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Umtausch- und Rücktrittsrecht: Was für Unternehmer und Konsumenten gilt

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG
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Umtausch- und Rücktrittsrecht: Was für Unternehmer und Konsumenten gilt
Von Herzen geschenkt, mit Erleichterung zurückgebracht. Doch beim Umtausch sind genaue gesetzliche Vorgaben einzuhalten.©iStock
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Die gesetzlichen Bestimmungen für den Umtausch oder Rückgabe von Waren unterscheiden sich von Käufen für den stationären Handel und Onlineshops teils beträchtlich. Die Juristen der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG sagen, welche Spielregeln beim Umtausch und Rückerstattung von Geld jeweils gelten.

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Nicht alles, was man im Geschäft oder online erwirbt, macht Freude. Weder einem selbst noch dem Beschenkten. Hat man etwas geschenkt bekommen, bleibt einem zunächst nicht erspart, den delikaten Wunsch nach einem Umtausch gegenüber dem Geschenkgeber zu äußern. Doch selbst wenn man die Rechnung in Händen hält, muss der Rest nicht unbedingt ein Kinderspiel sein. Welche gesetzlichen Regeln für Unternehmer und Kunden gelten.

Gibt es ein gesetzliches Umtauschrecht?

Ein gesetzlich verankertes Recht auf Umtausch gibt es nicht. Da dieser Anspruch freiwillig ist, können sich die Unternehmen auch selbst die Bedingungen festlegen. So können Rechnung und Originalverpackung als Voraussetzung für die Rückgabe vom Unternehmen festgelegt werden.

Wie wird das Umtauschrecht in der Praxis gehandhabt?

"In vielen Geschäften wird Ware aus Kulanz zwar problemlos zurückgenommen, aber meistens bekommt man dafür nicht das Geld zurück, sondern nur eine Gutschrift", warnen die D.A.S. Juristen.

Umtauschrecht: Individuelle Vereinbarungen möglich

Wer jemandem etwas schenkt und von vornherein Bedenken hat, ob das Geschenk gefällt, kann mit dem Verkäufer individuell ein Umtauschrecht vereinbaren. Für den Fall, dass das Geschenk nicht gut ankommt, kann man das vereinbaren und auch, dass man beim Umtausch das Geld zurückbekommt. "Lassen Sie sich das auf der Rechnung bestätigen", raten die D.A.S. Rechtsexperten.

Eintauschfrist für Gutscheine

Wer Gutscheine schenkt, sollte darauf achten, ob auf dem Gutschein eine Eintauschfrist angegeben ist. Grundsätzlich ist ein Gutschein 30 Jahre gültig. Doch Vorsicht: Der Aussteller darf die Gültigkeitsdauer verkürzen. Das muss aber direkt auf dem Gutschein vermerkt sein.

Gutschrift: Gültigkeitsdauer kann stark verkürzt werden

Es gibt Gutscheine, bei denen es von vorneherein eine Mindestfrist gibt. Diese Frist darf jedoch nicht zu kurz bemessen sein: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass eine Befristung unter zwei Jahren im Einzelfall rechtswidrig sein kann. Doch auch diese Grenze kann in Einzelfällen zu niedrig sei. Der OGH entschied etwa, dass bei Thermengutscheinen eine Befristung von zwei Jahren zu kurz ist (7 Ob 22/12 d).

Gesetzliches Rücktrittrecht für Onlinebestellungen

Bei Verträgen, die den Online-, den Versandhandel oder telefonische Bestellungen betreffen, gilt das Fernabsatzgesetz (FAGG). Im Gegensatz zum stationären Handel gilt in diesen Fällen sehr wohl ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Dieses ist jedoch auf 14 Werktage beschränkt. Die Frist beginnt ab dem Einlangen der Ware oder ab Vertragsabschluss zu laufen. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Rücktrittsfrist abgesendet wird.

Kein Rücktritssrecht bei online gebuchten Flüge und Reisen

Bei Flügen und ganzen Reisen, die im Internet gebucht werden, gibt es kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Eine Reise online zu buchen, will daher vorher gut überlegt sein.

Welche Aufklärungspflicht gilt für das Rücktrittsrecht?

Der Onlinehändler muss den Verbraucher ausdrücklich auf das Rücktrittsrecht hinweisen und ihm dafür ein Musterwiderrufsformular zur Verfügung stellen. Die bloße Möglichkeit, ein Widerrufsformular downzuloaden, reicht nicht aus. Bereits ab der Vertragserklärung kann der Verbraucher ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.

Wann sich die Rücktrittsfrist automatisch verlängert

Die Frist verlängert sich nochmals um zwölf Monate, wenn der Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht auf das Rücktrittsrecht oder das Widerrufsformular hingewiesen wurde. Holt der Online-Händler diese Information später nach, gilt ab diesem Zeitpunkt wiederum die 14-tägige Rücktrittsfrist.

Müssen Konsumenten ein Widerrufsformular verwenden?

Niemand ist jedoch verpflichtet, das Widerrufsformular zu verwenden. Der Rücktritt kann genauso gut formlos erfolgen. Das bedeutet, dass dem Gesetz nach auch ein telefonisch erklärter Rücktritt gilt. Zu Beweiszwecken sollte der Rücktritt aber doch zumindest per E-Mail erklärt werden.

Reicht es die Ware zurückschicken?

Das bloße Zurückschicken der Ware, ohne Erklärung des Widerrufs, reicht allerdings nicht aus. Hier kann der Händler aber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes vereinbaren.

Innerhalb welcher Frist Onlinehändler Geld rücküberweisen müssen

Wurde die Ware schon vor der Lieferung bezahlt und innerhalb der Rücktrittsfrist retour geschickt, muss der Händler den Kaufpreis unverzüglich zurückzahlen, längstens innerhalb von 14 Tagen. Käufer müssen sich nicht mit Gutschrift abspeisen lassen, denn die Händler sind dazu verpflichtet, das Geld rück zu überweisen.

Wer muss das Porto für die Retourware bezahlen?

Das Porto für den Rückversand ist vom Käufer zu begleichen. Einzelne Onlinehändler übernehmen allerdings freiwillig das Rücksendeporto.

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz

Info-Hotline: 0800 224422
Mail: service@ergo-versicherung.at
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ERGO Versicherung AG:
Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

Infos unter ergo-versicherung.at

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