Verkehrsbeschränkungen und Contact-Tracing
Im Zuge der COVID-19-Pandemie-Bekämpfung wurden das Epidemiegesetz und das Tuberkulosegesetz überarbeitet. Piroska Vargha und Andreas Muresan von der Rechtsanwaltskanzlei Lansky, Ganzger & Partner beleuchten die neuen Regeln.
Bewegungsmuster verfolgen, Ausgansgssperren verhängen: die neuen Bestimmungen.
Als Folge der steigenden COVID-19-Infektionszahlen hat die Bundesregierung Ende September wieder einige neue gesetzliche Bestimmungen erlassen. Mit Novellen des Epidemiegesetz (EpidemieG) und des Tuberkulosegesetz (TuberkuloseG) wurden unter anderem das internationale Contact Tracing und Verkehrsbeschränkungen rechtlich auf neue Beine gestellt.
Änderungen im EpidemieG
Mit den Ende September beschlossenen Änderungen im Epidemiegesetz (EpidemieG) wurde die rechtliche Basis für künftige Beschränkungen im öffentlichen Leben geschaffen. Von Änderungen betroffen waren unter anderem:
- 1. Contact Tracing: Auskunftspflicht zwecks Ermittlung von Kontaktpersonen in grenzüberschreitenden Situationen,
- 2. Veranstaltungen: Maßnahmen gegen Veranstaltungen im Sinne des EpidemieG sowie
- 3. Verkehrsbeschränkungen: die nähere Regelung von.
1. Internationales Contact-Tracing
Der neue § 5 Abs. 4 EpidemieG regelt die Auskunftserteilung bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren. Gemeint sind damit solche Ereignisse (z.B. Pandemie), die sich auf ganz Europa auswirken können, wie etwa die Corona-Pandemie. Um die grenzüberschreitende und europaweite Ermittlung von Kontaktpersonen zu fördern, sind alle natürlichen und juristischen Personen (z.B.: Personenbeförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetriebe) gegenüber dem Gesundheitsminister zur Auskunft verpflichtet, sofern sie über „sachdienliche Informationen“ zur Identifizierung von Erkrankten und Risikopersonen verfügen.
Unter“ sachdienliche Informationen“ versteht der Gesetzgeber in diesem Fall jedenfalls Name und – soweit bekannt – Geburtsdatum, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Vor dem Hintergrund des Datenschutzrechts ist die Gesundheitsbehörde aber jedenfalls verpflichtet, diese erhobenen Daten sofort zu löschen, sobald sie nicht mehr zu Kontaktpersonennachverfolgung verwendet werden.
2.Bestimmungen und Einschränkungen für Veranstaltungen
Bereits bisher sah § 15 EpidemieG vor, dass Veranstaltungen (als „Zusammenströmen größerer Menschenmengen“) untersagt werden dürfen bzw. Maßnahmen angeordnet werden können, um die Verbreitung einer meldepflichtigen Erkrankung (wie das COVID-19) zu verhindern. Neu ist, dass Veranstaltungen nunmehr einer behördlichen Bewilligungspflicht unterworfen werden können.
Zusätzlich kann vorgeschrieben werden, dass Veranstaltungen nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen (zB.: Mindestabständen, Mund-Nasen-Schutzmaske-Pflicht, beschränkte Anzahl von Teilnehmern oder hygienische Anforderungen) stattfinden bzw. nur bestimmte Gruppen von Personen daran teilnehmen dürfen. Nur dann, wenn diese Maßnahmen die Verbreitung einer Erkrankung nicht verhindern können, sollen Veranstaltungen untersagt werden dürfen.
Auch ein bereits aus der COVID-19-Lockerungsverordnung bekanntes Präventionskonzept kann als Voraussetzung oder Auflage für die Abhaltung von Veranstaltungen vorgesehen werden. Die Gesetzesänderung räumt den Bezirksverwaltungsbehörden nunmehr auch ausdrücklich das Recht ein, Vor-Ort-Überprüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Maßnahmen durchzuführen.
3. Verkehrsbeschränkungen
§ 25 EpidemieG sah bislang vor, dass der Auslandsverkehr von Personen oder Gütern durch Verordnung eingeschränkt werden kann, wenn dies eine Krankheitsverbreitung verhindern würde. Diese Bestimmung wurde durch § 25a EpidemieG ergänzt, wonach Einreisende aus Gebieten mit erhöhten Zahlen an Infizierten der Gesundheitsbehörde bestimmte Daten wie Vor- und Nachnahme, Geburtsdatum, Anschrift, Einreise- und Ausreisedatum sowie Abreisegebiet mitteilen müssen. Dies soll mittels elektronischen Formulars zu erfolgen.
Die Erfüllung dieser Verpflichtung soll dann entweder durch das Vorweisen einer Sendebestätigung bei Einreise oder durch das Ausfüllen eines entsprechenden Formulars an der Grenze erfolgen bzw. nachgewiesen werden können.
Änderungen im TuberkuloseG
Gemäß § 14 TuberkuloseG ist die Bezirksverwaltungsbehörde dazu berechtigt, einen Antrag auf Anhaltung einer mit Tuberkulose infizierten Person zu stellen, wenn das Verhalten dieser Person eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen darstellt und diese Gefahr nicht durch andere, weniger strengere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Sobald diese Gefahr wegfällt, ist die Anhaltung der betroffenen Person durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu beenden. Der bisherige § 17 Abs. 4 TuberkuloseG räumte der betroffenen Person das Recht ein, jederzeit einen Antrag auf Beendigung der Anhaltung zu stellen. Die Neuerung besteht darin, dass solche Anträge von Personen, die nicht durch einen Anwalt vertreten sind, nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Gericht auch per E-Mail gestellt werden können.
Für weitere Fragen zum Thema haben die Rechtsanwälte Lansky, Ganzger & Partner eine Online-Informationsseite unter lansky.at/de/newsroom/news/faq-corona/ erstellt und stehen für Nachfragen per E-Mail unter office <AT> lansky.at zur Verfügung.
Beachten Sie auch die weitere Serie mit Rechts-Tipps zur Corona-Krise, eine Kooperation von trend.at und den Rechtsanwälten Lansky, Ganzger & Partner. Die bisher erschienen Beiträge finden Sie zusammengefasst im Thema "Corona - Recht im Ausnahmezustand".