingebracht.

Die Österreichische Datenschutzbehörde hat Google zur Offenlegung seiner von der Videoplattform YouTube gespeicherten Daten verpflichtet. Das geht aus einer Mitteilung der Datenschutzorganisation noyb hervor. Diese hatte bereits im Jänner 2019 eine Beschwerde gegen die unzureichende Datentransparenz der Online-Konzerns eingelegt.

Die vom österreichischen Juristen Max Schrems gegründete Organisation hatte Google vorgeworfen, Informationen über den Zweck der Verarbeitung, Speicherfristen, Datenempfänger und verwendete Tracking-Cookies den Betroffenen nicht zur Verfügung gestellt zu haben. Damit sei Google seinen Verpflichtungen aus Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unzureichend nachgekommen. Wie die Datenschutzbehörde in ihrer Entscheidung nun bemängelte, sei die Bereitstellung der personenbezogenen Daten durch Google in mehreren Online-Tools, in für Laien schwer lesbaren Dateiformaten und ohne Garantie auf Vollständigkeit nicht mit den Anforderungen des DSGVO vereinbar.

Jahrelange Verzögerungen im Verfahren

Wie aus der Entscheidung der Datenschutzbehörde weiter hervorgeht, war es zu längeren Verzögerungen im Verfahren gekommen, da zunächst geklärt werden musste, ob die österreichische DSB oder die irische Behörde DPC zuständig war. noyb machte für diese Verzögerungen den Beschwerdegegner verantwortlich. „Es ist absurd, dass ein milliardenschweres Technologieunternehmen wie Google lieber ein langwieriges Rechtsverfahren führt, als das Auskunftsrecht zu gewähren“, wurde noyb-Datenschutzjurist Martin Baumann in der Mitteilung zitiert.

Die Entscheidung der Datenschutzbehörde trägt das Datum 7. August. Es besteht eine vierwöchige Frist, um ihr nachzukommen. Nach Auskunft von noyb gegenüber der APA wurde ihnen als Beschwerdeführer die Entscheidung allerdings erst am 27. August zugestellt. Falls dies auch an den Beschwerdegegner zum gleichen Zeitpunkt erfolgte, würde die Frist erst am 24. September auslaufen. Google kann allerdings noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Berufung gegen die Entscheidung einlegen.

(trend/APA)

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