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Was Rechnungen und Honorarnoten beinhalten müssen

In Kooperation mit TPA Steuerberatung
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Aktualisiert
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3 min

©Elke Mayr
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Wer eine Honorarnote oder andere Rechnung ausstellt, muss für die Finanz genaue Vorschriften einhalten. Je größer die Beträge, umso mehr Angaben sieht das Gesetz vor. Die Vorlage dazu. Welche Angaben Rechnungen bis 400 Euro, über 400 Euro und über 10.000 Euro beinhalten müssen. Die Steuerexperten der TPA erklären, auf welche Details die Finanz wert legt.

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Beim Ausstellen von Rechnungen wie Honorarnoten, sind genaue Vorschriften einzuhalten. Das gilt insbesondere, wenn auch nicht nur, wenn Rechnungen an andere Unternehmer ausgestellt werden. "Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger ist nämlich, dass die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt ist", erläutert Dieter Pock von der TPA Steuerberatung. Je nach Höhe einer Rechnung gibt es jedoch unterschiedliche Formvorschriften.

Honorarnote und Rechnung: Welche Merkmale Rechnungen bis 400 Euro inklusive Umsatzsteuer in Österreich erfüllen müssen

  1. Name, Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmers

  2. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung

  3. Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt

  4. Entgelt für die Lieferung bzw. sonstige Leistung (brutto inkl. Umsatzsteuer)

  5. Anzuwendender Steuersatz

  6. Ausstellungsdatum

Rechnungen über 400 Euro: Diese zusätzlichen Merkmale müssen beinhaltet sein

  1. Name und Anschrift des Leistungsempfängers

  2. Entgelt ohne Umsatzsteuer

  3. den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag

  4. im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt

  5. UID des liefernden bzw. leistenden Unternehmers

  6. Fortlaufende Nummer - vom Leistungsempfänger muss jedoch keine Überprüfung vorgenommen werden.

Rechnungen über 10.000 Euro, inklusive Umsatzsteuer: Diese Angaben müssen zusätzlich angeführt werden

  • UID des Leistungsempfängers

Was bei Rechnungen in fremder Währung, bei Gutschriften und Differenzbesteuerung zu beachten ist

  1. Bei Fremdwährungsrechnungen ist der Steuerbetrag in Euro anzuführen bzw. in Einzelfällen die Umrechnungsmethode anzugeben.

  2. Gutschriften müssen als Gutschriften bezeichnet werden.

  3. Bei Differenzbesteuerung ist auf deren Anwendung hinzuweisen, indem beispielsweise die Art der Gegenstände und die Anwendung einer Sonderregelung angegeben wird. Ein Umsatzsteuerbetrag darf auf der Rechnung nicht angeführt werden. Exkurs: Bei der Differenzbesteuerung unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer.

Rechnungen für Lieferungen und sonstige Leistungen, die dem Übergang der Steuerschuld unterliegen (Reverse Charge)

Für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen sieht das Umsatzsteuergesetz vor, dass die Umsatzsteuerschuld für die Lieferung oder sonstige Leistung auf den Leistungsempfänger übergeht, wobei dieser Unternehmer sein muss. Das gilt beispielsweise für viele sonstige Leistungen an Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet der EU oder für Bauleistungen, die im Subauftrag für andere Bauunternehmen erbracht werden.

In diesen Fällen müssen die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) des Leistungsempfängers und ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf der Rechnung angeführt werden. Ein Umsatzsteuerbetrag darf nicht ausgewiesen werden.

Vorlage für Rechnung oder Honorarnote

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Vorlage für Rechnung oder Honorarnote

"Oft fehlt bei Rechnungen und Honorarnoten das Lieferdatum oder der erbrachte Zeitraum der Leistung. Die Finanz kann solche Honorarnoten zurückweisen, denn was diese beinhalten müssen, ist gesetzlich genau geregelt", so TPA-Steuerberater Dieter Pock.

© TPA

Wie die Finanz bei fehlerhaften Rechnungen reagieren kann

Die Finanz kann bei fehlerhaften Rechnungen und Honorarnoten zumindest den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger versagen, bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ohne Umsatzsteuer verrechnet werden (anwendbare Steuerbefreiung, Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger), aber auch die Steuerfreiheit beim Rechnungsaussteller aberkennen. Fehler bei der Rechnungsausstellung können sowohl für den Rechnungsaussteller, als auch für den Leistungsempfänger teuer werden.

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