VfGH: Grundstücksbesitzer darf Jagd nicht ablehnen
Grundstückbesitzer müssen Bejagung dulden, wenn Gebiet nicht umfriedet ist.
Die flächendeckende Jagd ist im allgemeinen Interesse, da hohe Wildbestände eine Gefahr für den Wald darstellen. Ein egenwilliger Grundstückseigentümer ist deshalb vor Gericht abgeblitzt.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Beschwerde gegen das Kärntner Jagdgesetz abgelehnt. Eigentümer können demnach weiterhin nur dann eine Jagd auf ihrem Grundstück ablehnen, wenn dieses "durch eine feste Umfriedung dauernd umschlossen" ist, hieß es in der Begründung.
Dem Urteil ging eine Beschwerde eines beinahe vollständig vegan lebenden Waldbesitzers voraus, der auf seinem Grundstück in Spittal an der Drau die Jagd aus ethischen Gründen nicht länger zulassen wollte. Das Kärntner Jagdgesetz verpflichtet allerdings Eigentümer von Grundstücken, die Ausübung der Jagd zu dulden. Ein "Ruhen der Jagd" auf diesen Grundstücken ist nur möglich, wenn dieses durch eine feste Umfriedung dauernd umschlossen sind.
Der VfGH hat nunmehr erkannt, dass diese Regelung "keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht eines Grundeigentümers bedeutet, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt".
Obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Fällen in Frankreich, Luxemburg und Deutschland bereits entschieden hat, dass Grundbesitzern, die aus ethischen Gründen die Jagd ablehnen, diese auch verbieten können müssen, kam der VfGH zu einem anderen Schluss. In Österreich – und im Besonderen in Kärnten – bestehe ein spezifisches Interesse an einer flächendeckenden Jagdbewirtschaftung. Wie das Verfahren ergeben habe, ist die Schalenwilddichte und Diversität in Österreich im europäischen Vergleich am höchsten. Diese hohen Wildbestände stellen eine erhebliche Gefahr für den Wald dar, dem im alpinen Raum eine besondere Schutzfunktion zukommt. "Zur Erhaltung des Waldes ist es daher notwendig, die Wildbestände zu kontrollieren und zu reduzieren. Zu entsprechenden Maßnahmen ist Österreich auch aufgrund völkerrechtlicher Abkommen zur Durchführung der Alpenkonvention verpflichtet. Anders als durch eine flächendeckende, also grundsätzlich ausnahmslose Ausübung der Jagd können diese Ziele jedoch nicht adäquat erreicht werden."